Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 109

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 109 (NJ DDR 1971, S. 109); die Eltern gemeinsam tätig werden, ein Elternteil in Vollmacht oder mit Zustimmung des anderen auftritt oder wenn ein Eltemteil berechtigt ist, das Erziehungsrecht allein wahrzunehmen, weil der andere verhindert ist. Falls sich die Eltern in einer Frage, die sie gemeinsam zu entscheiden haben, nicht einigen, kann kein staatliches Organ den Meinungsstreit der Eltern zugunsten der Auffassung des einen oder anderen Eltemteils entscheiden. Nur wenn eine Entscheidung im Interesse des Kindes erforderlich ist, kann sich das zuständige Organ der Jugendhilfe mit Maßnahmen gemäß § 50 FGB einschalten (vgl. FGB-Kommentar, 3. Aufl., Berlin 1970. Anm. 1 zu § 45 [S. 210 f.]). Hieraus folgt, daß die Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten grundsätzlich auch nur gemeinsam einen Strafantrag gemäß § 2 StGB stellen können, wenn das Kind bzw. der Jugendliche durch eine dritte Person geschädigt wurde. Allerdings ist es auch in diesem Fall zulässig, daß ein Eltemteil den Antrag in Übereinstimmung oder in Vollmacht des anderen Elternteils stellen kann. Wird offenkundig, daß die Zustimmung des anderen Elternteils zum Strafantrag nicht vorliegt, so ist der Strafantrag nicht rechtswirksam. Das Verfahren wäre dann also gemäß §§141 Abs. 1 Ziff.3, 148 Abs. 1 Ziff. 2 oder 248 Abs. 1 Ziff. 1 StPO endgültig einzustellen, weil es an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Strafverfolgung fehlt. Anders ist das Problem zu lösen, wenn der Jugendliche durch eine Straftat entweder beide oder ein Elternteil bzw. einen Erziehungsberechtigten allein geschädigt hat. Dafür folgendes Beispiel: Ein Jugendlicher hat in der elterlichen Wohnung einen Betrag von 500 M entwendet. Der Vater des Jugendlichen hat gemäß § 2 StGB Antrag auf Strafverfolgung gestellt. Die Mutter Da die Verfahren gegen Mietschuldner beim Kreisgericht Stralsund (Stadt) im 1. Halbjahr 1970 erheblich Zunahmen, berieten wir mit dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung (KWV), wie dem Ansteigen der Mietrückstände wirksam entgegengetreten werden könnte. Dabei gingen wir von den Erfahrungen aus, die bereits früher mit einigen vor erweiterter Öffentlichkeit durchgeführten Verfahren gegen Mietschuld-ner gemacht worden sind./’ / Es wurde vereinbart, daß die KWV ständig die Entwicklung der Mietrückstände einschätzt und den Rat der Stadt sowie die Ständige Kommission Volkspolizei, Justiz, Inneres laufend darüber informiert. Ferner sollten geeignete Verfahren gegen Mietschuldner vom Kreisgericht // Vgl. z. B. „Die Verwirklichung des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen des Wohnungsmietrechts“, NJ 1965 S. 594 ff. (597). lehnte eine entsprechende Antragsstellung ab. Hier entstand die Frage, ob der Strafantrag des Vaters zur Strafverfolgung genügt. Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, daß das Antragsrecht gemäß § 2 StGB insoweit unabhängig vom Erziehungsrecht der Eltern oder Erziehungsberechtigten besteht. Es ist zu berücksichtigen, daß durch die Straftat möglicherweise nur ein Elternteil geschädigt worden ist (z. B. bei einer Körperverletzung) und der andere Eltemteil auf Grund unrichtiger Auffassungen eine Strafverfolgung nicht wünscht. Dadurch darf jedoch das Recht, Strafantrag gegen den Jugendlichen zu stellen, nicht beeinträchtigt werden. Es darf nicht davon abhängig gemacht werden, daß der Geschädigte gleichzeitig Er-hungsberechtigter ist und daß er das Erziehungsrecht grundsätzlich nur gemeinsam mit dem anderen Elternteil ausüben darf. Das persönliche Recht, bei einem durch die Straftat des Jugendlichen erlittenen Schaden Strafantrag gemäß § 2 StGB stellen zu dürfen, wird durch den familienrechtlichen Grundsatz, daß alle Entscheidungen hinsichtlich des Jugendlichen von den Eltern gemeinsam zu treffen sind, nicht berührt. Werden wie in dem genannten Beispiel beide Eltemteile durch die Straftat des Jugendlichen geschädigt, so genügt es also, wenn nur ein Eltemteil Strafantrag stellt. Wurde durch die Straftat des Jugendlichen lediglich ein Elternteil oder Erziehungsberechtigter geschädigt, so kann dieser allein, d. h. ohne Zustimmung und ggf. sogar gegen den ausdrücklichen Willen des anderen Elternteils oder eines anderen Erziehungsberechtigten, den Strafantrag stellen. Dr. HERBERT POMPOES und Dr. RICHARD SCHINDLER, vnss. Mitarbeiter am Obersten Gericht zielgerichtet und mit höherer Effektivität verhandelt werden. So wurden im Juli 1970 vier Verfahren und im November 1970 zwei Verfahren gegen Mietschuldner nach Dienstschluß vor erweiterter Öffentlichkeit im Kreisgericht durchgeführt. Um zu gewährleisten, daß zumindest ein Verfahren verhandelt werden konnte, wurden jeweils zwei Verhandlungen an einem Tag angesetzt. Von den verklagten sechs Parteien waren fünf erschienen; gegen die sechste wurde Versäumnisurteil erlassen. Es erging ein streitiges Urteil; die anderen vier Verfahren endeten durch Vergleich. Im Zusammenwirken mit der KWV wurden zu den Verhandlungen im Juli 140 und im November weitere 99 hartnäckige Mietschuldner als Zuhörer eingeladen. Ihnen wurden beide Verhandlungstage im Juli mitgeteilt, und sie wurden ersucht, an einem davon teilzunehmen. Damit wollten wir vermeiden, daß eventuelle dienstliche Verpflichtungen oder andere Gründe als Entschuldigung für ein Nichterscheinen angegeben werden konnten. Gleichzeitig wurden die Betriebs- oder Kaderleiter sowie die Gewerkschaftsleitungen der Betriebe, in denen die Mietschuldner beschäftigt sind, informiert und gebeten, darauf hinzuwirken, daß diese Bürger auch der Einladung Folge leisten. Außerdem haben noch zwei Tageszeitungen auf die Verfahren gegen die Mietschuldner hingewiesen. In den sechs Verhandlungen, an denen insgesamt 360 Stralsunder Bürger teilgenommen haben, wurde auf die Bedeutung der regelmäßigen und pünktlichen Mietzinszahlungen für die Erfüllung der Aufgaben der KWV zur Werterhaltung und Wertverbesserung im Wohnungsfonds sowie auf die ökonomischen und gesellschaftlichen Auswirkungen der Mietschulden hingewiesen. Es wurde aber auch der enge Zusammenhang gezeigt, der in einer Reihe von Fällen zwischen dem Nichtzahlen des Mietzinses und übermäßigem Genuß von Alkohol, Arbeitsbummelei und Abgleiten zu asozialem Verhalten besteht. Vor und nach der Verhandlung haben viele der als Zuhörer geladenen Mietschuldner dem Kreisgericht mitgeteilt, daß sie ihre Mietrückstände ganz oder teilweise beglichen haben und daß von ihnen auch für die künftigen Zahlungen Daueraufträge erteilt oder Lohnabtretungserklärungen abgegeben wurden. Verantwortliche Vertreter der Betriebe informierten darüber, daß zahlreiche Mietschuldner nach den Aussprachen im Betrieb die Mietschulden beglichen und Dauerüberweisungsaufträge erteilt hätten. Zwei Stralsunder Zeitungen berichteten auf der Lokalseite über die Verfahren. Bereits in den Verhandlungen im Juli haben wir darauf hingewiesen, daß das Kreisgericht ein Forum über Wohnungsmietrecht durchführen wird, auf dem den Interessierten ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis dargelegt werden, um damit zur Entwicklung sozialistischer Wohnbezie-hungen beizutragen. An diesem Forum, das zusammen mit dem Kreisausschuß der Nationalen Front vorbereitet worden war und zu dem '72 Bürger erschienen waren, nahmen die Leiter der Abteilung Wohnungswirtschaft und der Staatlichen Bauaufsicht beim Rat der Stadt, der Justitiar der KWV und der Kreis-gerichtsdirektor teil. Ein weiteres Forum im VEB Volkswerft wird gemeinsam mit der Rechtskommission, der BGL, dem Schöffenkollektiv, dem Wohnungsverantwortlichen und dem Frauenausschuß des Betriebes vorbereitet. In einer Beratung des Kreisausschusses der Nationalen Front mit 75 Leitern von Hausgemeinschaften, an der auch Vertreter des Rates der Stadt teilnahmen, erläuterte der Zielgerichtete Maßnahmen zur Senkung der Mietrückstände 109;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dazu aufforderte, ich durch Eingaben an staatliche Organe gegen das System zur Wehr zu setzen. Diese Äußerung wurde vom Prozeßgericht als relevantes Handeln im Sinne des Strafgesetzbuch noch größere Aufmerksamkeit zu widmen. Entsprechende Beweise sind sorgfältig zu sichern. Das betrifft des weiteren auch solche Beweismittel, die über den Kontaktpartner, die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung behandelt, deren konsequente und zielstrebige Wahrnehmung wesentlich dazu beitragen muß, eine noch höhere Qualität der Arbeit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher erfordert, an die Anordnung der Untersuchunoshaft hohe Anforderungen zu stellen.

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