Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 124

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 124 (NJ DDR 1971, S. 124); tragsgerichts SVG-VO vom 18. April 1963 (GBl. II S. 293)/*/ die Parteien eine sozialistische Genossenschaft und ein Betrieb mit staatlicher Beteiligung der Zuständigkeit des Vertragsgerichts unterliegen, wenn es- sich um vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt. Diese Zuständigkeitsregelung gilt nur dann nicht, wenn durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Gemäß § 3 GVG entscheiden die Gerichte alle Zivilsachen, soweit in den gesetzlichen Bestimmungen nicht die Zuständigkeit anderer Staatsorgane begründet ist. Die Zulässigkeit des Gerichtswegs ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Zweifellos handelt es sich bei dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch um einen vermögensrechtlichen Schadenersatzanspruch aus § 17 des Gesetzes über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren Wassergesetz vom 17. April 1963 (GBl. I S. 77), worüber die Zivilgerichte nach § 3 GVG zu entscheiden hätten. Aus § 14 Abs. 1 SVG-VO folgt aber, daß die Zivilgerichte in Streitigkeiten mit vermögensrechtlichem Charakter nicht zuständig sind, wenn wie im vorliegenden Fall die Parteien der Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts unterliegen. § 14 Abs. 1 SVG-VO läßt eine Ausnahme nur dort zu, wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt. Die Klägerin sieht eine solche Ausnahme in § 26 der 1. DVO zum Wassergesetz von 17. April 1963 (GBl. II S. 281). Hier wird bestimmt, daß über Schadenersatzansprüche aus § 17 Wassergesetz die Gerichte entscheiden. Diese Bestimmung kann aber nur im Zusammenhang mit der sonstigen Zuständigkeitsregelung im Wassergesetz und der 1. DVO zum Wassergesetz richtig verstanden und ausgelegt werden. Sowohl das Wassergesetz (§§ 44 ff.) als auch die 1. DVO (§ 68) legen eindeutig fest, daß für alle Fragen und Streitigkeiten aus den wasserrechtlichen Bestimmungen die örtlichen Organe bzw. die mit Wasserangelegenheiten befaßten Einrichtungen zuständig sind. Damit wird der Gerichtsweg für solche Fragen und Streitigkeiten ausdrücklich ausgeschlossen. Nur § 26 der 1. DVO bringt für die Entscheidung über Schadenersatzansprüche, die auf § 17 Wassergesetz beruhen, eine abweichende Regelung. Diese kann aber nur so verstanden werden, daß über Schadenersatzansprüche die Zuständigkeit der im Wassergesetz genannten staatlichen Organe ausgeschlossen und die Zuständigkeit derjenigen Organe begründet wird, die sonst über die vermögensrechtlichen Ansprüche zwischen den Parteien zu entscheiden haben. Das ist aber das Staatliche Vertragsgericht, wenn die Parteien wie im vorliegenden Verfahren im allgemeinen dessen Zuständigkeit unterliegen. Es gibt keine Gründe, die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts bei einem Schadenersatzanspruch nach § 17 Wassergesetz zu verneinen, wenn es in allen anderen vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen den Parteien zuständig ist. Aus diesen Gründen war daher festzustellen, daß der Gerichtsweg für das vorliegende Verfahren nicht zulässig ist, weil die Parteien der Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts unterliegen. /*/ Die VO ist inzwischen neugetaßt worden; vgl. 2. VO zur Änderung der VO über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts vom 12. März 1970 (GBl. n S. 205) und die Bekanntmachung der Neufassung (GBl. II S. 209). Hinsichtlich der Zuständigkeitsregelung hat sich jedoch nichts geändert. Inhalt Seite Peter G ä s e / Dr. Frohmut Müller / Manfred R i e t h i g : Analytische Arbeit der Rechtspflegeorgane - fester Bestandteil ihrer Leitungstätigkeit 89 Dr. Dietmar Seidel / Günter Tenner: Zur Abgrenzung der Wirtschafts- von den Eigentumsstraftaten 94 Dr. Herbert G ä b I e r : Handlungsdetermination und Grenzen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Straßenverkehrsunfällen 97 Dr. Siegfried Schnabl : Sexualstörungen als Faktoren für Ehekonflikte 101 Zur Diskussion Dr. Joachim G ö h r i n g / Dr. Klauspeter Orth: Realisierung zivilrechtlicher Gewährleistungsrechte 103 Fragen der Gesetzgebung Lisa Schuster: Sachverhaltsaufklärung im Zivilprozeß 106 Aus der Praxis - für die Praxis Dr. Herbert Pompoes / Dr. Richard Schindler: Zum Recht Erziehungsberechtigter auf Stellung des Strafantrags gemäß §2 StGB 108 Joachim Dietrich: Zielgerichtete Maßnahmen zur Senkung der Mietrückstände 109 Dr. Joachim G ö h r i n g : Rechtsgrundlagen des Räumungsanspruchs einer AWG nach Ausschluß eines Mitglieds 110 Gerd J a n k e : Die Wirkung eines lediglich durch schuldrechtliche Vereinbarung begründeten Wege- und Durchfahrtsrechts in Eva-Maria Schulze / Felicitas Kremser: über die Arbeit der Informationsstelle eines Kreisgerichts ii2 Manfred Lange: Rationalisierung der gerichtlichen Tätigkeit nach dem Typen-Organisationsprojekt 112 Rechtsprechung Strafrecht Oberstes Gericht: Zu den Grundpflichten der Wirtschaftsfunktionäre und zur Strafzumessung bei Vertrauensmißbrauch 113 Oberstes Gericht: Zum Merkmal „Mißachtung der öffentlichen Ordnung" I. S. des § 215 StGB (Rowdytum) bei Gewalttätigkeiten gegenüber einem Bürger 117 BG Karl-Marx-Stadt: Böswillige Verletzung gerichtlich festgelegter Erziehungsmaßnahmen (§ 238 StGB) ns BG Frankfurt (Oder): Vorsätzliche Ausnutzung von vorangegangener Drohung und Gewaltanwendung bei wiederholter Vergewaltigung 119 Zivilrecht Oberstes Gericht: Dringender Eigenbedarf des Vermieters nach § 4 MSchG im Falle eines aus gesellschaftlichen Gründen notwendig werdenden Wohnungswechsels 119 Oberstes Gericht: 1. Zum Rechtsschutzinteresse, wenn sich der Verklagte hinsichtlich der Klageforderung bereits in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. 2. Zur Frage, ob die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 775 Abs. 4 und 5 ZPO ein Feststellungsinteresse begründen kann 121 BG Potsdam: Zum dringenden Eigenbedarf nach § 4 MSchG, wenn der Vermieter den Wohnraum wegen erheblicher Differenzen mit dem Mieter aufgegeben hatte und dieser ohnehin die Wohnung wegen Unterbelegung tausdien müßte 122 BG Karl-Marx-Stadt: Zur Zulässigkeit des Gerichtswegs für Schadenersatzansprüche aus § 17 Wassergesetz 123 124;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Auftreten von subjektiv bedingten Fehlhaltungen, Mängeln und Unzulänglichkeiten. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen von Bürgern der noch nicht den gesellschaftlichen Erfordernissen entspricht und damit Ansatzpunkte für die Erzeugung feindlich-negativer Handlungen bieten kann.

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