Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 25. Jahrgang 1971 (NJ 25. Jg., Jan.-Dez. 1971, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-758)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 407 (NJ DDR 1971, S. 407); ?im Hinblick auf das starke persoenliche Interesse der Parteien im allgemeinen ihre Vernehmung nur dann erfolgen soll, wenn die Beweisfragen nicht durch die Vernehmung von Zeugen zu klaeren sind. In Verbindung mit dieser nachzuholenden Beweiserhebung werden auch die weiteren Behauptungen der Klaegerin, der Verklagte habe das Kind nicht richtig erzogen und es habe in seiner Entwicklung Rueckstaende gezeigt, zu pruefen sein. Allerdings koennte besonders die letzte Behauptung, vorausgesetzt, sie wird als richtig bewiesen, fuer die Entscheidung ueber das Erziehungsrecht nur dann von Bedeutung sein, wenn sich daraus ergaebe, dass sie auf eine unrichtige Erziehung durch den Verklagten zurueckzufuehren ist. Zugleich waere im Zusammenhang damit zu eroertern, welche Massnahmen die Klaegerin ergriffen hat, um allein oder mit Unterstuetzung ihrer an der Erziehung des Kindes nach ihren Behauptungen weitgehend beteiligten Eltern oder unter Mitwirkung der Krippe eintretenden Entwicklungsrueckstaenden entgegenzutreten. Bei der erneuten Verhandlung wird das Bezirksgericht diesen Fragenkomplex, der die bisherige Erziehung des Kindes durch die Parteien betrifft, durch Vernehmung von Zeugen eingehender als bisher aufzuklaeren haben. Sollte sich dabei in Uebereinstimmung mit den bisherigen Darlegungen des Verklagten bestaetigen, dass er persoenlich das Kind weitgehend und ohne schwerwiegende Beanstandung erzogen hat, wird die bisherige Unterstuetzung durch die Verwandten der Klaegerin ohne Bedeutung sein. Fuer die kuenftige Wahrnehmung des Erziehungsrechts wird es darauf ankommen, mit den Parteien eingehend zu eroertern, wie sich die weitere Entwicklung und Erziehung des Kindes inzwischen gestaltet hat und weiter gestalten soll. Nach ihren bisherigen Darlegungen ist davon auszugehen, dass jede Partei es weiterhin tagsueber in einem Kindergarten betreuen liesse und im uebrigen persoenlich erziehen wuerde. Im Hinblick auf die kuenftige Entwicklung des Kindes und die sich im Laufe der Jahre inhaltlich wandelnden Aufgaben der Eltern haette sich das Bezirksgericht gruendlicher mit der Persoenlichkeit der Parteien befassen sollen (vgl. OG, Urteil vom 20. Mai 1965 I ZzF 12/65 NJ 1965 S. 585; OG, Urteil vom 30. Januar 1969 1 ZzF 28/68 NJ 1969 S. 574). Der Verfahrensweise des Bezirksgerichts, aus seinem persoenlichen Eindruck in der Rechtsmittelverhandlung und aus den Entscheidungsgruenden des Kreisgerichts abzuleiten, die Klaegerin sei ueberheblich, ist nicht zu folgen, zumal die kritischen Bemerkungen im kreisgerichtlichen Urteil lediglich zum Ausdruck bringen, dass sie nicht anpassungsfaehig genug gewesen sei, um mit dem Verklagten eine gute Ehegemeinschaft aufzubauen. Diese Feststellung ist fuer die Entscheidung ueber das Erziehungsrecht im Hinblick auf die Spezifik der Ehegemeinschaft einerseits und die der Eltern-Kind-Beziehungen andererseits ohne wesentliche Bedeutung. Wenn das Bezirksgericht auf Grund des persoenlichen Eindrucks in der Verhandlung und einer sehr kritischen Betrachtung des Verhaltens der Klaegerin in der Ehe meinte, sie sei fuer die kuenftige Ausuebung des Erziehungsrechts weniger geeignet als der Verklagte, dann waere es erforderlich gewesen, ihre Persoenlichkeit umfassender beurteilen zu lassen. Dazu waere die vom Referat Jugendhilfe beigezogene Beurteilung ihres frueheren Studentenkollektivs anzufordern gewesen. Im uebrigen waere gleichermassen die Beurteilung vom Arbeitskollektiv des Verklagten, die ebenfalls dem Referat vorlag, beizuziehen gewesen (vgl. das angefuehrte OG-Urteil vom 20. Mai 1965). Mit diesen Einschaetzungen waere gesichert worden, dass die Persoenlichkeit der Parteien durch den Personenkreis beurteilt wird, der sie laenger und besser kennt, als es dem Gericht waehrend des relativ kurzen Verfahrens gelingt, zumal dabei zu beruecksichtigen ist, dass gerade das Eheverfahren mit seinen vielfaeltigen psychischen Auswirkungen fuer die Beteiligten zu besonderen Belastungssituationen fuehren kann, in denen sie sich anders als im allgemeinen verhalten. Fuer die weitere Sachaufklaerung wird das Bezirksgericht zu beachten haben, dass das Referat Jugendhilfe in seiner Stellungnahme besonderen Wert auf die Bindung des Kindes an die Grosseltern muetterlicherseits gelegt hat. Das Kreisgericht hatte diesem Umstand, wenn auch ohne weitere Befragung des Referats, ebenfalls besondere Bedeutung beigemessen, waehrend das Bezirksgericht ihn unbeachtet gelassen hat. Da das Referat Jugendhilfe mit seiner Stellungnahme dazu beitragen soll, eine Entscheidung zu ermoeglichen, die von der besonderen paedagogisch-psychologischen Kenntnis des Jugendhilfeorgans mitbestimmt ist, hat das Gericht die Aufgabe, sich mit der Stellungnahme und den ihr zugrunde liegenden Auffassungen auseinanderzusetzen. Bevor das Bezirksgericht sich hierzu ablehnend verhielt, waere es erforderlich gewesen, das Referat darum zu bitten, seine fuer die Entscheidung moeglicherweise beachtliche Ansicht zu begruenden. Das wird das Bezirksgericht noch nachzuholen haben. Hierbei sollte es auch darlegen, ob und welche moeglichen Folgen fuer das Kind zu erwarten waeren, wenn es aus dem muetterlichen Familienkreis geloest und statt dessen ggf. staerker in den vaeterlichen eingeordnet wuerde. ? 55 Abs. 2 FGB. 1. Die Klage auf Ueberpruefung der Angemessenheit einer aussergerichtlichen Verpflichtungserklaerung ueber Unterhalt fuer das ausserhalb der Ehe geborene Kind ist nach ? 55 Abs. 2 FGB zulaessig, wenn an der Richtigkeit der Hoehe der Unter halts Verpflichtung Zweifel bestehen. Sie ist anders als die Unterhaltsabaenderungsklage gemaess ?? 46, 22 FGB nicht an eine Veraenderung der wirtschaftlichen Verhaeltnisse gebunden. 2. Ergibt sich bei einer Klage auf Ueberpruefung der Angemessenheit einer aussergerichtlichen Unterhaltsverpflichtung, dass die Unterhaltshoehe nicht den Grundsaetzen der OG-Richtlinie Nr. 18 entspricht, so ist der Unterhalt, sofern es um eine Erhoehung geht, rueckwirkend von Beginn des Anspruchs an zu erhoehen. Die Jahresfrist des ? 20 Abs. 2 FGB gilt in diesen Faellen nicht. Stadtgericht von Gross-Berlin, Urt. vom 25. Januar 1971 3 BF 186/70. Der Verklagte hat am 2. September 1969 die Vaterschaft fuer das am 21. Juni 1969 geborene Kind Holger anerkannt und sich gleichzeitig zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 130 M bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und danach von 155 M bis zur wirtschaftlichen Selbstaendigkeit des Kindes verpflichtet. Bei der Beurkundung dieser Erklaerungen durch den Rat des Stadtbezirks hat eine Einkommensbescheinigung des Verklagten nicht Vorgelegen. Es wurde von der Angabe des Verklagten ausgegangen, dass er ein anrechnungsfaehiges Nettoeinkommen von monatlich 1 300 M erziele. Das Stadtbezirksgericht hat die Urkunde hinsichtlich der Unterhaltspflicht abgeaendert. Es hat den Verklagten verurteilt, ab 9. November 1969 an das Kind einen monatlichen Unterhalt von 145 M und nach Vollendung des 12. Lebensjahres einen solchen von 170 M zu zahlen. Zur Begruendung seiner Entscheidung hat das Stadtbezirksgericht ausgefuehrt: Die Voraussetzungen fuer die Abaenderung der Urkunde seien nach ? 22 FGB gegeben, da der Verklagte seine Einkommensverhaeltnisse nicht richtig angegeben habe. Er habe ein monatliches Nettoeinkommen von 2 100 M und nicht von 1 300 M. Er sei nunmehr geschieden und muesse Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau und an seine Toch- 40 7;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

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