Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 25. Jahrgang 1971 (NJ 25. Jg., Jan.-Dez. 1971, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-758)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 533 (NJ DDR 1971, S. 533); ?genden Teil des Erstattungsbetrags Ratenzahlungen zu gewaehren sind (? 35 Abs. 1 FVerfO). Auch die Kostenentscheidung verletzt das Gesetz. Nach ? 42 FVerfO hat das Gericht in Ehesachen sowohl ueber die gerichtlichen als auch ueber die aussergerichtlichen Kosten unter Wuerdigung der im Urteil getroffenen Feststellungen und der sonstigen Verhaeltnisse der Parteien zu entscheiden. Die Zivilkammer hat die Gerichtskosten den Parteien je zur Haelfte auferlegt, waehrend sie ihre aussergerichtlichen Kosten selbst tragen sollen. Offenbar hat sich das Kreisgericht vor dieser Entscheidung keinen Ueberblick darueber verschafft, mit welchen Betraegen bei der vorgenomimenen Kostenaufhebung (im Sinne des ? 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO) die Parteien tatsaechlich belastet werden. Das ist jedoch erforderlich, um Fehlentscheidungen zu vermeiden (vgl. hierzu Latka/Thoms, ?Kostenentscheidung und Gebuehrenberechnung in Familiensachen?, NJ 1967 S. 250). Ausser der Haelfte der Gerichtskosten hat der Verklagte, der durch einen Anwalt vertreten wurde, dessen Kosten allein und damit etwa das Vierfache des Kosten an teils der Klaegerin zu tragen, die keinen Anwalt bevollmaechtigt hat. Wie sich aus der Begruendung der Scheidung ergibt, haben die Parteien etwa in gleicher Weise zur Zerruettung der Ehe beigetragen. Sie haben auch das,gleiche Einkommen. Da auch im Verfahren auf Vermoegensteilung kein Ergebnis erzielt worden ist und voraussichtlich auch nach erneuter Verhandlung nicht erzielt werden wird , das eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigen koennte, haette es nahegelegen, nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die aussergerichtlichen Kosten den Parteien je zur Haelfte aufzuerlegen. Denn bei der gegebenen Sachlage erschien es geboten, die Parteien mit gleich hohen Kostenanteilen zu belegen. Daran aendert nichts, dass die aussergerichtlichen Kosten des Verklagten durch die Beauftragung eines Anwalts aufwendiger sind als die der Klaegerin. Das Oberste Gericht hat wiederholt entschieden, dass auch im Scheidungsverfahren, das fuer die fernere Lebensgestaltung der Eheleute von grosser Bedeutung ist, die Kosten der Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu den notwendigen Kosten der Rechtswahrung gehoeren (vgl. Urteil vom 10. September 1959 1 ZzF 33/59 NJ 1959 S. 819; Urteil vom 22. Dezember 1960 IZzF 57/60 mit Anmerkung von Goeldner in NJ 1961 S.214; Urteil vom 3. Dezember 1962 - 1 ZzF 64/62 - NJ 1964 S. 62). Die aussergerichtlichen Kosten beider Parteien sind deshalb insgesamt grundsaetzlich in gleicher Weise zu verteilen wie die Gerichtskosten. Daher ist es unzulaessig, falls nur eine Partei einen Anwalt beauftragt hat und die Voraussetzungen fuer eine Kostenuebernahme je zur Haelfte vorliegen, die Anwaltsgebuehren allein der von ihm. vertretenen Partei aufzuerlegen. Es kann dabei auch keinen Unterschied machen, welche Partei sich anwaltlich vertreten liess. All das hat die Zivilkammer vor erneuter Entscheidung zu beachten. Es liegt Veranlassung vor, noch auf folgendes hinzuweisen: Mit Beschluss hat das Kreisgericht ohne die erforderliche Begruendung den Streitwert fuer das Verfahren auf Verteilung des gemeinschaftlichen Vermoegens auf 10 000 M festgesetzt. Dieser Wert duerfte ueberhoeht sein. Nach Absch. B II, Zifif. 12 der OG-Richtlinie Nr. 24 bestimmt sich der Verfahrenswert nach den von den Parteien gestellten Antraegen, wobei vom Zeitwert, wie geschehen, a.uszugehen ist. Sind die Antraege unterschiedlich, ist der wertmaessig hoehere Antrag fuer die Wertfestsetzung massgebend, wobei der Wert des Unstreitigen abzuziehen ist. Streitig waren zwischen den Parteien vor allem der vom Verklagten beantragte Ausgleichsbetrag in Hoehe von 5 500 M sowie einige wertmaessig nicht besonders ins Gewicht fallende Hausratsgegenstaende, deren Gesamtwert den Betrag von 4 500 M nicht erreichen wird. Die Zivilkammer hat daher ihren Streitwertbeschluss zu ueberpruefen und entsprechend zu korrigieren (?18 GKG). ? 25 Abs. 1 FGB; OG-Richtlinie Nr. 18. Bei der Anwendung der Richtsaetze der OG-Richtlinie Nr. 18 ist zu beachten, dass mit wachsender Zahl der unterhaltsberechtigten Personen der Unterhaltsverpflichtete auch im groesseren Umfang zur Unterhaltszahlung herangezogen werden muss, wobei ihm aber so viel von seinem Einkommen verbleiben muss, dass er seine eigenen angemessenen Beduerfnisse decken kann. Die Richtsaetze fuer jedes weitere Kind (hier: Unterhaltspflicht gegenueber 10 Kindern) duerfen daher nicht schematisch gemindert werden. BG Cottbus, Urt. vom 21. Maerz 1969 Kass. F 1/69. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien, aus der zehn minderjaehrige Kinder vorhanden sind, geschieden. Es hat das Erziehungsrecht fuer sieben Kinder der Klaegerin und fuer drei Kinder dem Verklagten uebertragen. Bei der Festlegung der Unterhaltshoehe fuer die Kinder ist das Kreisgericht von einem monatlichen Nettoeinkommen der Klaegerin in Hoehe von 350 M und des Verklagten in Hoehe von 665 M ausgegangen. Es hat den Verklagten verurteilt, fuer jedes der sieben Kinder, fuer die die Klaegerin das Erziehungsrecht hat, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 35 M zu zahlen; fuer die drei Kinder, deren Erziehungsrecht der Verklagte hat, ist der von der Klaegerin zu leistende Unterhaltsbeitrag auf monatlich je 10 M festgesetzt worden. Gegen diese Unterhaltsregelung richtet sich der Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gruenden: Das Kreisgericht ist bei der Festlegung der Unterhaltshoehe fuer die sich beim Verklagten befindenden drei Kinder von einem monatlichen Nettoeinkommen der Klaegerin von 350 M ausgegangen und hat dementsprechend den Unterhaltsbeitrag je Kind auf monatlich 10 M festgesetzt. Dabei hat das Kreisgericht aber verkannt, dass nach den Richtsaetzen der OG-Richtlinie Nr. 18 ueber die Bemessung des Unterhalts fuer minderjaehrige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II S. 331; NJ 1965 S. 305) ein unterhaltsverpflichteter Elternteil bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 350 M bei vier Kindern bereits je Kind monatlich 35 M zu leisten hat, also monatlich 140 M zur Verfuegung stellen muss. Die Klaegerin hat aber gegenueber zehn Kindern Unterhaltspflichten. Es geht deshalb nicht an, in einem solchen Fall je Kind nur monatlich 10 M festzusetzen, denn dann haette sie von ihrem Einkommen fuer zehn Kinder weniger aufzuwenden, als wenn sie nur vier Kindern gegenueber unterhaltsverpflichtet waere. Das folgt aus der Ueberlegung, dass mit wachsender Zahl der unterhaltsberechtigten Personen der Unterhaltsverpflichtete auch im groesseren Umfang mit seinem Einkommen zur Unteihaltszahlung herangezogen werden muss, wobei dem Unterhaltsverpflichteten von seinem Einkommen allerdings immer soviel verbleiben muss, dass er seine eigenen angemessenen Beduerfnisse dek-ken kann. Das Kreisgericht geht in seiner Unterhaltsentscheidung offenbar davon aus, dass die 35 M monatlich je Kind, die der Verklagte fuer die bei der Klaegerin befindlichen sieben Kinder zahlt, nicht ausreichen, um die materiellen Beduerfnisse dieser Kinder zu decken, so dass die Klaegerin von ihrem verhaeltnismaessig geringen Einkoort-men noch einen finanziellen Beitrag erbringen muss 533;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

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