Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 10

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 10 (NJ DDR 1971, S. 10); Status ausgehen. „Wir verstehen unter ,Schuldfähig-keit‘ die vom Jugendlichen im sozialen Entwicklungsprozeß erworbene Mindestfähigkeit, sich in seinem gesellschaftlichen Verhalten von den Normen und Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens leiten lassen zu können.“ 121 Diese soziale Mindestfähigkeit ist in der Regel etwa mit Vollendung des 14. Lebensjahres erworben worden. Man wird also von einem schuldfähigen Jugendlichen einen solchen Entwicklungsstand erwarten müssen, der dem eines normgerecht entwickelten 14jährigen entspricht oder darüber liegt. Aus dieser Forderung wird ersichtlich, wie wichtig, ja entscheidend die Kenntnis entwicklungspsychologischer Gesetzmäßigkeiten des Kindes- und Jugendalters für die Mitarbeiter der Untersuchungs- und Rechtspflegeorgane ist, da sie andernfalls nicht einschätzen können, ob ein Jugendlicher noch einen kindlichen oder bereits einen jugendtypischen Entwicklungsstand besitzt. Bisher wurde immer nur global vom „Entwicklungsstand“ gesprochen, ohne näher darzulegen, was darunter im einzelnen zu verstehen ist. Die Formulierung „Entwicklungsstand seiner Persönlichkeit“ und das Bezugssystem, in das er gestellt ist (Fähigsein zu normreguliertem, gesellschaftlich relevantem Handeln), lassen erkennen, daß es um den psychisch-sozialen Entwicklungsstand der Person und nicht etwa um ihren körperlichen Entwicklungsstand geht, im wesentlichen also darum, ob der psychische Entwicklungsstand tatzeitbezogen normentsprechendes, gesellschaftsgemäßes Handeln real ermöglicht hat oder nicht. Das ist aber im wesentlichen ein Problem der Verinnerlichung und Verfestigung gesellschaftlicher Werte, sozialer Normen und sozialistischer Verhaltensregeln (In-teriorisatiön/3/. Differenzierung des Entwicklungsstandes der Persönlichkeit Der Entwicklungsstand der Persönlichkeit unter dem Aspekt des Fähigseins zu gesellschaftsgemäßem Verhalten läßt sich in einzelne Bereiche aufgliedern, die für die Einschätzung der Schuldfähigkeit von Bedeutung sind. Dabei handelt es sich um folgende vier Bereiche oder Aspekte der Persönlichkeit: den Erkenntnisaspekt, den Einstellungs- und Wertaspekt, den Motivationsaspekt und den Handlungsaspekt. Diese Aufgliederung hat einmal den Vorteil, daß das Wesen der Schuldfähigkeit in seinen psychischen Elementen dargestellt werden kann, und zum anderen, daß den Kriminalisten, Staatsanwälten und Richtern eine Orientierung für eine fundierte Einschätzung des Entwicklungsstandes und damit auch der Schuldfähigkeit gegeben wird. Darüber hinaus sollen die folgenden Ausführungen auch als eine methodische Anleitung zur differenzierten Erforschung der jugendlichen Täterpersönlichkeit verstanden werden/4/. Daneben sind sie von Bedeutung für die Feststellung der Schuld (Art und Grad), die richtige Differenzierung der Straf- und Erziehungsmaßnahmen, die Aufdeckung der Ursachen und Bedingungen des strafrechtlich relevanten Verhaltens, sofern sie im personalen Bereich liegen, 121 Hartmann, „Die jugendliche Täterpersönlichkeit Grundfragen ihrer individuellen Verantwortlichkeit und Schuld“, in: Studien zur Jugendkriminalität, Berlin 1965, S. 139. /3/ Vgl. Fröhlich, „Die Schuldfähigkeit Jugendlicher als Problem der Interiorisation von Normen des Sozialverhaltens“, NJ 1968 S. 434. IM Vgl. hierzu auch Goldenbaum, „Erforschung der Persönlichkeit und der Erziehungsverhältnisse jugendlicher Täter im Ermittlungsverfahren“, NJ 1970 S. 136. die Aufdeckung straftatdeterminierender psychischer Prozesse (mangelnde Normkenntnisse, weltanschauliche Grundhaltung, Einstellung zur Straftat, Motive des strafbaren Verhaltens, Verhaltensgewohnheiten u. ä.). Der Erkenntnisaspekt Hier geht es in erster Linie um die intellektuelle Seite der Person. Es geht darum, ob der Jugendliche die sozialen Normen kennt und versteht. Um diesen Persönlichkeitsbereich zu erfassen, ist es notwendig, sich ein Bild über das Erkenntnisvermögen des Jugendlichen, seine Intelligenz, seine Bildung, sein Wissen und über seine Denkbefähigung zu verschaffen. Einen Eindruck z. B. von der Denkbefähigung kann man erhalten, wenn man im Verlauf der Vernehmung prüft und beurteilt, Ob der Jugendliche eventuell nach entsprechenden gezielten Fragen logisch zu denken imstande ist, selbständige Urteile bilden kann, zu Verallgemeinerungen in der Lage ist, ob seine Äußerungen Kritikfähigkeit erkennen lassen und ob er schöpferische oder originelle Gedanken äußert. Es ist oftmals nicht erforderlich und auch nicht möglich, psychologische Untersuchungs- oder Meßverfahren einzusetzen, um psychische Fähigkeiten fundiert einschätzen zu können. Zu ermitteln ist, welche Einsichten in die gesellschaftlichen und sozialen Zusammenhänge der Jugendliche besitzt, welches Wissen über Gesellschaft, Staat, Recht und Gesetz bei ihm vorhanden und wieweit sein Verständnis in bezug auf soziale Anforderungen, Rechte und Pflichten entwickelt ist. Dieser Persönlichkeitsbereich formt sich hinsichtlich gesellschaftlich relevanter Normenaneignung in der späten Kindheit zunehmend aus und entwickelt sich auch noch während des Jugendalters weiter, ja, er erhält seine eigentliche Bedeutung für das gesellschaftlich relevante Sozialverhalten erst im Jugendalter. Ein bestimmtes Maß an Kenntnis und Verständnis der gesellschaftlichen Regeln ist eine notwendige Voraussetzung für die Fähigkeit, sich normgemäß verhalten zu können. Deshalb ist besonders bei geistig retardierten, bei intellektuell minderbegabten oder bei leicht schwachsinnigen Jugendlichen darauf zu achten, ob das reduzierte Erkenntnis- oder Einsichtsvermögen die Schuldfähigkeit nicht ausschließt. Insbesondere ist darauf zu achten, ob ein Jugendlicher mehrfacher Sitzenbleiber ist und auf welchen Gründen sein schulisches Leistungsversagen beruht. Auch der Besuch einer Hilfsschule sollte Anlaß sein, besonders sorgfältig die Normkenntnisse und das Verständnis für soziale Verhaltensregeln zu überprüfen. Dabei kommt den Berichten der Schule große Bedeutung zu. Keinesfalls sollte man sich mit der Übermittlung der Schulzensuren zufrieden geben. An die Schule sind vielmehr in jedem Falle präzise Fragen und spezifizierte Anforderungen zu stellen, mit denen erforscht werden muß, warum der Jugendliche in der Schule versagt hat, so z. B.: Konnte er nicht besser oder wollte er nicht lernen? Warum konnte er nicht? Liegt das in seiner geringen intellektuellen Befähigung? Brachte er (z. B. infolge einer oder mehrerer Umschulungen) schlechte Leistungsvoraussetzungen mit? Besteht ein Zusammenhang zwischen den Schulschwierigkeiten und den familiären und erzieherischen Verhältnissen im Elternhaus? Unterstützte das Elternhaus die Bemühungen der Schule, zeigte es sich dazu nicht in der Lage oder nicht willens; hemmte es insgesamt oder durch den Einfluß einzelner Erziehungsträger die Aktivitäten des Schülers oder der Schule? 'Hatte der Jugendliche zu 10;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 10 (NJ DDR 1971, S. 10) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 10 (NJ DDR 1971, S. 10)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der gemeinsamen Festlegungen den Vollzug der Untersuchungshaft so zu organisieren, damit optimale Bedingungen für die Entlarvung des Feindes während des Ermittlungsverfahrens und seine Bestrafung in der gerichtlichen Hauptverhandlung verwendet werden können. Sachverständiger am Strafverfahren beteiligte Person, die über Spezialkenntnisse auf einem bestimmten Wissensgebiet verfügt und die die staatlichen Strafverfolgungsorgane auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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