Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 133

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 133 (NJ DDR 1971, S. 133); von Rechtsverletzungen und Kriminalität zu ergreifen. Eine weitere Voraussetzung für ein effektives Tätigwerden der Rechtspflegeorgane ist die Kenntnis der Aufgaben und Verantwortung der in den Kooperationsgemeinschaften tätigen Leitungsorgane. Der Kooperationsrat Der Kooperationsrat ist das höchste Organ in der Kooperationsgemeinschaft. Er ist ein kollektives ökonomisches Leitungsorgan. Seine Mitglieder sind Angehörige der an der Kooperation beteiligten Landwirtschaftsbetriebe. Zu seinen Aufgaben gehören u. a.: die Organisation und Leitung der Zusammenarbeit der Kooperationspartner bei der Perspektivplanung und die Einführung industriemäßiger Formen und Methoden der Leitung und Organisation der Produktion auf der Grundlage der von den Mitglieder-und Belegschaftsversammlungen bestätigten Konzeptionen und gefaßten Beschlüssen; die Beratung, Koordinierung und Kontrolle der im Bereich der Kooperation zu lösenden Aufgaben; die Leitung des Produktionsprozesses in der Kooperationsgemeinschaft. Dem Kooperationsrat obliegt die Aufgabe, ständig den Produktionsablauf, den Stand der Planerfüllung und die Verwirklichung der von den Kooperationspartnern gefaßten Beschlüsse, die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit usw. einzuschätzen, zu kontrollieren und notwendige operative Entscheidungen zu treffen. Der Kooperationsrat ist berechtigt, von den Leitern und leitenden Mitarbeitern der in der Kooperationsgemeinschaft bestehenden Bereiche (z. B. Pflanzenproduktion, Technik u. ä.) Rechenschaft über die Erfüllung der Planaufgaben, die Durchsetzung des Gesundheits-Arbeits- und Brandschutzes sowie Sauberkeit und Ordnung, die Qualifizierung der Werktätigen usw. zu verlangen. Gleichzeitig hat er Maßnahmen zur Überwindung von Mängeln und Schwierigkeiten zu beschließen und ist befugt, die in der Kooperationsgemeinschaft tätigen Leiter und leitenden Mitarbeiter aus den LPGs, VEGs usw. zu berufen und abzuberufen. Auch besitzt er das Weisungsrecht über die in der Kooperation beschäftigten Werktätigen. Der Kooperationsrat legt jährlich mindestens zweimal vor den Belegschaften bzw. Mitgliedern der kooperierenden landwirtschaftlichen Betriebe Rechenschaft über seine Tätigkeit ab, berichtet über den Stand der Planerfüllung und die Realisierung der sich aus dem Kooperationsvertrag ergebenden Aufgaben. Ferner unterbreitet er Vorschläge zur Verbesserung der kooperativen Zusammenarbeit. Der Vorsitzende des Kooperationsrates Der Vorsitzende leitet den Kooperationsrat. Entsprechend den Festlegungen der kooperierenden Betriebe besteht seine Aufgabe insbesondere darin: die Beratungen des Kooperationsrates vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten, auf die Einhaltung und Realisierung der in der Kooperationsvereinbarung fixierten Aufgaben Einfluß zu nehmen sowie alle technisch-organisatorischen Aufgaben des Kooperationsrates (Beschlußkontrolle, Festlegen von Terminen usw.) wahrzunehmen. Der Vorsitzende des Kooperationsrates ist weder wei- sungs- noch disziplinarbefugt. Er kann auch nicht selbständig Entscheidungen, die grundsätzliche Fragen des Produktionsprozesses in der Kooperationsgemeinschaft berühren, treffen. Ergibt sich dafür die Notwendigkeit, dann hat er die Zustimmung des Kooperationsrates einzuholen. Der Vorsitzende des Kooperationsrates ist deshalb auch nicht verantwortlicher Leiter des Produktionsprozesses innerhalb der Kooperationsgemeinschaft und auch nicht Verantwortlicher für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes. Eigenverantwortlich dafür bleiben die in den kooperierenden Betrieben tätigen Leitungskader bzw. die für den jeweiligen speziellen Produktionsbereich der Kooperationsgemeinschaft eingesetzten Leitungskader. In der Praxis kommt es jedoch auch vor, daß der Vorsitzende des Kooperationsrates zugleich Leiter eines innerhalb der Kooperationsgemeinschaft gebildeten selbständigen Produktionsbereichs ist. In einem solchen Falle ist er auf Grund seiner Stellung als Leiter eines selbständigen Produktionsbereichs und eines Kollektivs von Werktätigen Verantwortlicher für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes in seinem Verantwortungsbereich. Verantwortliche der Kooperationsbereiche Entsprechend der Struktur und der Spezifik der Kooperationsgemeinschaft werden für die jeweiligen Kooperationsbereiche Verantwortliche eingesetzt. Diese Leitungskader (zumeist sind sie identisch mit dem Personenkreis, der auch in dem kooperierenden Landwirtschaftsbetrieb entsprechende Leitungsfunktionen ausübt) sind „Verantwortliche“ i. S. der §§ 8, 18 ASchVO bzw. des § 4 Abs. 3 der 3. DVO zum LPG-Gesetz und des § 1 der 1. DB zum BrandschutzG. Ihnen obliegt die Aufgabe, den Produktionsprozeß in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich unter Beachtung der Festlegungen der Kooperationspartner und der Komplexität von Planung, Produktion und Sicherheit eigenverantwortlich zu leiten und durchzuführen. Hinweise, Aufträge usw. erhalten sie vom Kooperationsrat. Sie sind verpflichtet, die im Kooperationsvertrag, im Statut und in der Arbeitsordnung enthaltenen Aufgaben unter aktiver Mitwirkung ihres gesamten Arbeitskollektivs durchzusetzen und umfassend zu erfüllen. Für Pflichtverletzungen, für die Verursachung von Schäden usw. sind die eingesetzten Leitungskader dem Kooperationsrat und ihrem landwirtschaftlichen Betrieb, der sie zur Arbeitsverrichtung in den Kooperationsbereich delegiert hat, verantwortlich. Entsprechend der Festlegungen in der Arbeitsordnung oder anderen Dokumenten der Kooperationsgemeinschaft bzw. des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes können sie disziplinarisch und materiell zur Verantwortung gezogen werden. Verletzen diese Leitungskader schuldhaft ihre Pflicht-ten im Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz, dann ergibt sich ihre Verantwortlichkeit aus den Bestimmungen der Arbeitsschutzverordnung, der 3. DVO zum LPG-Gesetz bzw. der 1. DB zum Brandschutzgesetz. Sie sind Subjekt i. S. des § 193 StGB. Neben dieser allgemeinen Regelung der Verantwortung kann es in einzelnen Kooperationsgemeinschaften auch hiervon abweichende Regelungen geben. Sie bilden jedoch die Ausnahme und erklären sich insbesondere aus der Verschiedenartigkeit der Kooperation und dem unterschiedlichen Organisationsaufbau. Jedoch sind auch hier die eingesetzten Leitungskader für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes voll verantwortlich. 133;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 133 (NJ DDR 1971, S. 133) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 133 (NJ DDR 1971, S. 133)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader einen Fachschulabschluß besitzen oder sich in einer Fachschulausbildung befinden. Wir gehen davon aus, daß auch künftig die Fachschulausbildung die Hauptform der Qualifizierung unserer mittleren leitenden Kader in den Abteilungen der Rostock, Schwerin, Potsdam, Dresden, Leipzig und Halle geführt. Der Untersuchungszeitraum umfaßte die Jahie bis Darüber hinaus fanden Aussprachen und Konsultationen mit Leitern und verantwortlichen Mitarbeitern der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit. Zur Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft sind: der Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft Abscan. V- Ralimenwa chdin ordnung Staatssicherheit Abscbn., Miellce, Referat auf der Exmatrihulationsveranstaltung an der Hochschule dos Staatssicherheit am, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ,Information des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß unter allen Lagebedingungen best ;: erarbeiteten in formal innen und Materialien aus dom uie Zentrale übermittelt werden können; operative Materialien.

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