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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 134

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 134 (NJ DDR 1971, S. 134); WALTER HEINIG, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Gefährdung der Bausicherheit (§ 195 StGB) Mit der Aufnahme des § 195 Gefährdung der Bausicherheit in das neue Strafgesetzbuch wurde dem Strafrecht die Aufgabe gestellt, zur Gewährleistung der Sicherheit von Bauwerken beizutragen. Bei der Anwendung dieser Strafrechtsnorm sind eine Reihe von Fragen aufgetreten, zu deren Klärung mit den folgenden Darlegungen beigetragen werden soll. Zum Anwendungsbereich des § 195 StGB Der Tatbestand dieser Bestimmung gehört zwar zu den Straftaten gegen den Gesundheits- und Arbeitsschutz. Er schützt aber nicht nur Leben und Gesundheit von Menschen, sondern auch bedeutende Sachwerte oder die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung, weil vom Täter fahrlässig eine Gemeingefahr i. S. des § 192 StGB verursacht sein muß. Die Besonderheit dieses Tatbestandes besteht darin, daß er nur diejenigen Gefährdungen erfaßt, die von Bauwerken ausgehen; er findet nur im Bereich des Bauwesens Anwendung. Von ihm wird aber nicht der gesamte Arbeitsschutz und die gesamte Sicherheit dieses Bereichs erfaßt, sondern nur die Sicherheit der Bauwerke oder die der Teile von Bauwerken, soweit von diesen Gefährdungen ausgehen. Das ergibt sich daraus, daß die Gefährdung durch Verstoß gegen baurechtliche oder bautechnische Bestimmungen verursacht sein muß. Baurechtliche oder bautechnische Bestimmungen enthalten verbindliche Festlegungen für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Abbruch von baulichen Anlagen. Die Projektierung, die Fertigung von Baustoffen und Bauelementen sowie die Durchführung von Reparaturen und Veränderungen an baulichen Anlagen werden dabei als wesentliche Bestandteile mit erfaßt. Bauliche Anlagen (Bauwerke) i. S. der Ziff. 5 der Begriffsbestimmungen der Deutschen Bauordnung (DBO) vom 2. Oktober 1958 (GBl.-Sdr. Nr. 287) sind: ,,a) für die Dauer oder vorübergehend errichtete ortsfeste Bauten. Sie enthalten Wohnungen oder Arbeitsräume oder dienen den Zwecken der Kultur, Wissenschaft, Volksbildung, Gesundheitspflege, Erholung, der Landesverteidigung oder des Sportes. Zu den baulichen Anlagen gehören alle Anlagen des Verkehrs und der Nachrichtenübermittlung, der industriellen und landwirtschaftlichen Produktion und Lagerung und der Wasserwirtschaft, ferner alle baulichen Anlagen wie Behälter, Masten aus Metall, Stahlbeton und Holzgitterwerk, Mauern, massive Schächte, Werbekörper und Einfriedungen. Nicht zu den Bauwerken im Sinne der DBO gehören Schacht-, Gruben- und Förderanlagen unter Tage, die der Gewinnung von Bodenschätzen dienen; b) fliegende Bauten, die ohne dauernde Verbindung mit dem Erdboden errichtet werden und deren Konstruktion ein häufiges Aufstellen und Zerlegen vorsieht. Zu den fliegenden Bauten gehören Ketten- und Luftschaukeln, Riesenräder, Rutsch- und Achterbahnen, Karussells und karusselartige Anlagen, Tribünen, Wanderzirkusse, Versammlungs-, Schau- und Zirkuszelte, Schau- und Schießbuden und bewegliche Verkaufsstände.“ Zum Täterkreis des § 195 StGB Ausgehend von diesem Anwendungsbereich bestimmt § 195 StGB, daß nur Verantwortliche im Bauwesen Täter sein können. Nach Abs. 2 sind das Projektanten, Bauauftragnehmer und Verantwortliche für die Fertigung von Baustoffen und Bauelementen oder für den Abbruch eines Bauwerkes. Projektanten sind Personen, die im Auftrag der Bauauftraggeber oder Bauauftragnehmer Projekte zur Durchführung von Baumaßnahmen und die dazugehörigen Bauunterlagen mit der Darstellung der baulichen Anlagen in gestalterischer, funktioneller, konstruktiver und bautechnologischer Hinsicht fertigen. Von § 195 StGB werden aber nur solche Projektanten erfaßt, die Projekte oder Teilprojekte unter persönlicher Verantwortung herstellen. Innerhalb der Projektierungsbüros sind das nicht nur die Leiter dieser Betriebe, sondern auch die leitenden Mitarbeiter wie Abteilungsleiter, Gruppenleiter und ggf. auch Einzelpersonen, wenn sie für das Projekt oder Teilprojekt die erforderliche Verantwortung und die persönliche Entscheidungsbefugnis haben. Diejenigen Projektanten, die keine eigene Entscheidungsbefugnis haben und nur Zuarbeit für Projekte oder Teilprojekte leisten, für die ein anderer persönlich verantwortlich ist, gehören nicht zum Personenkreis des § 195 StGB. Bauauftragnehmer i. S. der Ziff. 11 der Begriffsbestimmungen der DBO sind Betriebe, die die Durchführung von Baumaßnahmen im Aufträge von Bauauftraggebern übernehmen. Als Bauauftragnehmer i. S. des § 195 StGB ist natürlich nicht der Baubetrieb, sondern der Leiter dieses Betriebes zu verstehen. Dabei kann Bauauftraggeber und Bauauftragnehmer auch ein und dieselbe Person sein (z. B. bei Baubrigaden in einer LPG). Verantwortliche für die Fertigung von Baustoffen und Bauelementen oder für den Abbruch eines Bauwerkes sind selbstverständlich ebenfalls nur die Leiter der Betriebe oder Betriebsteile innerhalb der Kombinate. „Verantwortliche“ nach § 195 StGB sind aber auch leitende Mitarbeiter, soweit sie mit der Leitung oder Beaufsichtigung von Arbeiten des Bauauftragnehmers, der Fertigung von Baustoffen und Bauelementen oder des Abbruchs bzw. Abbaus eines Bauwerkes beauftragt wurden. Der letzte Halbsatz des § 195 StGB bezieht sich also nicht nur auf den Abbruch oder Abbau von Bauwerken, sondern auch auf die Fertigung von Baustoffen und Bauelementen und auf die Aufgaben der Bauauftragnehmer. Damit werden von § 195 StGB alle leitenden Mitarbeiter erfaßt, soweit sie eigenverantwortlich arbeiten und Weisungs- und Kontrollrechte haben. Demnach können auch Meister und Brigadiere Verantwortliche nach § 195 StGB sein. Insoweit kann der Auffassung von Seidel nicht gefolgt werden, daß als Verantwortliche nur Bauleiter oder Bauführer zu verstehen sind, Meister oder Brigadiere dagegen nicht./l/ Seidel meint, daß Bauleiter und Bauführer Leitungsfunktionäre des Betriebes und damit Repräsentanten des Bauauftragnehmers seien. Warum Meister und Brigadiere nicht Verantwortliche sein können, begründet er jedoch nicht. Entscheidend ist nicht, ob eine Person Repräsentant des Bauauftragnehmers ist oder nicht. Es kommt allein darauf an, ob die Person mit der Leitung oder Beaufsichtigung der in § 195 Abs. 2 StGB angeführten Arbeiten vom Leiter des Betriebes beauftragt wurde. Ein solcher Auftrag liegt bei den Meistern und bei Brigadieren, die Arbeitsschutzver- l\l Vgl. Seidel, „Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei fehlerhafter Errichtung von Bauwerken“, NJ 196S S. 493 ff. (495 f.). 134;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 134 (NJ DDR 1971, S. 134) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 134 (NJ DDR 1971, S. 134)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß diese Verbindungen in der Regel einer konzentrierten Bearbeitung und Kontrolle durch die feindlichen Geheimdienste und Abwehrorgane unterliegen. Es ist deshalb zu sichern, daß die Sachverhaltsklärung nach Gesetz nicht wie eine Befragung im Rahmen der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung erscheint. So kann mit einer im Sicherungsbereich einer aus-. ländischen Botschaft festgestellten Person auf der Grundlage des für das Ermittlungsverfahren geregelt. Dieser Entschädigungsanspruch bezieht sich auf Entscheidungen des Untersuchungsorgans gemäß bis und auf oder Strafprozeßordnung . Entschädigung ist gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der zu den Aufgaben des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren. Vertrauliche Verschlußsache Beschluß des Präsidiums igies Obersten Gerichts der zu raahder Untersuchungshaft vom Vertrauliche Verschlußsache -yl Richtlvirt iie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die unter Ausnutzung einer Dienstreise oder einer Reise in dringenden Familienangeleaenheiten nach nichtsozialistischen Staaten oder nach Westberlin die ungesetzlich verlassen haben.

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