Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 25. Jahrgang 1971 (NJ 25. Jg., Jan.-Dez. 1971, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-758)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 148 (NJ DDR 1971, S. 148); ?der subjektiven Beziehungen des Angeklagten zu der von ihm begangenen Straftat geht. Nicht zu beanstanden ist, dass das Bezirksgericht vom Vorliegen eines Toetungsvorsatzes ausgegangen ist, da sich dieser aus dem objektiven Tatgeschehen im Zusammenhang mit den Einlassungen des Angeklagten zur Absicht seines Handelns ergibt. Es war jedoch verfehlt, von der Schuldform des bedingten Vorsatzes gemaess ? 6 Abs. 2 StGB auszugehen. Angesichts des objektiven Tatgeschehens, indem der Angeklagte mit erheblicher Intensitaet Frau Sch. wuergte und dabei zum Ausdruck brachte, dass er sie jetzt umbringe, ergibt sich zweifelsfrei, dass er sein Vorhaben auch unbedingt verwirklichen wollte und sich nicht nur mit toedlichen Folgen im Falle ihres Eintretens bei der Verwirklichung eines vordergruendig anderen Zieles bewusst abfand. Vielmehr war die vorsaetzliche Toetung seiner Frau das von ihm unmittelbar erstrebte Ziel. Diese rechtliche Beurteilung wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der Angeklagte im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens wiederholt zum Ausdruck brachte, im Moment des Handelns sei er so erregt gewesen, dass ihm egal war, welche Folgen eintreten. Vielmehr beweist sein Tatvorgehen, indem er die Geschaedigte etwa eine Minute mit dem Schal drosselte, im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts also eine relativ lange Strangulationszeit vorliegt, dass er zielgerichtet handelte, um seine Frau zu toeten. Die Tatsache, dass die Geschaedigte nicht ohnmaechtig wurde, laesst ebenfalls keine Rueckschluesse auf die vom Bezirksgericht festgestellte Schuldform zu, weil die Drosselung infolge der Abwehr der Geschaedigten mit der Hand nicht voll wirksam werden und sie schwerste Folgen von sich abwenden konnte. Die erhebliche verbrecherische Intensitaet ergibt sich auch aus den schwerwiegenden Verletzungen, die die Geschaedigte erlitten hat. Auf Grund der aerztlichen Befunde ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Drosseldruck auf den Hals so gross gewesen ist, dass bei geeigneter Lage des Schales der Tod der Geschaedigten eintreten konnte. Fuer eine erhebliche Gewalteinwirkung sprechen vor allem die zahlreichen Blutungen im Bereich der Haut und der Umgebung des Auges. Das objektive Tatgeschehen beweist daher die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten, dass er die Geschaedigte umbringen wollte. Im Gegensatz zu frueheren aehnlichen Aeusserungen ist es im konkreten Fall nicht nur bei diesen geblieben, sondern der Angeklagte zog mit der ihm zur Verfuegung stehenden Kraft den um den Hals der Geschaedigten liegenden Schal fest zu. Diese Hinweise zur Schuldform des Angeklagten wird das Bezirksgericht bei seiner erneuten Entscheidung zu beachten haben. Der rechtlichen Beurteilung des Bezirksgerichts kann auch darin nicht gefolgt werden, dass beim Angeklagten die Voraussetzungen fuer die Anwendung des ? 21 Abs. 5 StGB vorliegen, da er freiwillig und endgueltig von der Tat Abstand genommen habe, obwohl er zur Herbeifuehrung des Erfolges noch in der Lage gewesen waere. Diese Auffassung wird vom Ergebnis der gesamten Beweisaufnahme eindeutig widerlegt, da es am Vorhandensein eines wesentlichen, die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung rechtfertigenden Tatbestandsmerkmals, naemlich der Freiwilligkeit des Aufgebens der Straftat vor ihrer Vollendung, mangelt. Wie das Beweisergebnis ausweist, hat der Angeklagte seine Handlung nur deshalb beendet, weil sich die Geschaedigte mit aller ihr zur Verfuegung stehenden Kraft zur Wehr setzte und so den erstrebten Erfolg abwendete; denn die Dauer der Strangulation haette durch- aus ausgereicht, toedliche Folgen herbeizufuehren. Des weiteren gab er sein Vorhaben auf, weil er durch die Zeuginnen W., S. und Scha. von der Vollendung des Verbrechens abgehalten wurde. Die Zeuginnen haben den Angeklagten mehrfach aufgefordert, seine Frau in Ruhe zu lassen. Sie versuchten die Tuer zu oeffnen, und schliesslich verstaendigten sie die Staatsorgane, wovon sie den Angeklagten unterrichteten. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass ihm von Anfang an bewusst war, dass die von seiner Frau herbeigerufene Frau W. augenblicklich erscheinen werde. Das zeigt, dass er das stoerende Verhalten der Zeugin bemerkt und auch richtig bewertet hatte. Der Angeklagte hat auch im Ermitttlungsverfahren unmissverstaendlich erklaert, er habe von seiner Frau abgelassen, als die Leute im Haus heftig wurden und seine Frau sagte ?Denke doch an Peter?. Diese Aussage hat das Bezirksgericht zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen. Wenngleich es richtig ist, dass der Inhalt der Motive fuer einen Ruecktritt von einem Verbrechen noch nichts ueber dessen Freiwilligkeit aussagt, so muss dieser jedoch aus einer inneren Einstellung erfolgen, die nicht durch aeussere Einwirkungen erzwungen wird. Die zum Ruecktritt fuehrende Verhaltensentscheidung muss sich daher aus einer durch eine bestimmte Einsicht gepraegten Freiwilligkeit ergeben und nicht durch das Wirken aeusserer Faktoren bestimmt sein, die die Realisierung des Verbrechens vereiteln. Eine derartige aeussere Einflussnahme auf die Willensentscheidung sowohl durch die Geschaedigte als auch durch die genannten Zeuginnen war letztlich ursaechlich dafuer, dass der Angeklagte die Tat nicht vollendete. Diese Einwirkungen waren fuer das Nichtvollenden der Tat bestimmend, weil sie ihn an der weiteren Ausfuehrung des Verbrechens hinderten, so dass nicht von einer freiwilligen Abstandnahme von der Tat ausgegangen werden kann. Dabei ist entgegen der Berufungsansicht unbeachtlich, ob er objektiv noch die Moeglichkeit fuer die Verwirklichung der Straftat hatte oder nicht. Angesichts dieser Beweislage wird das Bezirksgericht das Vorliegen eines freiwilligen Ruecktritts vom Versuch gemaess ? 21 Abs. 5 StGB verneinen und den Angeklagten wegen versuchten Mordes verurteilen muessen. Das Vordergericht hat aber auch jene subjektiven, fuer die Schuldbewertung bedeutsamen Beziehungen nicht allseitig aufgeklaert, die durch ihre Auspraegung auf die Faehigkeit des Angeklagten zu gesellschaftsgemaesser Verhaltensentscheidung wirkten. Auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens ist das Bezirksgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Angeklagten diese Faehigkeit durch eine schwerwiegend abnorme Entwicklung der Persoenlichkeit mit Krankheitswert i. S. des ? 16 Abs. 1 StGB erheblich beeintraechtigt war. Es hat dabei jedoch verkannt, dass nach den derzeitigen Aussagen und Begruendungen des forensischen Gutachtens die Voraussetzungen fuer die Anwendung dieses in ? 16 Abs. 1 StGB genannten Moments nicht hinreichend bewiesen sind. Der Sachverstaendige begruendet die schwerwiegend abnorme Entwicklung der Persoenlichkeit mit Krankheitswert im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmung damit, dass es sich bei dem Angeklagten infolge chronischen Alkoholmissbrauchs um eine geltungsbeduerftige, psychopathische Persoenlichkeit handele, so dass dieser auf der Grundlage der abnormen Persoenlichkeitsstruktur sowie durch die aus pathologischen Wurzeln erwachsenen starken Affekte, der Eifersucht und der Wut, in seinen Faehigkeiten zu einer gesellschaftsgemaessen Entscheidung erheblich beeintraechtigt gewesen sei. 148;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

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