Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 128

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 128 (NJ DDR 1971, S. 128); gewerkschaftlichen Forderung durch die SPD/FDP-Re-gierung Kapital schlagen wollen. So beabsichtigt die CDU/CSU, mit einem eigenen Gesetzentwurf in die Mitbestimmungsauseinandersetzungen einzugreifen. Mit ihrem Gegenentwurf wollen CDU/CSU das Betriebsverfassungsgesetz noch reaktionärer ausgestalten. Sie fordern die Errichtung von Sondervertretungen für einen weitgezogenen Kreis sog. leitender Angestellter, für die die Betriebsräte in Zukunft keinerlei Vertretungs- und Einflußrechte mehr haben sollen. Auch die von ihnen geforderte Wahl sog. Arbeitsgruppensprecher zielt auf die Ausschaltung und Lähmung der Betriebsräte und auf eine systematische Zersplitterung der Arbeiterklasse ab. Darüber hinaus soll das von der CDU/CSU geplante Gesetz den Charakter eines „einheitlichen Mitbestimmungsgesetzes“ erhalten, um unter diesem Deckmantel die vorhandene Montan-Mitbestimmung (paritätische Teilnahme von Vertretern der Arbeiter und Angestellten sowie der Gewerkschaften in den Aufsichtsräten, Benennung von Arbeitsdirektoren durch die Gewerkschaften) zu beseitigen. Das Zusammenspiel sozialdemokratischer Reformtaktik in der Mitbestimmungsfrage mit den mitbestimmungsfeindlichen Zielen und Maßnahmen der Monopole ist offensichtlich. Audi die Haltung der DGB-Führung trägt nicht dazu bei, die von ihr nach wie vor verbal aufrechterhaltene Forderung nach Ausweitung der paritätischen Mitbestimmung auf die gesamte westdeutsche Großindustrie ernsthaft zu vertreten oder gar im Kampf gegen die Monopole durchzusetzen. Um mit ihrer Reformtaktik durchzukommen, geben SPD-Minister systematisch das Argument aus, sie könnten mit Rücksicht auf die FDP nicht so, wie sie wollten, die FDP sei die „Bremse“'. Wer aber wie solche SPD-Führer das monopolkapitalistische Eigentum bejaht und schützt, Profite und Machtkonzentration des Groß- und Rüstungskapitals fördert, den Staat der großen Monopole als seinen Staat betrachtet und mit „Reformen“ stabilisieren will, der ist folgerichtig auch in der Mitbestimmungsfrage auf Monopolpositionen was die Praxis beweist. Das vorgeschobene Argument der sog. Rücksichtnahme auf den Koalitionspartner soll die eigene wahre Position vertuschen. Auf Grund der mitbestimmungsfeindlichen Haltung der Monopole sowie der trügerischen sozialdemokratischen Reformtaktik können die Arbeiter und Gewerkschafter ihren Forderungen nur durch eigene entschlossene Aktionen Geltung verschaffen. In der Klassenkonfrontation zwischen demokratischen Forderungen der westdeutschen Arbeiter und ihrer Gewerkschaften einerseits und den reaktionären Anschlägen des Monopolkapitals andererseits werden sich auch künftig alle Auseinandersetzungen um die von der sozialdemokratisch geführten Bundesregierung beabsichtigten Reform des Betriebsverfassungsgesetzes abspielen. Dr. KURT ZIEMEN, Sektorenleiter, und GÜNTER TOMOWIAK, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Die Ausbildung der Studenten der Rechtswissenschaft in den Praktika Ein wichtiger Teil des Direktstudiums der Studienrichtung Rechtswissenschaft/Rechtspflege sind die drei Praktika/1/, die auf den Gebieten des Familienrechts, des Zivil- und Arbeitsrechts sowie des Strafrechts im 2. und im 4. Studienjahr stattfinden. Sie haben jeweils eine Dauer von 5 bis 6 Wochen. Das Familienrechtspraktikum und das Zivil- und Arbeitsrechtspraktikum wird ausschließlich beim Kreisgericht, das Strafrechtspraktikum je zur Hälfte beim Kreisgericht und beim Staatsanwalt des Kreises durchgeführt. Das Ziel des Praktikums ist es, den Studenten einen Überblick über die Hauptfragen der sozialistischen Rechtspflege auf dem jeweiligen Fachgebiet zu vermitteln. Dazu gehört es, ihnen die verfahrensrechtliche Praxis nahezubringen/2/ und zugleich ihre staatsrechtlichen Grundkenntnisse zu vertiefen./3/ Es geht nicht darum, den Studenten im Praktikum eine jedes Detail erfassende Ausbildung zu vermitteln. Die Befähigung zur Lösung der Aufgaben eines Staatsanwalts oder IV IV Die grundlegenden Anforderungen an die Praktika sind in der AO zur Durchführung der Praktika von Studenten der Universitäten und Hochschulen in sozialistischen Betrieben, staatlichen Einrichtungen und wissenschaftlichen Institutionen vom 1. März 1970 (GBl. II S. 243) und in der Gemeinsamen Anweisung des Ministers der Justiz und des Generalstaatsanwalts der DDR zur Durchführung von Praktika für die Studenten der Fachrichtung Rechtspflege vom 7. April 1970 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz 1970, Heft 4/5, 75. 9) festgelegt. IH Die bisherigen Praktika zeigen, daß den Studenten vielfach die Voraussetzungen für die Bearbeitung verfahrensrechtlicher Fragen fehlen, was offenbar auf Mängel bei der Aneignung des Lehrstoffes in Vorlesungen und Seminaren zurückzuführen ist. Es kann aber nicht Aufgabe des Praktikums sein, Grundfragen des Verfahrensrechts zu vermitteln. 131 Die staatsrechtliche Ausbildung der Studenten wird in den Praktika nicht selbständig, sondern stets im Zusammenhang mit dem jeweiligen Fachgebiet betrieben. Insbesondere wird angestrebt, den Studenten am praktischen Beispiel die staatsrechtliche Fundierung der Tätigkeit der Rechtspflegeorgane zu erläutern und ihr Verständnis für die Konsequenzen zu heben, die sich aus den Grundsätzen und den Normen des Staatsrechts für die gesamte Arbeit der Rechtspfleseorgane erpr ben. Richters ist der Assistentenzeit nach Abschluß des Studiums vorbehalten./4/ Organisation und Ziel der Praktika Grundsätzlich absolvieren die Studenten alle Praktika an der gleichen Ausbildungsstätte. Dadurch wird vor allem erreicht, daß die Studenten mit den örtlichen Bedingungen zunehmend vertraut werden, ihren Kontakt zu den Mitarbeitern des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft ständig festigen sowie den Ausbildungsleitern und den Betreuern immer besser bekannt werden. In der Regel werden jeweils unter Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen Praktikantengruppen in Stärke von fünf Studenten gebildet. Das ermöglicht den Ausbildungsleitern und Betreuern, sich mit jedem Praktikanten individuell zu befassen, und gestattet den Studenten einen qualifizierten Gedankenaustausch und eine wechselseitige kritische Einschätzung ihrer Arbeit. Von der Sektion Rechtswissenschaft wird jeweils ein Student als Gruppenverantwortlicher benannt, der ständigen Kontakt mit dem Ausbildungsleiter und dem Betreuer hält und auch organisatorische Fragen klärt. Ausbildungsleiter ist der Direktor des Kreisgerichts bzw. der Staatsanwalt des Kreises. Er trägt die Verantwortung für die organisatorische Vorbereitung der Praktika, die Kontrolle ihrer Durchführung, die Anleitung der Betreuer und die Erreichung des Ziels der Ausbildung. Er muß die Studenten mit ihren Pflichten während des Praktikums vertraut machen und ist ihnen gegenüber in dieser Zeit weisungsberechtigt. Die Ausbildung selbst führen die vom Ausbildungsleiter eingesetzten Betreuer durch. Das sind in der Re- /4/ Vgl. dazu Seidemann/Ziemen, „Das System der Aus- und Weiterbildung der Juristen in den Rechtspflegeorganen“, NJ 1970 S. 629 ff. (634).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 128 (NJ DDR 1971, S. 128) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 128 (NJ DDR 1971, S. 128)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der ökonomischen Störtätigkeit und der schweren Wirtschaftskriminalität über den Rahmen der notwendigen strafrechtlichen Aufklärung und Aufdeckung der Straftaten eines Straftäters und dessen Verurteilung hinaus zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. Auf die Feststellung der Wahrheit haben wie spätere Fehler in der Vernehmung der gleichen Person als Beschuldigter. Wir sind such aus diesem Grund veranlaßt, unter dem Aspekt der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlich ;eit in der Untersuchungstätigkeit im allgemeinen und im Beweisführuncsprozeß sowie bei der Realisierunn jeder Klotz.

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