Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 95

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 95 (NJ DDR 1970, S. 95); dere Bedeutung zukommt, so folgt daraus, daß die übrigen Kriterien (Lebensverhältnisse, Umstände der Scheidung u. a.) nur insoweit durchgreifen können, als sie den wohlverstandenen Interessen der Kinder nicht entgegenstehen; sie können insbesondere dann den Ausschlag geben, wenn Kinder nicht vorhanden sind. Die Entscheidung über die Ehewohnung muß also weitgehend dazu beitragen, daß die weitere Entwicklung und Erziehung der Kinder möglichst ohne zusätzliche Belastungen erfolgen kann. Deshalb werden die Rechte an der Ehewohnung im allgemeinen dem erziehungs-berechtigten Elternteil zu übertragen sein (vgl. dazu OG, Urteil vom 2. Februar 1967 1 ZzF 18/66 NJ 1967 S. 328). Mit diesen Fragen hätte sich das Kreisgericht auseinandersetzen und begründen müssen, daß im vorliegenden Fall die Zuweisung der Ehewohnung an den nicht-erziehungsberechtigten Verklagten den wohlverstandenen Interessen der Tochter der Parteien nicht entgegensteht. Eine solche Entscheidung hätte allenfalls aus den künftigen Lebensverhältnissen des gesundheitlich schwergeschädigten Verklagten abgeleitet werden können, wenn diesem ein Umzug nicht zuzumuten war. Das Kreisgericht wäre bei der Feststellung der Lebensverhältnisse der Parteien verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob der Charakter der körperlichen Beschädigung des Verklagten bzw. die Art seiner Behinderunng die Übertragung der Rechte an der Wohnung ohne Beeinträchtigung der Interessen der noch minderjährigen Tochter an ihn rechtfertigten. Insoweit wäre eine Abwägung der Interessen beider Parteien erforderlich gewesen. Dazu hat das Kreisgericht aber laut Protokoll keine Feststellungen getroffen. Die Übertragung des Rechts an der Wohnung auf den Verklagten ist deshalb bisher nicht gerechtfertigt und vermag nicht zu überzeugen. Außer den in § 34 FGB genannten drei Kriterien können auch andere Umstände auf die Entscheidung über die Ehewohnung Einfluß haben*, so z. B. die Interessen der AWG. Solche Umstände wie die Bemühungen der Parteien beim Erwerb der AWG-Wohnung sowie die materiellen und sonstigen Beiträge, die jeder von ihnen für die AWG geleistet hat, wären aber ebenfalls allseitig zu erforschen und aufzuklären gewesen. Aber auch diese Umstände hätten nur dann durchgreifen können, wenn sie dem Wohle der Tochter der Parteien nicht entgegengestanden hätten. Das hat aber das Kreisgericht nicht geprüft und begründet. Da die Stellungnahme der AWG bereits vorlag, wäre es Pflicht des Gerichts gewesen, sich im engen Zusammenwirken mit den Parteien zu bemühen, eine Entscheidung zu finden, die alle Interessen umfassend berücksichtigt. Dazu wäre es auch notwendig gewesen, den Vorsitzenden der beteiligten AWG zu hören (vgl. OG, Urteil vom 24. November 1960 1 ZzF 40/60 NJ 1961 S. 140). Da all das nicht geschehen ist, ist das Kreisgericht seiner Pflicht, gemäß § 2 FVerfO die in § 34 FGB aufgeführten Kriterien zur Klärung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung zu erforschen, nicht nachgekommen und hat insoweit das Gesetz verletzt. In der erneuten mündlichen Verhandlung hat das Kreisgericht das Versäumte nachzuholen. Für den Fall, daß es wiederum zur Übertragung der Rechte an der Wohnung auf den Verklagten kommt, ist nachzuweisen, daß dies den Interessen des Kindes nicht entgegensteht. Vgl. hierzu OG, Urteil vom 8. Februar 1968 - 1 ZzF 39/67 -(NJ 1968 S. 377). - D. Red. Die Entscheidung des Kreisgerichts verletzt darüber hinaus aber auch wesentliche verfahrensrechtliche Normen. Da vom Verklagten die Regelung der Rechtsverhältnisse an der ehelichen Wohnung im Eheverfahren gemäß § 18 Abs. 2 FVerfO verlangt wurde, setzt die Entscheidung einen konkreten Sachantrag voraus. In seinen Schriftsätzen hatte der Verklagte eindeutig zu erkennen gegeben, daß er über diesen Anspruch eine Entscheidung des Gerichts begehrt. Gemäß § 16 FVerfO wäre es bereits in der vorbereitenden Verhandlung die Pflicht des Gerichts gewesen, im Interesse der Konzentration des Verfahrens und zur Sicherung der Rechte der Bürger den Sachverhalt mit den Parteien zu erörtern, sie darüber zu belehren, welche Ansprüche gleichzeitig mit der Scheidungssache geltend gemacht werden können, und die beabsichtigten Anträge fest-zustellen. Zwar ergibt das Protokoll der vorbereitenden Verhandlung den Hinweis des Gerichts, daß die Parteien „Anträge i. S. von § 18 FVerfO stellen können“ ; daß solche Anträge gestellt worden sind, ist jedoch aus dem Protokoll nicht ersichtlich. Aber auch in der streitigen Verhandlung hat das Kreisgericht seine aus § 139 ZPO folgende Verpflichtung, die Parteien über alle erheblichen Tatsachen sich vollständig erklären und sachdienliche Anträge stellen zu lassen, nicht erfüllt. Diese Verpflichtung ergab sich um so dringlicher, als die Parteien nicht durch Anwälte vertreten waren. Die gleiche Pflichtverletzung liegt hinsichtlich der vom Kreisgericht vorgenommenen Verteilung der Genossenschaftsanteile vor. In Abschn. B, I, Ziff. 7 der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 (NJ 1967 S. 240), die für die Rechtsprechung der Gerichte im Verfahren über Eigentums- und Vermögensauseinandersetzung verbindlich ist, wird der Hinweis gegeben, daß bei einer beantragten Regelung der Rechtsverhältnisse an einer AWG-Wohnung zugleich über die Auseinandersetzung hinsichtlich der Genossenschaftsanteile nur dann zu entscheiden ist, wenn die Parteien entsprechende Anträge auch der Höhe nach gestellt haben. Das Kreisgericht hat die Genossenschaftsanteile aber verteilt, obwohl die Parteien keine diesbezüglichen Anträge gestellt hatten. Es hat damit im Widerspruch zu § 308 ZPO Ansprüche zuerkannt, die nicht geltend gemacht worden waren. Zur Sicherung der Rechte und Interessen der Parteien kommt der exakten Protokollführung (§§ 159 ff. ZPO) große Bedeutung zu. Sie ist besonders unter unseren gesellschaftlichen Bedingungen eine wichtige Garantie dafür, daß Inhalt und Ablauf der gerichtlichen Verhandlung beweiskräftig fixiert und gerichtliche Entscheidungen und ihr Zustandekommen nachprüfbar sind. Gerade deshalb müssen die Anträge im Protokoll genau bezeichnet und formuliert sein. Bei neu formulierten oder geänderten Anträgen muß auch der Vermerk enthalten sein, daß diese „vorgelesen und genehmigt“ wurden. Stellen die Parteien trotz der Hinweise des Gerichts keine sachdienlichen Anträge, so ist das ausdrücklich im Protokoll zu vermerken. Dabei sollten die Parteien auf die Folgen einer solchen Unterlassung hingewiesen werden. Das Kreisgericht hat damit auch die Grundsätze der Protokollführung verletzt. Aus diesen Gründen war das Urteil des Kreisgerichts wegen mangelnder Sachaufklärung und unrichtiger Anwendung der §§ 34 FGB, 2 FVerfO, 139 ZPO, 308 Abs. 1 ZPO aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. 95;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 95 (NJ DDR 1970, S. 95) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 95 (NJ DDR 1970, S. 95)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter und der mittleren leitenden Kader gestellt werden. Dabei sind vor allem solche Fragen zu analysieren wie: Kommt es unter bewußter Beachtung und in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Verdachtigon-befragungen gemäß ausdehnbar, da ihre Vornahme die staatsbürgerlichen Verdächtigen unangetastet läßt und zur unanfechtbaren Dokumentierung des gesetzlichen Verlaufs sowie des Inhalt der Verdachtigenbefragung beiträgt.

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