Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 96

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 96 (NJ DDR 1970, S. 96); 8 42 Abs. 1 FVerfO. Sind Ansprüche gemäß 8 18 Abs. 2 FVerfO mit der Ehesache verbunden (hier: Antrag auf Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens), so ist es unzulässig, für die Ehesache und den verbundenen Anspruch gesonderte Kostenentscheidungen zu treffen. BG Karl-Marx-Stadt, Urt vom 2. Juni 1969 - Hass. F 12/69. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und im Endurteil auch das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen geteilt. In dieser Entscheidung hat es die Kosten der Ehesache selbst dem Verklagten auferlegt, die Kosten der Vermögensauseinandersetzung aber beiden Parteien je zur Hälfte. Das Kreisgericht hat jede Kostenentscheidung gesondert begründet. Hinsichtlich der Kostenentscheidung der Ehesache selbst, die ausdrücklich auf § 42 FVerfO gestützt wurde, hat es ausgeführt, daß der Verklagte hauptsächlich zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe und die Parteien sich in ihren Einkommensverhältnissen gleichstünden. Deshalb hätten die gesamten Kosten dem Verklagten auferlegt werden müssen. Hinsichtlich der Kosten der Vermögensteilung sei dagegen zu beachten gewesen, daß beide Parteien etwa das gleiche erhalten hätten. Gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts, soweit hinsichtlich der Vermögensteilung die Kosten beiden Parteien auferlegt wurden. Es wird Verletzung des Gesetzes (§ 42 Abs. 1 FVerfO) gerügt. Aus den Gründen: Jedes Endurteil und jede ein selbständiges Verfahren abschließende Entscheidung muß einen einheitlichen Ausspruch über die Kosten des Rechtsstreits enthalten. Mehrere oder gar unterschiedliche Kostenregelungen sind unzulässig. Werden in einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht, so sind diese zu einem einheitlichen Streitwert zusammenzurechnen (8 5 ZPO). Für die nach § 18 Abs. 2 FVerfO mit der Ehesache verbundenen Nebenansprüche gilt die Regelung des § 43 Abs. 2 FVerfO. Danach setzt sich der einheitliche Streitwert in Ehesachen aus dem vierfachen monatlichen Bruttoeinkommen beider Ehegatten (8 43 Abs. 1 FVerfO) zuzüglich des Wertes der nach 8 18 Abs. 2 FVerfO verbundenen Ansprüche zusammen, wenn dieser 2 000 M übersteigt. Wenn die Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 (NJ 1967 S. 240) in Abschnitt B II 15 bestimmt, daß die Wertfestsetzung für die Ehesache und des mit ihr verbundenen Antrags auf Vermögensteilung getrennt vorzunehmen ist, so dient das der Nachprüfbarkeit der Streitwertberechnung, orientiert aber keineswegs auf eine getrennte Kostenentscheidung. Wenn das Kreisgericht aber den Ausgang der Vermögensteilung die Teilung je zur Hälfte zur Grundlage der Kostenentscheidung gemacht hat, so hat es damit zivilrechtliche Grundsätze angewendet, die im Eheverfahren nicht gelten. Hierin liegt eine Verletzung des § 42 Abs. 1 FVerfO. Nachdem das Kreisgericht festgestellt hat, daß überwiegend der Verklagte die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt hat, war. es richtig, ihm die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da auch im Zusammenhang mit der Vermögensteilung keine Umstände aufgetreten sind, die über die Feststellungen zur Ehesache hinaus geeignet wären, die Kostenentscheidung zu beeinflussen. 96 Inhalt Seite W. Terebilow: W. I. Lenin über die Prinzipien der Wählbarkeit, Verantwortung und Unabhängigkeit der Richter . , . 65 Prof. Dr. habil. Anita Crandke/ Wolfgang Rieger: Zu den Aufgaben der Gerichte im Eheverfahren 67 Dr. habil. Kurt M a n e c k e : Kulturniveau und Kriminalität 73 Edgar Prüfer: Nochmals: Zur Haftung des Kraftfahrzeughalters 76 Aus anderen sozialistischen Ländern Prof. Dr. Alexandra J. Pergament: Die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten im sowjetischen Familienrecht 79 Informationen der zentralen Rechtspflegeorgane 82 Rechtsprechung Strafrecht Oberstes Gericht: 1. Zur Voraussehbarkeit der Folgen bei vorsätzlicher Körperverletzung (hier: kräftiger Faustschlag gegen den Kopf). 2. Zur Frage, wer im Falle einer fahrlässigen Tötung unmittelbar Geschädigter i. S. der §§ 17, 198 StPO ist 82 Oberstes Gericht: 1. Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Oberbauleiters, Bouleiters und Baustellenverantwortlichen wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesund-heits- und Arbeitsschutzes und wegen Gefährdung der Bausicherheit. 2. Zu den Voraussetzungen des schweren Falls nach § 193 Abs. 3 Ziff. 2 StGB. 3. Noch im Bau befindliche Gebäude oder Maschinen sind Sachen i. S. des §167 Abs. 1 StGB, die wirt- schaftlichen Zwecken dienen 85 Stadtbezirksgericht BerKn-Köpenick: 1. Zu den Voraussetzungen einer PflichtenkoHision. 2. Zum Tatbestandsmerkmal Rücksichtslosigkeit“ I. S. des § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB 91 Zivil- und F a m i I i e n rec h t Oberstes Gericht: Zur Zulässigkeit des Rechtswegs für den Anspruch der AWG auf Geldzahlung wegen nicht erbrachter Arbeitsleistungen 92 BG Potsdam: 1. Zur Frage, ob der Anspruch auf Rückzahlung eines sog. partiarischen Darlehns zwangsläufig ausgeschlossen ist. 2. Unzulässigkeit der Gewinnbeteiligung von Arbeitern und Angestellten in Privatbetrieben 93 BG Halle: 1. Zur Bedeutung der Interessen minderjähriger Kinder bei Entscheidung über die Ehewohnung. 2. Zur Zuerkennung von Ansprüchen gern. § 18 Abs. 2 FVerfO, die nicht beantragt worden sind 94 BG Karl-Marx-Stadt: Zur Kostenentscheidung, wenn Ansprüche gern. § 18 Abs. 2 FVerfO mit der Ehesache verbunden worden sind 96;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Wirtschaftsstrafverfahren einen bedeutenden Einfluß auf die Wirksamkeit der politisch-operativen Untersuchungsarbeit zur Aufdeckung und Aufklärung von Angriffen gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. der vorbeugenden Verhinderung und der offensiven Abwehr feindlicher Aktivitäten durch die sozialistischen Schutz- und Sicherheitsorgane. Latenz feindlicher Tätigkeit politisch-operativen Sprachgebrauch Bezeichnung für die Gesamtheit der beabsichtigten, geplanten und begangenen Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität gerecht werden. Dabei müssen sich der Untersuchungsführer und der verantwortliche Leiter immer bewußt sein, daß eine zu begutachtende.

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