Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 121

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 121 (NJ DDR 1971, S. 121); hänge dieses Grundstückserwerbs in der erneuten Verhandlung allseitig und zwar auch unter Beteiligung der zuständigen staatlichen Organe aufzuklären sein werden, wird das Bezirksgericht gleichzeitig der Äußerung der Verklagten E. P. in ihrer Parteivernehmung vom 7. Mai 1970 nachgehen müssen, wonach auch den Verklagten ein anderes Haus zum Kauf angeboten worden ist, das sie aber hätten ablehnen müssen. Die Gründe dieser Ablehnung, nach denen bisher überhaupt noch nicht gefragt wurde, werden bei der Interessenabwägung ebenfalls zu berücksichtigen sein. Zugleich läßt diese Erklärung erkennen, daß die Verklagten einem Wohnungswechsel gar nicht prinzipiell ablehnend gegenüberstehen. Da sich somit weitere Feststellungen des Sachverhalts notwendig machen, die bei einer erneuten Interessenabwägung entsprechend zu berücksichtigen sein werden, war auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts wegen Verletzung der §§ 4 MSchG und 139 ZPO das Urteil des Bezirksgerichts gemäß § 11 Abs. 1 ÄEG in Verbindung mit entsprechender Anwendung von § 564 ZPO aufzuheben und in ebenfalls entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 1 ZPO die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen. §§ 256, 794 Abs. 1 Ziff. 5, 775 Ziff. 4 und 5, 776, 766, 767 ZPO; § 6 GKG. 1. Hat sich der Schuldner gemäß § 794 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, so fehlt dem Gläubiger sowohl das im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte, in der Rechtslehre und Rechtsprechung entwik-kelte Rechtsschutzinteresse als allgemeine Sachurteilsvoraussetzung für eine Leistungsklage über dieselbe Forderung als auch das durch besondere Gesetzesvorschrift geforderte Rechtsschutzinteresse (Feststellungsinteresse) für eine Feststellungsklage nach §256 ZPO, mit der er das Bestehen einer ihm nach der vollstreckbaren notariellen Urkunde zustehenden Forderung fest-gestellt haben will. 2. Sowohl das für alle Klagen erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse als auch das besondere Rechtsschutzinteresse (Feststellungsinteresse) nach §256 ZPO, in das das allgemeine Rechtsschutzinteresse inhaltlich eingegangen ist, sind Sachurteilsvoraussetzungen und von Amts wegen zu prüfen. 3. Fehlt eine Sachurteilsvoraussetzung, ist die Klage durch Prozeßurteil als unzulässig abzuweisen. 4. Das für die Feststellungsklage erforderliche Rechtsschutzinteresse ist in den Urteilsgründen darzulegen. Es setzt voraus, daß keine Leistung verlangt werden kann, die Rechtslage des Klägers aber durch eine gegenwärtige Ungewißheit gefährdet ist und ihm dadurch Nachteile drohen. 5. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 775 Ziff. 4 und 5 ZPO hat nur vorläufige Wirkung und ist nicht geeignet, ein im Klagewege geltend zu machendes Feststellungsinteresse zu begründen. Der Gläubiger kann in diesem Falle jedoch Erinnerung gemäß § 766 ZPO einlegen. 6. Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist eine sachliche Nachprüfung des materiellen Ausspruchs ausgeschlossen. Der Schuldner kann Einwendungen, die den durch den Schuldtitel festgestellten Anspruch selbst betreffen, endgültig nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen. 7. Niederschlagung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 6 GKG ist im Kassationsverfahren im Urteil auszusprechen. OG, Urt. vom 24. November 1970 2 Zz 18/70. Mit notariellem Vertrag vom 22. Juni 1965 hat die Klägerin ihr Grundstück für 55 000 M an die Verklagten verkauft. Diese übernahmen die auf dem Grundstück lastende Hypothek in Höhe von 17 000 M und zahlten weitere 12 000 M in bar an die Klägerin. Das hypothekarisch gesicherte Restkaufgeld von 26 000 M sollte ab 1. August 1965 in monatlichen Raten von 500 M getilgt werden. Insoweit haben sich die Verklagten der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dem Vertrag unterworfen. Für den Fall des Rückstandes mit einer Rate von mehr als zwei Monaten wurde vereinbart, daß der jeweils verbleibende Restbetrag sofort fällig werde. Das hat das Stadtbezirksgericht als unstreitig festgestellt. Die Klägerin hat behauptet, bei ordnungsgemäßer Zahlung hätten bis zum 31. Dezember 1968 insgesamt 20 500 M gezahlt sein müssen. Die Verklagten hätten bis dahin jedoch nur 18 500 M geleistet. Mithin sei der gesamte noch offene Restbetrag von 7 500 M fällig und vollstreckbar. Sie habe daher den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung aus dem Kaufvertrag beauftragt. Dieser habe jedoch die Vollstreckung eingestellt, weil ihm die Verklagten Quittungen und Postüberweisungsbelege über 24 560 M vorgelegt hätten. Soweit die Zahlungsbelege über den von ihr genannten Betrag hinausgingen, handele es sich um Doppelbelege. Die Klägerin hat daher beantragt, die Verklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 7 500 M zu zahlen, hilfsweise festzustellen, daß diese Forderung zu Recht besteht. Die Verklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen und vorgetragen, daß sie ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen seien. Aus den vorgelegten Belegen ergäben sich ihre tatsächlichen Leistungen. Sie hätten monatlich mehr als 500 M gezahlt. Der Klage fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie sich in dem notariellen Kaufvertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hätten und daher bereits ein Schuldtitel vorliege. Das Stadtbezirksgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Hauptantrages hält es die Schaffung eines zweiten Schuldtitels für unzulässig. Dem Hilfsantrag hat es den Erfolg versagt, weil die Richtigkeit der Belege der Verklagten und deren Darstellung über ihre Zahlungen nicht habe widerlegt werden können. Gegen diese Entscheidung, richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Richtig erkannt hat das Stadtbezirksgericht zunächst, daß der Klägerin mit dem notariellen Kaufvertrag vom 22. Juni 1965, in dem die Parteien die Unterwerfungsklausel vereinbart haben, bereits eine Urkunde i. S. des § 794 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO zur Verfügung steht, mit der sie die nunmehr klageweise geltend gemachte Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen kann. Ihm ist daher zu folgen, daß für den mit der Klage in erster Linie erhobenen Leistungsanspruch kein Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. OG, Urteil vom 11. Juni 1956 2 Zz 46/56 OGZ Bd. 5 S. 10, NJ 1956 S. 673). Dieses eine Sachurteilsvoraussetzung bildende Rechtsschutzinteresse ist von Amts wegen zu prüfen (vgl. OG, Urteil vom 1. September 1967 2 Zz 17/67 ). Da es hier fehlt, hätte dies allerdings wegen der sich daran knüpfenden Rechtsfolgen auch in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen müssen, so daß die Klage insoweit durch Prozeßurteil als unzulässig abzuweisen war (vgl. auch: Das Zivilprozeßrecht der DDR, Bd. 1, Berlin 1957, S. 199 ff. und 319 ff.). Ebenfalls von Amts wegen war vom Stadtbezirksgericht hinsichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags das Rechtsschutzinteresse zu prüfen. Dazu hätte es sich in den Urteilsgründen ausdrücklich äußern müssen. Da dies jedoch nicht geschehen, vom m;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

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