Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 108

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 108 (NJ DDR 1971, S. 108); dernden Tatsachen sowie zu den Ursachen und gesellschaftlichen Bedingungen des rechtlich relevanten Lebensvorganges einschließt. Dabei wird davon ausgegangen, daß die Erkenntnis des Sachverhalts durch das Gericht ein komplizierter dialektischer Prozeß ist, der nur unter aktiver Mitwirkung der Parteien bewältigt werden kann. In der derzeitigen Rechtsprechung tritt die Frage nach der Verteilung der Mitwirkungspflichten der Parteien in der Regel erst bei drohender oder bereits eingetretener Unaufklärbarkeit von Tatsachen auf. Sie wird dann entsprechend den Grundsätzen der Beweislastverteilung entschieden. Das ist jedoch für den sozialistischen Zivilprozeß nicht die effektivste Lösung. Diese Problematik soll am Beispiel der Entscheidung des Bezirksgerichts Gera vom 26. April 1968 Kass. C 2/68 (NJ 1969 S. 655) deutlich gemacht werden./8/ Zwischen den Parteien dieses Zivilverfahrens hatten nach der Sachverhaltsdarstellung im Urteil jahrelang freundschaftliche Beziehungen bestanden. Die Klägerin übergab der Verklagten häufig Geldbeträge, die sie im Klageantrag als Darlehen zurückforderte. Die Verklagte bestritt die Forderung der Klägerin. Sie behauptete, soweit das Geld nicht zurückgezahlt worden sei, habe es sich um Geschenke der Klägerin an die Kinder der Verklagten gehandelt. In der Kassationsentscheidung kritisiert das Bezirksgericht die Sachverhaltsaufklärung durch das Kreisgericht und vertritt die Ansicht, daß die Beweisführungspflichten der Parteien nach der Beweislast zu verteilen gewesen seien. Danach habe die Klägerin den Darlehnsvertrag einschließlich der Höhe der Darlehnsforderung als rechtsbegründende Tatsachen zu beweisen, während die Verklagte die Rückzahlung der Darlehnsforderung bzw. die Schenkung als rechtsvernichtende Tatsachen zu beweisen habe. Eine solche Verteilung der Beweisführungspflichten engt jedoch die Verantwortung der Parteien für eine wirklichkeitsgetreue Sachverhaltsaufklärung derartig ein, daß sie als Verstoß gegen das Prinzip der Erforschung der objektiven Wahrheit angesehen werden muß. Auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden rechtserheblichen Tatsachen kann das Gericht in der Regel erst aus der Wahrnehmung der verschiedenen widersprüchlichen Erscheinungen schließen, die für und gegen das Vorliegen der rechtserheblichen Tatsachen sprechen. Die gerichtlichen Möglichkeiten der Feststellung der Wahrheit werden stark eingeschränkt, wenn die Parteien lediglich verpflichtet sind, den Beweis für das Vorliegen der für sie günstigen rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen, jedoch nicht auch die Gesichtspunkte vorzutragen haben, die gegen das Vorliegen der für den Gegner günstigen rechtserheblichen Tatsachen sprechen. /Bl Bei der Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung soll außer Betracht bleiben, daß m. E. der Kassationsgrundsatz des Verbots der Überprüfung der Beweiswürdigung der Instanzgerichte durch das Kassationsgericht verletzt wurde. So konnte z. B. in dem erwähnten Verfahren das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Darlehnsvertrages doch nur wirklichkeitsgetreu festgestellt werden, wenn die Klägerin alles vorgetragen hätte, was für das Vorliegen des Dahrlehnsverträges und gegen die Rückzahlung bzw. einen Schenkungsvertrag spricht, und wenn umgekehrt die Verklagte alles dargelegt hätte, was gegen den Darlehnsvertrag und für die Schenkung bzw. für die Rückzahlung anzuführen wäre. Nur bei einer derartigen Ausgestaltung der Mitwirkungspflichten ist eine umfassende Sachverhaltsaufklärung möglich. In der Entscheidung des Bezirksgerichts Gera wird zwar durch das Zurückgreifen auf die Regeln der Beweislastverteilung zumindest teilweise eine solche Ausgestaltung der Beweisführungspflichten erreicht, aber nur, weil die Beweislast fehlerhaft verteilt worden ist. Die Behauptung der Verklagten, das empfangene Geld sei teilweise als Schenkung für die Kinder gedacht gewesen und zum anderen Teil sei es bereits zurückgezahlt, werden gleichermaßen als Einwände behandelt. Das ist jedoch unrichtig. Nur der Einwand, daß Geld sei bereits zurückgezahlt worden, stellt eine rechtsvernichtende Tatsache dar; denn nach § 362 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Diese Bestimmung wirkt daher gegenüber der Forderung aus § 607 BGB rechtsvernichtend. Die Behauptung, daß eine Schenkung Vorgelegen habe, ist dagegen kein rechtsvernichtender Einwand, sondern lediglich ein einfaches Bestreiten der Existenz eines Darlehnsvertrages. Ein zivilprozessualer Einwand, der sich auf die Existenz von rechtsvernichtenden Tatsachen beruft, kann nur dann vorliegen, wenn er sich auf ein unstreitiges Rechtsverhältnis bezieht, das nach seiner Entstehung durch Hinzukommen von rechtsvernichtenden Tatsachen eingeschränkt oder „vernichtet“ wird. Rechtsvernichtende Tatsachen setzen die Existenz von rechtsbegründenden Tatsachen voraus, deren Wirksamkeit sie nachträglich aufheben./9/ Die Verteilung der Beweisführungspflichten der Parteien nach der Beweislast hätte in dem genannten Verfahren folgendermaßen vorgenommen werden müssen: Die Klägerin hatte das Vorliegen des Darlehnsvertrages und damit gleichzeitig das Nichtvorliegen einer Schenkung zu beweisen. Wäre der Klägerin dieser Beweis gelungen, dann hätte die Verklagte die Rückzahlung des Darlehns zu beweisen gehabt. Hier wird offensichtlich, daß das keine den sozialistischen Prozeßprinzipien entsprechende Verteilung der Mitwirkungspflichten der Parteien ist. Sie ist mit der bürgerlichen Verhandlungsmaxime entstanden und hat wegen der völlig anderen rechtspolitischen Funktion des bürgerlichen Zivilprozesses ganz andere Aufgaben als die Mitwirkungspflicht der Parteien zur Feststellung der objektiven Wahrheit im sozialistischen Zivilprozeß. 19/ Vgl. dazu auch Prüfer, „Methodisch richtige und konzentrierte Leitung des Zivilprozesses“, NJ 1968 S. 200 ff. (201 f.). Aus der Praxis für die Praxis Zum Recht Erziehungsberechtigter auf Stellung des Strafantrags gemäß § 2 StGB Im Zusammenhang mit den Antragsdelikten gemäß § 2 StGB ist in der Praxis die Frage aufgetreten, wer zur Antragstellung berechtigt ist, wenn durch die Straftat ein Kind oder ein Jugendlicher geschädigt wurde oder wenn ein Jugendlicher durch seine Handlung einen Erziehungsberechtigten geschädigt hat. Auszugehen ist zunächst davon, daß die Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten die rechtliche Vertretung des Kindes oder Jugendlichen nur gemeinsam ausüben können (§§ 43, 45 FGB). Die im Rahmen der rechtlichen Vertretung vorgenommenen Rechtshandlungen sind daher für und gegen das Kind bzw. den Jugendlichen nur wirksam, wenn 108;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Verfahren umfaßt das vor allem die Entlarvung und den Nachweis möglicher Zusammenhänge der Straftat zur feindlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der vor Angriffen zu gewährleisten. Deshalb ist in unverminderter Schärfe das subversive Wirken des Gegners sozialistischen Staat und seine Machtorgane, gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen behandelt werden, die aus der Sicht der Linie Untersuchung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz.

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