Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 110

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 110 (NJ DDR 1971, S. 110); f Direktor des Kreisgerichts die Möglichkeiten der Mitwirkung von Vertretern des Wohnbereichs an Zivilverfahren, besonders in Mietsachen. Dabei wurde auf die Notwendigkeit-hingewiesen, daß die gesellschaft- lichen Kräfte im Wohnbereich die politisch-ideologische Erziehungsarbeit mit Rechtsverletzern und gefährdeten Personen verstärken. JOACHIM DIETRICH, Direktor des Kreisgerichts Stralsund (Stadt) Rechtsgrundlagen des Räumungsanspruchs einer AWG nach Ausschluß eines Mitglieds Das Stadtgericht von Groß-Berlin hatte in seiner Entscheidung vom 14. Juli 1970 2 BCB 34/70 (NJ 1970 S. 746) u. a. auch zu der Frage Stellung zu nehmen, auf welche Rechtsgrundlage eine AWG ihren Anspruch auf Räumung der Wohnung stützen kann, nachdem das Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen worden ist Dazu vertritt das Stadtgericht die Auffassung, daß sich ein solcher Anspruch nicht aus den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), sondern aus § 985 BGB ergebe. Es kann und soll nicht bestritten werden, daß das Herausgabeverlangen der AWG auch auf diesem Wege zu begründen ist Schließlich läßt sich z. B. auch der Herausgabeanspruch einer Kommunalen Wohnungsverwaltung (KWV) gegenüber einem Mieter, der gekündigt hat oder dessen Mietrechtsverhältnis durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgehoben wurde, rechtlich so charakterisieren. Gerade ein Vergleich mit den Wohnungsmietbeziehungen wirft aber die Frage auf, ob nicht vor der Anwendung des § 985 BGB nach einer Lösung zu suchen ist, die di Begründung des Herausgabeanspraohs aus der spezifischen rechtlichen Regelung der konkret erfaßten gesellschaftlichen Beziehungen zuläßt Tatsächlich besteht doch ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Fall, daß eine AWG, eine KWV oder auch ein sozialistischer Einzelhandelsbetrieb einem Bürger gegenüberstehen, der ursprünglich zum Besitz und zur Nutzung einer Wohnung oder beweglicher Gegenstände berechtigt war, und einem Sachverhalt, bei dem jemand von vornherein unberechtigt eine Wohnung bewohnt oder Gegenstände benutzt hat. Formal ist es zwar nicht zu beanstanden, in allen diesen Fällen nur die Beziehungen zwischen dem Eigentümer und dem unberechtigten Besitzer zu sehen. Jedoch ist es fraglich, ob damit den jeweils spezifischen Beziehungen ausreichend Rechnung getragen wird. Das geltende Zivilrecht und zwar sowohl in seinen sanktionierten als auch in seinen neu geschaffenen Teilen kennt Spezialregelungen, die die Folgen der Verletzung der Pflicht zur Herausgabe in spezifischer Weise erfassen: Miete beweglicher Gegenstände: Abschn. Ill Ziff. 1 der AO über den Ausleihdienst für Industriewaren durch den sozialistischen Einzelhandel vom 24. Juli 1967 (GBl. II S. 539) in Verbindung mit den §§ 556 bis 558 BGB; Miete von Wohnraum: §§ 556 bis 558 BGB; Pacht: §§ 581 Abs. 2, 556 bis 558 BGB; Leihe: §§ 604, 606 BGB. Dabei kann es nicht darum gehen, unter Beachtung der Systematik des überkommenen Rechts eine formelle Subsumtion unter eigentumsrechtliche und schuldrechtliche Bestimmungen vorzunehmen. Vielmehr ist es erforderlich, das sozialistische Eigentum in seiner Dynamik, in seinen tatsächlichen Bewegungsformen zu erfassen. Das wird aber nur gelingen, wenn die Gesamtheit der die jeweiligen gesellschaftlichen Verhältnisse staatlich leitender Bestimmungen berücksichtigt wird. Es fragt sich daher zunächst, ob solche spezifischen Bestimmungen auch für die Beziehungen der AWG zu ihren Mitgliedern existieren. Diese Beziehungen werden in erster Linie durch die VO über die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften vom 21. November 1963 (GBl. 1964 II S. 17) und das durch diese Verordnung für verbindlich erklärte Musterstatut sowie die auf dieser Grundlage beschlossenen individuellen Statuten der einzelnen Genossenschaften geregelt. Für unsere Problematik ist von Interesse, daß eindeutig die Abhängigkeit des Nutzungsverhältnisses bezüglich der Wohnung vom genossenschaftlichen Mitgliedschaftsverhältnis bestimmt wird. So sieht Abschn. V Ziff. 6 des Musterstatuts vor, daß die Genossenschaftswohnungen nur von Mitgliedern der AWG genutzt werden können. Kündigt ein Mitglied seine Mitgliedschaft, so muß es die Genossenschaftswohnung räumen. Von diesem Grundsatz ausgehend, werden im Abschn. VII des Musterstatuts weitere Unterfälle des Ausscheidens aus der AWG detaillierter erfaßt: Kündigung durch das Mitglied: Ziff. 1, 2; Übertritt in eine andere Genossenschaft: Ziff. 3; Ausschluß des Mitglieds: Ziff. 4, 5; gerichtliche Entscheidung über die Ehewohnung im Falle der Ehescheidung: Ziff. 6, 7 in Verbindung mit § 34 FGB; Tod des Mitglieds: Ziff. 9 bis 11. Wenn in den angeführten Fällen die Formulierungen auch nicht wörtlich übereinstimmen es wird von der Pflicht zur Räumung, aber auch vom Verlust des Nutzungsrechts gesprochen , so wird dennoch, ausgehend vom Grundsatz der Abhängigkeit des Nutzungsrechts vom Mitgliedschaftsverhältnis, offensichtlich, daß in allen Fällen der Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses und des dadurch bedingten Verlustes des Nutzungsrechts die AWG einen unmittelbar aus den AWG-Bestimmungen abzuleitenden Anspruch auf Räumung der Wohnung durch das ehemalige Mitglied bzw. den bisherigen Nutzer hat. Das Stadtgericht von Groß-Berlin erwähnt zwar in seinem oben genannten Urteil auch Abschn. VII Ziff. 4 des Musterstatuts, aber nur, um einen eventuellen Einwand nach § 986 BGB (Verweigerung der Herausgabe wegen berechtigten Besitzes) gegenüber einem auf § 985 BGB gestützten Herausgabeanspruch auszuschließen. Da jedoch Abschn. VII Ziff. 4 isoliert gesehen und insbesondere nicht der Zusammenhang mit dem Grundsatz des Abschn. V Ziff. 6 hergestellt wird, gelingt es nicht, die AWG-Bestimmungen als Anspruchsgrundlage zu erkennen./l/ Folgt man dieser Auffassung, so bleiben jedoch einige Fragen offen: Besteht ein' Anspruch der AWG auf weitere Zahlung der Nutzungsgebühr, wenn die Wohnung nicht rechtzeitig geräumt wird 7/2/ Können evtl. Ansprüche der AWG wegen Veränderung oder Verschlechterung der Wohnung bzw. Ansprüche des Nutzers auf Ersatz von Verwendungen geltend gemacht werden? Ist eine solche Geltendmachung zeitlich unbegrenzt möglich? Die AWG-Bestimmungen geben auf diese Fragen keine Antwort. Auch die Überlegung, daß die Beziehungen der AWG zu ihren Mitgliedern zivil-rechtlich geregelt werden, führt zu nächst zu keinem Ergebnis, weil die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen, die direkt anzuwenden wären, gleichfalls keine Lösung bieten. Es bleibt daher nur der Weg der Analogie, d. h. die entsprechende Anwendung solcher zivilrechtl'cher Bestimmungen, die vergleichbare gesellschaftliche Beziehungen erfassen. So eindeutig es ist, daß die Bestimmungen über die Miete von Wohn-räumen nicht direkt Anwendung finden können, so unzweifelhaft ist es auch, daß sie von allen zivilrechtlichen Bestimmungen als erste für eine entsprechende Anwendung in Frage kommen. Sowohl die IV Ein Vergleich der AWG-Bestimmungen mit Abschn. V Ziff. 6 und 7 des mit der 4. DB vom 8. Dezember 1967 (GBl. 1968 II S. 49) zur VO über die Umbildung gemeinnütziger und sonstiger Wohnungsbaugenossenschaften (GWG) vom 14. MärZ 1957 (GBl. I S. 200) erlassenen Musterstatuts zeigt, daß dort der Räumungsan-spruch der Genossenschaft als generelle Folge der Beendigung der Mitgliedschaft deutlicher ausgesprochen wird. 12/ Zu diesem Punkt enthält das GWG-Statut ln Abschn. V Ziff. 7 eine Regelung. 110;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Staatssicherheit gestattet werden.

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