Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 115

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 115 (NJ DDR 1971, S. 115); ist, jede Entscheidung oder Maßnahme, die er trifft oder die in seinem Leitungsbereich zur Effektivierung der wirtschaftlichen Tätigkeit geboten ist, verantwortungsbewußt und diszipliniert unter Ausschöpfung aller seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu erarbeiten und sich bei ihrer Realisierung stets von den Anforderungen leiten zu lassen, die das ökonomische System des Sozialismus stellt. Das 13. Plenum des Zentralkomitees der SED hat diese objektive gesellschaftliche Notwendigkeit wie folgt formuliert: „Es ist politische Aufgabe und moralische Pflicht jedes Leiters, höchste Leistungen in der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit zu vollbringen und seine Arbeit ständig an den Besten zu messen.“ Zu dem Umgang mit finanziellen Fonds der Volkswirtschaft stellt das 13. Plenum die Forderung: „ heute eine Mark so rationell auszugeben, um morgen und übermorgen zehn und zwanzig Mark Nutzen für die Gesellschaft zurückzuerhalten. Das schließt ein, jedweden Versuch, Geld zu verschwenden, mit aller Schärfe und Konsequenz zu verhindern.“ Ausgehend von dieser grundsätzlichen Position ist nunmehr zu prüfen, welches Maß an Verantwortung der Angeklagte bei der Lösung der ihm obliegenden wirtschaftlichen Aufgabe aufgewandt hat. Dem Angeklagten oblag als Leiter der Abteilung Hilfsgeräte u. a. die Aufgabe, die Einsatzbereitschaft der Maschinen und Geräte zu gewährleisten. Dazu gehörte die Erarbeitung von Reparaturplänen und deren Realisierung. Soweit die eigenen Reparaturkapazitäten nicht ausreichten, hatte er fremde Kapazitäten ausfindig zu machen und sie für die Planung in kostenmäßiger Hinsicht vorzuschlagen. Wie das Bezirksgericht in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend feststellt, bemühte sich der Angeklagte im Gegensatz zu den Verantwortlichen anderer Bereiche, die mit örtlichen Organen entsprechende Vereinbarungen trafen, nicht intensiv um das Ausfindigmachen freier Reparaturkapazitäten. Er hatte erfahren, daß in anderen Bereichen des BKK bestimmte Aufgaben als. Feierabendarbeit vergeben wurden. Da auch in seinem Bereich der Wunsch und die Bereitschaft zur Arbeit außerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit vorhanden war, entschloß er sich, die Hängerreparaturen ebenfalls in Feierabendarbeit für einen Stundenlohn von 5 M ausführen zu lassen. Er tat dies, obwohl ihm bekannt war, daß die Aufnahme eines zweiten Arbeitsrechtsverhältnisses im eigenen Betrieb durch Kombinatsanweisung untersagt war. Diesem Entschluß des Angeklagten lagen mehrere Motive zugrunde. Zweifellos ging es dem Angeklagten in erster Linie darum, die Reparaturen der Hänger in die Wege zu leiten, um Ausfallzeiten zu vermeiden. Zugleich wollte er aber dem Wunsch von Beschäftigten seiner Abteilung, in Feierabendarbeit einen zusätzlichen Verdienst zu erlangen, nachkommen. In der Hauptverhandlung erster Instanz sagte er dazu: „Es war ein Grund, weshalb wir die Hängerreparaturen in eigener Regie durchführten, um den Kollegen eine finanzielle Aufbesserung zu geben.“ Es bleibt also festzustellen, daß der Angeklagte mit seiner Entscheidung, die Reparaturen .in Feierabendarbeit auszuführen, gegen betriebliche Weisungen verstieß und damit entgegen seinen Rechtspflichten handelte. Da der Angeklagte über einen Lohnfonds für sog. Feierabendarbeit nicht verfügte, hatte er die Frage zu entscheiden, aus welchen Mitteln er die Arbeiten außerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit finanziert. Er entschloß sich, den Fonds für Fremdleistungen dafür zu verwenden. Das Bezirksgericht hat nicht herausgearbeitet, welches Motiv dieser Entscheidung, die mit der Akzeptierung des bedeutenden wirtschaftlichen Schadens verbunden war, zugrunde lag. Das ist aber für die Bewertung des Grades der Schuld und damit für die richtige Beurteilung der Tatschwere von Bedeutung (vgl. dazu OG, Urteil vom 20. März 1970 2 Ust 26/69 NJ 1970 S. 403 ff.). In diesem Zusammenhang bedarf zunächst die Situation, aus der heraus der Angeklagte seine Entscheidungen traf, einer besonderen Betrachtung. Das Bezirksgericht sieht offenbar eine gewisse Konfliktsituation, wenn es einschätzt, daß es dem Angeklagten in erster Linie darum ging, die Planaufgaben trotz vorhandener Schwierigkeiten zu erfüllen, wobei er zu Methoden griff, die Strafgesetze verletzen. Diese Einschätzung charakterisiert jedoch nicht das Wesen der Straftat. Wie bereits ausgeführt, war der Angeklagte hauptsächlich durch Nichterfüllung seiner Pflichten im Hinblick auf die Beschaffung von Reparaturkapazitäten in Schwierigkeiten gekommen. Wenn er daraus einen Ausweg suchte, so konnte dies nicht auf Kosten des Betriebes geschehen. Als Leiter hatte der Angeklagte vielmehr die Pflicht, eine Lösung zu suchen und durchzusetzen, die den wirtschaftlichen Belangen des Betriebes voll Rechnung trug. Dieser Pflicht kann sich der Angeklagte auch nicht mit dem Hinweis darauf entziehen, daß die Lösung seiner Aufgaben mit Schwierigkeiten verbunden war, Auseinandersetzungen mit übergeordneten Leitern usw. einschloß. Richtig hat das Bezirksgericht in diesem Zusammenhang erkannt, daß es zu den Rechtspflichten des Angeklagten gehörte, den Kampf um die Bewältigung der Aufgaben in der gesetzlichen Arbeitszeit zu führen. Das erforderte z. B. auch, sich energisch dafür einzusetzen, daß die im Betrieb ohnehin knappe Reparaturkapazität nicht durch Beauflagung mit zusätzlicher Warenproduktion weiter geschmälert wurde. Eine Konfliktsituation kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß seitens der Leitung des Betriebes auf Reduzierung von Überstunden gedrängt wurde und der Angeklagte sich insoweit bereits verantworten mußte. Überstunden zu reduzieren ist richtig und notwendig, weil das zu Überlegungen in Richtung der Effektivierung der in der gesetzlichen Arbeitszeit zu leistenden Arbeit zwingt. Das besagt indes nicht, unumgänglich notwendige Überstunden um jeden Preis zu vermeiden. Für den Angeklagten bedeutete das, seinen übergeordneten Leitern die Situation in seinem Bereich, speziell auf die Lösung der Reparaturaufgaben bezogen, offen, unter kritischer Einschätzung seiner eigenen Aktivität, darzulegen und Lösungswege vorzuschlagen. Das wollte er offensichtlich vermeiden, da er sich der insoweit ungenügenden Erfüllung seiner Pflichten bewußt war. Dem Protest ist daher zuzustimmen, wenn er ausführt, daß sich der Angeklagte zur Akzeptierung des bedeutenden wirtschaftlichen Schadens auch entschloß, weil er die bereits in anderem Zusammenhang charakterisierten Mängel in seiner Leitungstätigkeit der übergeordneten Leitung gegenüber nicht sichtbar werden lassen wollte. Das Bezirksgericht hat insoweit richtig erkannt, daß der Angeklagte „von ihm beeinflußbare Schwierigkeiten, die der Erreichung und Überbietung der Planziele entgegenstanden, durch Vergeudung betrieblicher Mittel“ überwinden wollte. Dieses Verhalten des Angeklagten, das seine Rechtspflichten als leitender Wirtschaftsfunktionär kraß verletzt, ist vom Bezirksgericht zu Recht als in hohem Maße verantwortungslos charakterisiert worden. Der Angeklagte hat sich in der Beweisaufnahme erster Instanz wiederholt dahingehend geäußert, daß trotz der ungerechtfertigten Verausgabung der rund 100 000 M dem BKK ein Schaden nicht entstanden sei. Die 115;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 115 (NJ DDR 1971, S. 115) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 115 (NJ DDR 1971, S. 115)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

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