Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 94

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 94 (NJ DDR 1970, S. 94); Inhalt. Der mit dem Vertrag vereinbarte „Gewinnanteil“ ist in Wirklichkeit eine Zinsvereinbarung, die dem Kläger eine hohe Verzinsung seines Darlehns sichern soll. Dieser Teil des Vertrags ist gemäß § 138 BGB nichtig. Die Verzinsung hätte im Jahre 1965 dem Kläger 5 000 M Gewinn gebracht, was einem Zinssatz von 35% entspricht. Dieser Gewinn sollte dem Kläger im Gegensatz zum Recht der Gesellschaft nach BGB ohne Risiko zustehen, denn ein Gesellschafter wäre am Gewinn und Verlust gemäß § 722 BGB gleichermaßen beteiligt. Es ist auch daran zu denken, daß wegen dieser Zinsabrede bereits die Hingabe des Darlehns gegen die guten Sitten verstieß, so daß dem Rückforderungsanspruch § 817 Satz 2 BGB entgegenstünde. Das ist hier aber nicht der Fall. Insoweit liegt der Sachverhalt anders als in dem erwähnten Urteil des ehemaligen Kammergerichts. Dort hatte sich der Darlehnsgeber eine Gewinnbeteiligung ausbedungen, die eine Verzinsung des Darlehns von 400% ausmachte. Bei einer Verzinsung von 35% spielt im vorliegenden Falle die Höhe der Zinsforderung weniger eine Rolle als die Tatsache, daß Geschäfte dieser Art von unserer Rechtsordnung schlechthin nicht anerkannt werden. Der Vertrag ist aber hinsichtlich der Gewinnanteile auch aus einem weiteren Grunde gesetzwidrig. Der Kläger war nach dem 9. Dezember 1963 Angestellter im Betrieb des Herrn St. Es widerspricht aber dem sozialistischen Arbeitsrecht, daß ein Angesteller oder ein Arbeiter außer seinem Gehalt oder Lohn eine Gewinnbeteiligung bezieht. Am 9. Dezember 1963 galten das GBA in seiner Fassung von 12. April 1961 und die damalige VO über die rechtliche Regelung der Arbeitsverhältnisse in den Privatbetrieben vom 29. Juni 1961 (GBl. II S. 315). Gemäß §1 dieser VO galt § 39 GBA auch für Handwerksbetriebe. Nach § 39 GBA a. F. war der Arbeitslohn für einen Werktätigen die Vergütung für seine Arbeitsleistung. Daneben gab es nach § 53 GBA a. F. die Möglichkeit der Prämiierung. Diese Bestimmung fand aber in Handwerksbetrieben und Privatbetrieben gemäß § 1 der VO vom 29. Juni 1961 keine Anwendung. Die Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung kennt die VO nicht. Nach § 39 der jetzigen Fassung des GBA sind Lohn und Prämie als die zwei Formen der Entlohnung des Werktätigen vorgesehen. Die VO über die Anwendung des Gesetzbuches der Arbeit in den Privatbetrieben vom 25. August 1967 (GBl. II S. 579) erklärt §39 GBA auch für private Betriebe einschließlich Handwerksbetriebe für anwendbar, so daß jetzt auch dort Prämien gezahlt werden können. Eine Gewinnbeteiligung ist aber nach wie vor nicht vorgesehen. Daraus folgt, daß neben Lohn und Prämie (einschließlich Jahresendprämie) andere Formen der Entlohnung im Arbeitsrecht nicht statthaft sind. Aus alledem ergibt sich, daß, weil § 39 GBA zwingendes Recht ist, die Vereinbarung zwischen Herrn St. und dem Kläger, diesem neben seinem Gehalt Gewinnbeteiligung auszuzahlen, nichtig ist. Die Klagforderung hätte daher insoweit abgewiesen werden müssen. Dafür, daß der Kläger nach seinem Ausscheiden als Teilhaber weiter im Betrieb arbeitete, erhielt er ein vereinbartes Gehalt. §34 FGB; §§2, 18 FVerfO; §§139 ff., 308 ZPO. 1. Bei der Entscheidung über die Ehewohnung kommt den Interessen der Kinder eine besondere Bedeutung zu, weil von der Entscheidung maßgeblich abhängt, ob die ohnehin durch die Ehescheidung eingetretenen Auswirkungen weiter erschwert oder gemildert werden. Dazu haben die Gerichte alle für die Entscheidung maßgeblichen Umstände zu erforschen. 2. Außer den in § 34 FGB genannten Kriterien können auch andere Umstände die Entscheidung über die Ehewohnung beeinflussen. Solche Umstände (hier: die Bemühungen der Parteien beim Erwerb einer AWG-Woh-nung und die materiellen und sonstigen Beiträge, die jeder von ihnen für die AWG geleistet hat) können aber nur dann ausschlaggebend sein, wenn sie dem Wohl der durch die Scheidung betroffenen Kinder nicht entgegenstehen. 3. Bei der im Ehescheidungsverfahren beantragten Auseinandersetzung über eine AWG-Wohnung kann über die Genossenschaftsanteile der Parteien nur dann entschieden werden, wenn ein entsprechender Antrag auch der Höhe nach gestellt worden ist. 4. Die exakte Protokollführung hat zur Sicherung der Rechte der Parteien große Bedeutung. Sie ist unter unseren gesellschaftlichen Bedingungen eine wichtige Garantie dafür, daß Inhalt und Ablauf der gerichtlichen Verhandlung beweiskräftig fixiert und gerichtliche Entscheidungen und ihr Zustandekommen nachprüfbar sind. BG Halle, Urt. vom 30. Juni 1969 - Kass. F 8/69. Die Ehe der Parteien wurde am 14. Mai 1968 geschieden. Das Erziehungsrecht für die am 25. November 1951 geborene Tochter Rosemarie wurde der Klägerin übertragen. Die Ehewohnung der Parteien in einem AWG-Block wurde dem Verklagten zugesprochen. Dieser wurde gleichzeitig verurteilt, AWG-Anteile in Höhe von 1 050 M an die Klägerin zu zahlen. Soweit die Entscheidung die Ehewohnung und die Verurteilung des Verklagten zur Zahlung der AWG-An-teile betrifft, hat der Direktor des Bezirksgerichts Kassation beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Bei der Übertragung der Nutzungsrechte an der ehelichen Wohnung sind die in § 34 FGB enthaltenen Kriterien Grundlage der Entscheidung. Das sind: das Wohl der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, die Lebensverhältnisse der Beteiligten und die Umstände der Ehescheidung. Ihnen kommt im Verhältnis zu weiteren Umständen eine besondere Bedeutung zu. Das Kreisgericht hat in seiner Entscheidung keines der Kriterien des § 34 FGB ausreichend beachtet und insoweit das Gesetz verletzt. Die Übertragung des Nutzungsrechts an der Ehewohnung berührt im besonderen Maße die Interessen der Kinder, weil von den Folgen der Wohnungsregelung entscheidend abhängt, ob die ohnehin durch die Ehescheidung eintretenden Auswirkungen weiter erschwert oder gemildert werden. Deshalb kommt bei dieser Entscheidung den Interessen der Kinder eine besondere Bedeutung zu (vgl. FGB-Lehrkommentar, Anm. II zu § 34). Dazu ist es notwendig, alle Umstände zu erforschen. Das sind im besonderen Anzahl, Alter und Geschlecht der Kinder, das Verhältnis der Kinder zu ihrer Umgebung, insbesondere zur Schule oder Ausbildungsstätte, sowie die Größe und Eignung der Wohnung. So sind z. B. die Interessen eines schon herangewachsenen Kindes oder Jugendlichen anders geartet als die eines Klein- oder Schulkindes. Ein Wohnungsund Milieuwechsel bei Kindern in kritischen und entscheidenden Entwicklungsphasen wird daher anders zu beurteilen sein als bei solchen, die schon älter, relativ selbständig und anpassungsfähig sind oder wie im vorliegenden Falle kurz vor der Volljährigkeit stehen. Wenn bei der Entscheidung über das Recht an der Ehewohnung den Interessen der Kinder eine beson- 94;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den strafrechtlich relevanten Handlungen veranlaßt werden soll. Ausgehend von den aus den Arten des Abschlusses Operativer Vorgänge und den Bearbeitungsgrundsätzen resultierenden Anwendungsgebieten strafprozessualer Prüfungshandlungen ist es notwendig, im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diens teinheiten. Gewährleis tung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des HfS wahren Abschließend möchte der Verfasser auf eine Pflicht dor Verteidiger eingehen die sich aus ergibt Einflußnahme auf die Überwindung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit sowie durch den Besuch von Sohulen und Lehrgängen zu entwickeln. Dazu sind die entsprechenden Festlegungen in Kaderprogrammen und -plä-nen individuell zu konkretisieren sowie planmäßig zu verwirklichen.

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