Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 93

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 93 (NJ DDR 1970, S. 93); sigkeit des Rechtswegs ist schon aus den vorgenannten Gründen unrichtig und läßt sich auch aus dem Wortlaut oder dem Sinn der angezogenen Bestimmungen nicht herleiten. Sie erscheint aber um so bedenklicher, als sie zu gesellschaftlich nicht vertretbaren Konsequenzen führen würde. Eine Orientierung auf Ausschluß der Schuldner aus der AWG gemäß Abschn. VII Ziff. 4 des Musterstatuts für AWG, wie sie das Kreisgericht gegeben hat, ist fehlerhaft. Es hat die Voraussetzungen für eine derartig schwerwiegende Maßnahme, die zudem die AWG erkennbar nicht anwenden will,' nicht beachtet. Meinungsverschiedenheiten zwischen der AWG und einem Mitglied darüber, wieviel Arbeitsleistungen es zu erbringen und davon bereits erbracht hat, stellen für sich allein im Prinzip keinen Verstoß des Mitglieds gegen die Grundsätze der AWG dar. Ein Ausschluß wäre allein aus diesen oder ähnlichen Gründen nicht möglich; denn das Statut läßt den Ausschluß grundsätzlich nur zu, wenn das Mitglied gröblich oder wiederholt gegen die Grundsätze der AWG verstoßen hat. Er ist also die schwerwiegendste Maßnahme und sollte nur dann angewendet werden, wenn alle anderen Möglichkeiten, das Mitglied zu einem mit den genossenschaftlichen Prinzipien übereinstimmenden Verhalten zu bewegen, erfolglos geblieben sind. Was die auf Abschn. VII Ziff. 15 des Musterstatuts gestützte Argumentation des Kreisgerichts betrifft, die AWG könne ihre Ansprüche nur durch Aufrechnung gegen die Genossenschaftsanteile der Schuldner geltend machen, so würde dieser Rechtsstandpunkt dazu führen, daß die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften während der Dauer des Mitgliedschaftsverhältnisses die hier geltend gemachten Ansprüche weder endgültig klären noch realisieren könnten. Wollten sie aber ihre diesbezüglichen berechtigten Interessen wahmehmen, so wären sie nicht nur zum Ausschluß des betreffenden Mitglieds, sondern gleichzeitig zur Verletzung des Statuts gezwungen. Aus diesen Gründen war auf den Kassationsantrag der Beschluß des Kreisgerichts wegen Verletzung des Gesetzes (§ 3 GVG, § 17 Abs. 2 AWG-VO, § 688 Abs. 1 ZPO) aufzuheben. Gemäß § 575 ZPO war der Sekretär des Kreisgerichts anzuweisen, über das Mahngesuch sachlich zu befinden. §§138, 817 BGB; §39 GBA; §1 der VO über die Anwendung des Gesetzbuches der Arbeit in den Privatbetrieben vom 25. August 1967 (GBl. II S. 579). 1. Verträge, die ihrem Inhalt nach die Gewährung eines sog. partiarischen Darlehns bezwecken und daher von unserer Rechtsordnung nicht anerkannt werden, bewirken nicht zwangsläufig, daß der Anspruch auf Rückforderung des Darlehns ausgeschlossen ist. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob mit der Hingabe des Geldes ein wucherischer und unsittlicher Zweck beabsichtigt war. 2. Es widerspricht dem sozialistischen Arbeitsrecht, daß ein Arbeiter oder ein Angestellter außer seinem Lohn oder Gehalt (einschließlich Prämie und Jahresendprämie) Gewinnbeteiligung bezieht. Das gilt auch für Privatbetriebe. BG Potsdam, Urt. vom 25. August 1969 Kass. C 3/68. Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1963 Teilhaber eines Mühlenbetriebes, den Herr St. gepachtet hatte. Am 9. Dezember 1963 schlossen beide eine schriftliche Vereinbarung folgenden Inhalts; 1. Herr R. (Kläger) scheidet aus gesundheitlichen Gründen aus der seit dem Jahre 1954 bestehenden Teilhaberschaft per 31. Dezember 1963 aus. 2. Herr R. verpflichtet sich, ab 1. Januar 1964 eine seinem gesundheitlichen Zustand entsprechende verantwortliche Tätigkeit mit den entsprechenden Vollmachten zur Unterstützung des Herrn St. gegen ein zu vereinbarendes Entgelt zu übernehmen. 3. Die Auflösung der Teilhaberschaft des Herrn R. soll dergestalt vollzogen werden, daß sein aus der Bilanz per 31. Dezember 1963 ersichtlicher Kapitalanteil zwecks Vermeidung einer finanziellen Schwächung des Betriebes weiterhin für betriebliche Zwecke zur Verfügung stehen soll, und zwar so lange, wie entweder der Betrieb unter Leitung des Herrn St. besteht oder ein früheres Ausscheiden des Herrn R. im gegenseitigen Einverständnis erfolgt. 4. Als Gegenleistung gewährt Herr St. Herrn R. für die Zeit seiner Mitarbeit einen Gewinnanteil von 25 % unter der Voraussetzung, daß der Reingewinn 10 000 M per anno übersteigt. Der Kläger hat bis Juli 1965 noch im Betrieb gearbeitet. Herr St. ist am 22. Oktober 1964 verstorben. Danach hat seine Witwe, die Verklagte zu 1), den Mühlenbetrieb bis zum 1. November 1965 weitergeführt. Das Kreisgericht hat entsprechend dem Klagantrag die Verklagten (Witwe und Kinder des Herrn St.) als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 14 130,06 M Kapitalanteil sowie für die Zeit vom 1. Januar 1965 bis 30. Juni 1965 einen Gewinnanteil von 2 856,70 M und für die Zeit vom 1. Juli 1965 bis 31. Oktober 1965 einen solchen von 1 395,63 M zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat der Staatsanwalt des Bezirks die Kassation beantragt, die teilweise Erfolg hatte. Aus den Gründen; Was die Rückzahlung des Kapitalanteils in Höhe von 14 130,06 M anbelangt, so ist der Kassationsantrag, mit dem die Berechtigung dieses Anspruchs verneint wird, im Ergebnis nicht begründet. Aus der Vereinbarung zwischen Herrn St. und dem Kläger vom 9. Dezember 1963 ergibt sich, daß ein Kapitalanteil des Klägers bestand und daß die Rückzahlung seit dem Tode des St. fällig war. Damit verwandelte sich der Kapitalanteil in ein Darlehn des Klägers für Herrn St. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, daß ein Angestellter dem Betriebsinhaber ein Darlehn gewährt. Daher mußte unter dem Gesichtspunkt des Darlehns die Klage durchgreifen, so daß der Kassationsantrag, mit dem Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage hinsichtlich dieses Anspruchs beantragt worden war, insoweit nicht durchdringen konnte. Erfolg hatte der Kassationsantrag jedoch hinsichtlich der Teile des Urteils, mit denen die Verklagten verurteilt wurden, Gewinnanteile an den Kläger zu zahlen. Der Kläger hatte dem Rechtsvorgänger der Verklagten 14 130,06 M für betriebliche Zwecke zur Verfügung gestellt. Dafür sollte der Kläger nach dem Vertrag vom 9. Dezember 1963 einen Gewinnanteil von 25% erhalten, wenn der Reingewinn 10 000 M „per anno“ übersteigt. Diese Abrede ist nichtig. Das Kreisgericht hat die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger der Verklagten auf Grund des Vertrages rechtlich fehlerhaft als Gemeinschaft nach den §§ 741 ff. BGB qualifiziert. Eine Gemeinschaft i. S. des BGB liegt vor, wenn ein Recht, z. B. das zum Betrieb der Mühle, mehreren gemeinschaftlich zustünde. Das aber ist mit dem Vertrag nicht beabsichtigt worden und nach Handwerkerrecht auch unzulässig, denn der Kläger ist kein Handwerker des Mühlenfachs. Es handelt sich bei dem Vertrag vielmehr um einen Darlehnsvertrag, allerdings um einen Vertrag mit besonderer Ausgestaltung, wie er in unserer Rechtsordnung nicht anerkannt wird (vgl. Urteil des ehemaligen Kammergerichts vom 19. März 1953 - 1 U 24/53 - NJ 1953 S. 427). Der Vertrag hat ein sog. partiarisches Darlehn zum 93;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 93 (NJ DDR 1970, S. 93) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 93 (NJ DDR 1970, S. 93)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Filtrierung sowie der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des Mißbrauchs von Transportmitteln mit gefährlichen Gütern für gefährliche Güter für Terror- und andere Gewaltakte, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur Unterbindung und Zurückdrängung von Versuchen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Koordinierung der Transporte von. inhaftierten Personen ergeben; Aufgaben und Anforderungen an don Ausbau und die Spezifizierung der franspcrtfahrzeuge zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Effektivität der Transporte; Die auf dem Parteitag der formulierten Aufgabenstellung für Staatssicherheit Überraschungen durch den Gegner auszusohließen und seine subversiven Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung enthalten sind, kann jedoch nicht ohne weitere gründliche Prüfung auf das Vorliegen eines vorsätzlichen Handelns im Sinne des Strafgesetzbuch und somit auch keine vorweggenommene Freiheits- oder Haftstrafe gemäß Strafgesetzbuch , jedoch in jedem Fall auf eine zu erkennende Freiheits- Haftstrafe anzurechnen.

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