Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 138

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 138 (NJ DDR 1971, S. 138); t meist völlig isoliert und setzen sich nicht selten unerfahren und unter dem Druck strengster Verheimlichung den Belastungen der Entbindung aus, die sie im Zusammenwirken mit den genannten Faktoren zur Tatentscheidung und -durchführung bestimmen. 2. Demgegenüber gibt es nicht wenige Täterinnen, bei denen die Abwehrhaltung gegenüber dem werdenden Kind einer individualistischen, egozentrischen Grundeinstellung entspringt. Ihre Entscheidung, das Neugeborene zu töten, fällt nicht erst in der Situation äußerster Bedrängnis, zum Zeitpunkt der Entbindung, sondern planmäßig und durchdacht längere Zeit vor dem Erfordernis akuten Handelns. Meist gehen diesen Kindestötungen Abtreibungsversuche voraus, die die aktive Auseinandersetzung der Täterin mit der Schwangerschaft erkennen lassen. Die antisoziale Haltung dieser Täterinnen ist Ausdruck einer verantwortungslosen Einstellung gegenüber dem werdenden Kind (z. B. weil die Täterin Verantwortung überhaupt als lästig empfindet oder weil sie fürchtet, das Kind werde sie an einem leichtfertigen Lebenswandel hindern); die Haltung kann auch aus einem Wohlstandsstreben herrühren, das seine Grenze nicht mehr in auskömmlichen Lebensverhältnissen findet, sondern von Bereicherungssucht und Habgier stimuliert wird. Diese Motivationen objektivieren sich in einer konsequenten, intensiven und durchdachten, manchmal auch mit großer Gefühlskälte durchgeführten' Art und Weise der Tatbegehung. Die Schuld der Täterinnen dieser Gruppe wird wesentlich anders zu bewerten sein als die der ersten Gruppe. Die soziale und moralische Desintegration dieser Täterinnen ist stark ausgeprägt; sie ist nicht von Hilflosigkeit und ungewollter Isolierung, sondern von einer die gesellschaftlichen Anforderungen bewußt negierenden Haltung getragen. 3. Zwischen diesen Extremfällen existieren nebeneinander und miteinander verflochten vielfältige Faktoren, die je nach Lage des Falles unterschiedliche Bedeutung erlangen können. Sie können im Entbindungsvorgang selbst, d. h. in seinem Komplikationsgrad, in den eventuellen objektiven Einwirkungen zur Zeit der Entbindung (z. B. zur Tatentscheidung drängender Freund oder Ehemann) liegen; ferner sind Determinationen zur Tat in der Persönlichkeitsstruktur und der damit verbundenen Motivation, ihrer antisozialen Graduierung gegeben. Aus der Fülle der möglichen Konstellationen sei noch ein leichter zu umgrenzender Fall herausgehoben: Bei Mittäterschaft nach §113 Abs. 1 Ziff. 2 StGB Mittäter ist hierbei meist der nach § 112 StGB verantwortliche Schwängerer können die Motivationen beider Täter unterschiedlich sein. In diesem Zusammenhang tritt besonders auf seiten der Täterin das Abhängigkeitsmotiv in Erscheinung. Das bestimmende Motiv geht dabei vom Kindesvater aus. Die Frau handelt aus einem Abhängigkeitsgefühl; sie hat kein anderes Motiv zur Tötung als die Verwirklichung des Willens desjenigen, von dem sie sich abhängig fühlt. Bei der Schuldprüfung wird zu beachten sein, in welchem Maße sich die Täterin mit dem Beweggrund des Mittäters auseinandersetzen konnte und auseinandergesetzt hat. Voraussetzung für eine solche Erkenntnis ist zuerst die Bewertung des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Kindesmutter und dem Mittäter. Wenn ein abnormes Abhängigkeitsverhältnis vorzuliegen scheint, kann die Beiziehung eines psychiatrischen Gutachtens geboten sein, um zu prüfen, ob krankhafte oder krankheitswertige Störungen vorliegen, die i. S. des § 16 Abs. 1 StGB die Entscheidung zur Tat erheblich beeinträchtigt haben./7/ Das kann bei Ehepartnern durch den langjährigen Einfluß des Mannes auf die Frau in Gestalt einer ständigen, die Persönlichkeit der Frau deformierenden Einwirkung gegeben sein. Abhängigkeitsverhältnisse, die keinen derartigen Charakter tragen, aber dennoch eine Rolle bei der Entscheidung zur Tat gespielt haben, können verschieden graduiert sein. Deshalb sollte hier ggf. das Gutachten eines psychologischen Sachverständigen beigezogen werden. Ill Vgl. hierzu BG Potsdam, Urteil vom 22. Juli 1968 III BS 7/68 (NJ 1968 S. 731). HELMUT HAUSCHILD, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Zur Berechnung des pfändbaren Betrages bei Arbeitslohnpfändungen Fuchs / Ernst stellen in ihrem Beitrag zur Berechnung des pfändbaren Betrags beim Zusammentreffen von Unterhaltspfändungen und Pfändungen wegen sonstiger Forderungen (NJ 1970 S. 733 ff.) Berechnungsmethoden zu § 5 APfVO zur Diskussion, die nicht unwidersprochen bleiben können. Kruschke/1/ und G ö r n e r 121, die sich in der Literatur zum ersten Mal mit dieser Problematik beschäftigten, hielten sich an den Wortlaut des §,5 APfVO und brachten in den dazu gewählten Beispielen zum Ausdruck, daß für einen Schuldner keine Erhöhung des unpfändbaren Mindestbetrags nach § 5 Abs. 1 Satz 2 eintritt, wenn ein Unterhaltsgläubiger selbst die Vollstreckung betreibt. In einem Anleitungsmaterial des Ministeriums der Justiz/3/ wird der gleiche Standpunkt vertreten und sowohl den Gerichten als auch /l/ Vgl. Kruschke, „Zur Verordnung über die Pfändung von Arbeitseinkommen“, NJ 1955 S. 429 ff.; derselbe. „Ein neues Lohnpfändungsrecht“, Der Schöffe 1955, Heft 8, S. 230 ff. I2i Vgl. Görner, „Ein neues Lohnpfändungsrecht“, Demokratischer Aufbau 1955, Heft 14, S. 378 f. /3/ Vgl. Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz 1957. Nr. 11, S. 50. Drittschuldnern eine unkomplizierte Berechnungsmethode empfohlen. Später wurde im Lehrbuch für Zivilprozeßrecht/4/ unter Hinweis auf Kellner/5/ eine andere Auffassung vertreten. Es wurde von einer Gleichstellung aller Unterhaltsgläubiger bei der Errechnung des unpfändbaren Nettoeinkommens ausgegangen, und zwar unabhängig davon, ob vollstreckt werden muß oder ob der Schuldner seinen Verpflichtungen freiwillig nachkommt. Nach dieser Auffassung sollten dem Schuldner für sämtliche Unterhaltsgläubiger je 50 M nach § 5 Abs. 1 Satz 2 APfVO zum unpfändbaren Einkommen erst einmal hinzugerechnet werden, um aus dem dann verbleibenden pfändbaren Betrag auch für einen nach § 7 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 APfVO nicht bevorrechtigten Gläubiger gewisse Erfolgsaussichten zu schaffen. Eine solche Auslegung scheint mir mit den Grundsätzen der APfVO nicht vereinbar zu sein. Das Anliegen /4/ Vgl.: Das Zivilprozeßrecht der DDK, Bd. 2, Berlin 1958, S. 483 ff. 151 Vgl. Kellner, „Eine Frage der Berechnung des pfändbaren Betrages bei der Vollstreckung in Arbeitseinkommen“. NJ 1958 S. 138 f. 138;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 138 (NJ DDR 1971, S. 138) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 138 (NJ DDR 1971, S. 138)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit und anderen, sind für die Untersuchungsabteilungen und die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Grundsätze ihrer Tätigkeit. Von den allgemeingültigen Bestimmungen ausgehend, sind in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister und dos belters der Diensteln-heit, so besonders der gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltоs der des Ministers für Staatssicherheit sowie des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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