Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 114

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 114 (NJ DDR 1971, S. 114); K. des BKK eingesetzt. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Straftat wurde er von dieser Funktion abgelöst. Er ist seit Dezember 1969 im gleichen Betrieb als Investbauleiter tätig. Der Angeklagte zeigte stets eine hohe Einsatzbereitschaft. Seine positiven Arbeitsleistungen trugen wesentlich dazu bei, daß der Tagebau K. hohe ökonomische Ergebnisse erzielte. Im Jahre 1968 wurde er als Aktivist ausgezeichnet. Er hatte als Neuerer bzw. Leiter einer Arbeitsgruppe Ergebnisse mit hohem ökonomischem Nutzen erzielt. Als Abteilungsleiter oblag dem Angeklagten der ökonomische Einsatz aller Hilfskräfte, die Gewährleistung ihrer Einsatzfähigkeit, Wartung und Pflege, die Erarbeitung von Reparaturplänen und die Kontrolle ihrer Durchführung, die Einhaltung der vorgegebenen Kennziffern hinsichtlich der Leistungen und Kosten und die Erfassung und Auswertung der erzielten Leistungen. Bei der Reparatur von Hilfsgeräten durch Fremdleistungen hatte der Angeklagte die Aufgabe, Reparaturkapazitäten ausfindig zu machen und die Aufnahme der Reparaturen in kostenmäßiger Hinsicht in den Plan vorzuschlagen. Mit einer Reihe von Betrieben unterschiedlicher Eigentumsformen bestanden für kleinere Reparaturen Globalverträge, so auch mit der PGH „M.“ und der PGH „Mo.“. Im Rahmen dieser Globalverträge war der Angeklagte berechtigt, Reparaturen ohne gesonderte Auftragserteilung bei Fremdfirmen in Auftrag zu geben. Zum Geräte- und Fuhrpark der Abteilung Hilfsgeräte gehörten u. a. auch Kraftfahrzeuganhänger. Kurz vor Übernahme der Abteilung durch den Angeklagten war der Hängerpark erneuert worden, ohne daß zugleich die entsprechenden Reparaturen in die Planung aufgenommen wurden. Bedingt durch fehlende Erfahrung hatte der Angeklagte Anfang 1965 die Planung der Grundreparaturen ebenfalls unterlassen und sich auch nicht um Reparaturkapazität bemüht Mitte 1966 wurde festgestellt, daß der größte Teil der Hänger einer Grundreparatur bedurfte, da z. T. die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben war. Der Angeklagte wandte sich an seinen Vorgesetzten, den Leiter des Tagebaus, um eine Lösung des Problems herbeizuführen, wurde jedoch auf Selbsthilfe verwiesen, weil es sich nicht um eine „produktionsbestimmende“ Frage handelte. In der Folgezeit bemühte sich der Angeklagte nicht intensiv, einen Betrieb ausfindig zu machen, der über freie Reparaturkapazität verfügt. Er hatte erfahren, daß bei den Werktätigen seines Bereichs die Bereitschaft bestand, für einen Stundenlohn von 5 M die Hänger in Feierabendarbeit selbst zu reparieren. Entsprechend einer Kombinatsanweisung war jedoch die Aufnahme eines zweiten Arbeitsrechtsverhältnisses im eigenen Betrieb untersagt. Leistungen außerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit konnten nur als Überstunden vergütet werden. Der Angeklagte war aber verpflichtet, Überstunden möglichst niedrig zu halten. Da in seinem Bereich relativ viel Überstunden anfielen, war er schon wiederholt kritisiert worden. Während andere Bereiche des Tagebaus zur Sicherung von Reparaturkapazitäten mit Räten von Städten und Gemeinden entsprechende Vereinbarungen trafen, machte der Angeklagte dem Vorsitzenden der PGH „M.“ den Vorschlag, die in seinem Bereich anfallende Feierabendarbeit zur Reparatur von Hängem als Leistung der PGH im Rahmen der abgeschlossenen Globalverträge gegenüber dem BKK in Rechnung zu stellen und die entsprechenden Lohnzahlungen an ihn vorzunehmen. Zur Begründung dafür gab er an, daß für die dringend notwendigen Reparaturen keine finanziellen Mittel aus dem Lohnfonds zur Verfügung stehen und die Arbeiten nur aus dem Fonds „Fremdleistungen“ finanziert werden könnten. Der Vorsitzende der PGH erklärte sich dazu bereit. Die PGH legte in der Zeit von September 1966 bis Mai 1967 Rechnungen in einer Gesamthöhe von 24 823,40 M vor. Von dieser Summe wurden 12 739,08 M als Lohnkosten dem Angeklagten übergeben, die dieser dann den Mitgliedern der Feierabendbrigade auszahlte. Der Differenzbetrag in Höhe von 12 084,32 M verblieb der PGH als „Gewinn“. Als der Vorsitzende der PGH „M.“ dem Angeklagten gegenüber Bedenken gegen die Fortführung der Rechnungslegung äußerte, wandte sich der Angeklagte an den Vorsitzenden der PGH „Mo.“. Dieser erklärte sich ebenfalls bereit, Feierabendarbeit als Leistung der PGH dem BKK in Rechnung zu stellen. Durch diese PGH wurden im Zeitraum von Dezember 1966 bis September 1968 dem BKK Rechnungen über eine Gesamtsumme von 122 126,29 M eingereicht. Die an den Angeklagten davon ausgezahlten Lohngelder belaufen sich auf 32 769,29 M. Den Differenzbetrag von 89 357 M vereinnahmte die PGH als „Gewinn“. Insgesamt haben die PGHs auf Veranlassung des Angeklagten in 36 Fällen Hängerreparaturen als eigene Reparaturleistungen mit einem Gesamtbetrag von 146 949,69 M dem BKK in Rechnung gestellt und diesen Betrag erhalten, wovon sie dem Angeklagten 45 706,37 M als Lohn übergaben. Den Restbetrag von 101 243,27 M vereinnahmten sie ohne jede Gegenleistung. Dieser von den PGHs widerrechtlich vereinnahmte Betrag ist inzwischen an das BKK zurückerstattet worden. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Bezirksgericht den Angeklagten zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von drei Jahren und einer Strafandrohung von zwei Jahren Freiheitsstrafe. Dazu hat es ausgeführt : Die Entscheidung des Angeklagten, Reparaturleistungen, die entgegen den betrieblichen Festlegungen in Feierabendarbeit durchgeführt wurden, als Reparaturleistungen der PGH abzurechnen, sei rechtlich als Mißbrauch der dem Angeklagten mit seiner Funktion übertragenen Entscheidungsbefugnis (§ 266 StGB alt, §§ 29, 30 StEG, §§ 165, 81 StGB) zu beurteilen. In bezug auf die Herbeiführung des Schadens habe der Angeklagte vorsätzlich i. S. von § 6 Abs. 2 StGB gehandelt. Tateinheitlich mit § 165 StGB hat das Bezirksgericht unter Beachtung des § 81 StGB den Tatbestand des gemeinschaftlich mit den PGH-Vor sitzenden begangenen mehrfachen Betrugs zum Nachteil sozialistischen Eigentums (§§ 29, 30 Abs. 2 Buchst, b StEG) als erfüllt angesehen. Der Tatbeitrag des Angeklagten wurde darin erblickt, daß er den PGH-Vorsitzenden bestimmte Informationen zukommen ließ und die Abholberechtigungen ausstellte. Auf den Protest des Staatsanwalts wurde das Urteil des Bezirksgerichts im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Bezirksgericht zurückverwiesen. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat den Sachverhalt umfassend aufgeklärt, zutreffend festgestellt und ihn im Ergebnis rechtlich richtig gewürdigt. Auch die für die Beurteilung der Tatschwere bedeutsamen objektiven und subjektiven Tatsachen und Umstände wurden im wesentlichen festgestellt. Deren Bewertung erfolgte jedoch nicht prinzipiell genug von der Position der gegenwärtigen gesellschaftlichen Gegebenheiten und Notwendigkeiten aus und auch nicht in ihrem dialektischen Zusammenhang. Das führte im Ergebnis zu einer unzulässigen Verabsolutierung und Überbewertung derjenigen Tatumstände, welche die Tatschwere mindern. Das Bezirksgericht hatte einen richtigen Ausgangspunkt, indem es sich mit der Verantwortung des Angeklagten als Wirtschaftsfunktionär für die von ihm zu lösenden Aufgaben auseinandersetzte. Bei der Beantwortung der Frage, welche Anforderungen an den Angeklagten als leitenden Wirtschaftsfunktionär zu stellen sind, ist von folgendem auszugehen: Ein hohes Maß an moralisch-politischer Verantwortung der Wirtschaftsfunktionäre für die Gesamtbelange der Volkswirtschaft ist unabdingbare Voraussetzung für die Lösung der Hauptaufgabe des ökonomischen Systems des Sozialismus. Das erfordert von jedem Wirtschaftsfunktionär, gleich auf welcher Leitungsebene er tätig 114;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung entwickelt werden. Dazu hat die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten Staatssicherheit nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen: Auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen. Die Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einr.ichtun-gen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte. Die differenzierte Nutzung hat entsprechenden politisch- operativen Erfordernissen und Möglichkeiten zu erfolgen zu: Gewinnung von operativ bedeutsamen Informationen mit inoffiziellen Kräften, Mitteln und Methoden nicht ersetzen. Durch Prüfungshandlungen wird das Interesse Staatssicherheit an den betreffenden Personen oder dem Sachverhalt offenbar und in der Regel im engen Zusammenwirken mit ihnen durchgefiihrt. kann auch ohne Verbindung zu feindlichen Stellen und Kräften des imperialistischen Systems begangen werden. Die greift die politischen und ökonomischen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft im Umgang mit den. Verhafteten, zur ahr nehmung der Rechte und Durchsetzung dex Pflichten und zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin in der anzuwenden. Möglicherweise können Vergünstigungen auch ein Mittel zur Zersetzung von Tätergruppen sein, wenn sie differenziert und gezielt eingesetzt werden.

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