Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 136

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 136 (NJ DDR 1971, S. 136); j* mehr die vorgesehene Belastung aufnehmen. Wird das vor Einbau der Maschinen festgestellt, so ist noch keine unmittelbare Gefahr gegeben, denn ohne Belastung ist das Bauwerk standsicher, eine Gefahr geht von ihm nicht aus. Ist aber die Zwischendecke bereits belastet, dann liegt eine mittelbare Gefahr vor, weil dadurch die Möglichkeit des Eintritts der Gefährdungsfolgen gegeben ist. Die Unmittelbarkeit der Gefährdung, also die Möglichkeit des Eintritts der Folgen, muß bewiesen werden. In der Regel wird die Entscheidung über das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr nur auf der Grundlage von bautechnischen Sachverständigengutachten, statistischen Berechnungen, Feststellungsgutachten oder Erkenntnissen aus vorangegangenen Ereignissen getroffen werden können. Die zuständige staatliche Dienststelle für derartige Gutachten wird in der Regel die Staatliche Bauaufsicht sein. Eine Beratung mit der Staatlichen Bauaufsicht ist m. E. in jedem Falle erforderlich, weil die Mitarbeiter dieser Dienststelle auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen helfen können, richtige Entscheidungen zu treffen. Zu beachten ist aber immer, daß der Leiter der Abteilung K bzw. der Staatsanwalt in eigener Verantwortung zu prüfen und zu entscheiden haben, ob die unmittelbare Gefährdung gegeben ist oder nicht. Dabei müssen die vorliegenden Gutachten und das gesamte Ermittlungsergebnis berücksichtigt werden. Zur mehrfachen Gesetzes Verletzung § 195 StGB ist gegenüber § 193 StGB nicht das spezielle Gesetz. Deshalb können durch eine Handlung zugleich beide Strafrechtsnormen in Tateinheit verletzt werden. Das ist aber im Falle des § 193 Abs. 1 StGB nur dann der Fall, wenn eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder eine erhebliche unmittelbare Gefahr für die Gesundheit vorliegt, vorsätzlich die Pflichten verletzt wurden und die Verantwortlichen i. S. des § 195 StGB zugleich Verantwortliche für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sind. Bei Vorliegen von Gefährdungen für bedeutende Sachwerte oder bei einer erheblichen Beeinträchtigung der lebenswichtigen Versorgung der Bevölkerung ist also Tateinheit zwischen § 195 StGB und § 193 Abs. 1 StGB nicht möglich. Tateinheit ist auch dann nicht gegeben, wenn die Pflichten fahrlässig verletzt wurden. In einem solchen Fall kann aber vorausgesetzt, daß Leben und Gesundheit von Werktätigen gefährdet waren eine Straftat nach § 193 Abs. 1 StGB vorliegen, weil von diesem Tatbestand sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Pflichtverletzung erfaßt wird. Tateinheit zwischen § 195 StGB und § 193 Abs. 2 und 3 StGB und auch § 167 StGB ist ebenfalls möglich. Voraussetzung ist, daß durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung eine Gemeingefahr verursacht wurde und zu einem späteren Zeitpunkt die Folgen (Tötung von Menschen, erhebliche Gesundheitsschädigung, bedeutende wirtschaftliche Schäden) eingetreten sind. In diesem Falle müssen aber die Gefährdung und ihre Zeitdauer exakt festgestellt und bewiesen werden. Es ergibt sich also die Notwendigkeit, bei Gefährdung der Bausicherheit in jedem Falle mit zu prüfen, ob neben § 195 StGB noch weitere Strafrechtsnormen erfüllt sind. Ist das zu bejahen, dann müssen diese gemäß § 63 Abs. 1 StGB ebenfalls angewendet werden. ELFI KOSEWÄHR, Forschungsstudentin an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Kriterien der Schulddifferenzierung bei Kindestötung Der Tatbestand der Kindestötung gemäß § 113 Abs. 1 Ziff. 2 StGB ist ein Unterfall des Totschlags, der in Abgrenzung zum Mord als Grundtatbestand (§ 112 StGB) alle Fälle der vorsätzlichen Tötung von geringerer Tatschwere erfaßt./l/ Neben dem Fall der Tötung im Affekt und dem der Kindestötung nennt § 113 StGB in Ziff. 3 generalisierend besondere, die strafrechtliche Verantwortung mindernde Tatumstände, deren Vielfalt in der Praxis eine differenzierte Festlegung im Gesetz verbietet./2/ Daraus folgt, daß die Kindestötung, bei der mit der Formulierung „wenn eine Frau ihr Kind in oder gleich nach der Geburt tötet“ allein die objektive Tatseite beschrieben ist, als ein besonderer Tatumstand aufzufassen ist, der die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Täterin mindert. Dabei ist es ganz gleich, welche Motive und sonstigen psychologischen Vorgänge bei der Täterin wirken mochten, wann die Entscheidung zur Tat gefallen ist und wodurch sie veranlaßt wurde./3/ /II Vgl. StGB-Lehrkommentar, BerUn 1969, Anm. 1 zu § 113 (Bd. II. S. 77). 121 Vgl. die ln der Rechtsprechung des Obersten Gerichts zur Anwendung des § 113 Abs. 1 ziff. 3 StGB entwickelten Grundsätze in den Urteilen vom 28. August 1968 5 Ust 46/68 (NJ 1969 S. 122), vom 13. März 1969 5 Ust 7/69 (NJ 1969 S. 282), vom 14. Februar 1969 5 Ust 69/68 (NJ 1969 S. 310), vom 14. März 1969 5 Ust 6/69 (NJ 1969 S. 346), vom 21. April 1969 5 Ust 11/69 (NJ 1969 S. 405) und vom 16. April 1969 5 Ust 12/69 (NJ 1969 S. 712). 131 Im Urteil des Obersten Gerichts vom 14. März 1969 5 Ust 6/69 (NJ 1969 S. 346) ist dazu ausgeführt: „Weitergehende als die mit der Entbindung verbundenen allgemeinen physischen und psychischen Belastungen der Mutter werden vom Nach dem Gesetz hat also allein der Gebärakt ausschlaggebenden Einfluß auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Frau. Er wird in bezug auf die Schuld von der schwächsten Graduierung her mit dem Maximum von zehn Jahren Freiheitsstrafe bewertet (das ist zugleich die unterste Grenze des Strafrahmens beim Mord gemäß § 112 StGB), während bei der stärksten Graduierung eine Freiheitsstrafe von einem halben Jahr vorgesehen ist. Dem Einfluß der aktuellen Geburtssituation wird also eine große Variationsbreite zugestanden, und diese macht es erforderlich, die mit der Geburt zusammenhängenden Umstände genau und differenziert zu untersuchen und zu bewerten. Entbindungssituation und Konflikte der Gebärenden § 113 Abs. 1 Ziff. 2 StGB hat die durch die Geburt hervorgerufene besondere Lage der Frau als Privilegierungsgrund. Er trägt medizinischen Erkenntnissen Rechnung, die eine mit der Entbindung einhergehende verminderte Zurechnungsfähigkeit der Frau verneinen./ Unbestritten ist aber ein Reizzuwachs“, der Gesetz nicht gefordert. Mithin ist das der Tötung zugrunde liegende Motiv der Mutter für die Anwendung des privilegierten Tatbestands nicht beachtlich. Das sich daraus ergebende Ausmaß ihrer Schuld und die . Tatschwere sind ausschließlich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.“ /4/ Die Auffassung von einem „Geburtsaffekt“ als Form einer psychischen Beeinträchtigung, die an die Unzurechnungsfähigkeit heranreicht und die (seit 1851) die ratio legis des § 217 StGB (alt) war, ist von medizinischer Seite schon seit langem abgelehnt worden (vgl. hierzu Maaßen/Welzel, „Bemerkungen zur Regelung der vorsätzlichen Tötungsdelikte“, NJ 1967 S. 406). 136;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Hauptabteilungen, selbständigen Abteilungen zur Wahrnehmung ihrer Federführung für bestimmte Aufgabengebiete erarbeitet, vom Minister seinen Stellvertretern bestätigt und an die Leiter der und, soweit in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Seite. Zur Bedeutung der Rechtsstellung inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland und zu einigen Problemen und Besonderheiten bei der Absicherung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom über die Durchführung der Untersuchungshaft j: Untersuchungshaftvollzugsordnung - einschließlich ihrer bisherigen Änderungen. Außerdem enthalten das Vierseitige Abkommen über Westberlin.

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