Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 92

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 92 (NJ DDR 1970, S. 92); ren wollten, erklärte sich der Angeklagte bereit, den Jungen mit seinem Pkw ins Krankenhaus zu fahren. Nach etwa 800 m Fahrtstrecke wurde der Pkw in einer Kurve nach rechts getragen. Der Angeklagte zog deshalb den Pkw scharf nach links, um nicht auf den Bürgersteig zu geraten. Dadurch geriet der Pkw ins Schleudern. Obwohl der Angeklagte noch bremste, stieß der Pkw mit dem rechten Vorderrad gegen die Gehwegkante, kippte nach links um, drehte sich und kam mit der Vorderseite zum Stehen. Durch den Unfall erlitt Ulrich S. eine Schlüsselbeinquerfraktur. Von 7. Juli bis 27. Juli 1969 befand sich seine Schulter im Streckverband und konnte auch danach nicht voll belastet werden. Inzwischen st der Bruch wieder völlig verheilt; es bestehen keine Folgeerscheinungen. Die Zeugin S. erlitt Prellungen; andere Personen wurden nicht verletzt. Ausweislich des Blutalkoholgutachtens hatte der Angeklagte 65 Minuten nach dem Unfall einen Blutalkoholgehalt von 2,5 Promille. Das Kreisgericht hat den Angeklagten wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit in Tateinheit mit Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (Vergehen gegen §§ 200 Abs. 1, 196 Abs. 1 und 2, 63 StGB) auf Bewährung verurteilt. Aus den Gründen: Der Angeklagte entschloß sich am Tattage unter dem Eindruck der stark blutenden Schnittwunde des Kindes und der Aufregung der Zeugin S. in bewußter Verletzung seiner Pflichten aus der Straßenverkehrsordnung zum Führen eines Pkws, obwohl seine Fahrtüchtigkeit infolge vorangegangenen Alkoholgenusses erheblich beeinträchtigt war. Die Schnittwunde des Kindes war jedoch keineswegs so erheblich, daß eine unmittelbare Gefahr für dessen Leben gegeben war. Das hatten auch die Eltern des Kindes erkannt, denn bis zur Abfahrt verging etwa noch eine halbe Stunde. Für den Angeklagten lag somit kein Fall der Pflichtenkollision gemäß § 20 StGB vor. Es bestand vielmehr die Möglichkeit, das Kind mit dem Bus zum Krankenhaus zu fahren oder über den in der Nähe befindlichen öffentlichen Fernsprecher einen Rettungswagen anzufordern. Trotzdem führte der Angeklagte denPkw im Verkehr, gefährdete das Leben und die Gesundheit der fünf mitfahrenden Personen und verursachte durch überhöhte Geschwindigkeit und falsches Anfahren der Straßenkurve einen Verkehrsunfall, weil er auf Grund des vorangegangenen Alkoholgenusses in seiner Fähigkeit zum Führen des Pkws und in seiner Reaktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war. Ulrich S. erlitt dadurch eine Schlüsselbeinquerfraktur, die angesichts ihres Charakters und der Krankheitsdauer als erhebliche Gesundheitsschädigung i. S. des § 196 Abs. 1 StGB zu beurteilen ist. Die Verletzungen der Zeugin S. waren dagegen nicht so erheblich. Der Angeklagte hat somit den Tatbestand' der §§ 200 Abs. 1 in Tateinheit mit 196 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt. Obwohl das Führen eines Kraftfahrzeugs unter erheblicher alkoholischer Beeinträchtigung und die darauf zurückzuführende Verursachung eines schweren Verkehrsunfalls in der Regel eine rücksichtslose Verletzung von Bestimmungen zum Schutze von Leben und Gesundheit anderer i. S. des § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB darstellt, ist eine solche Rücksichtslosigkeit hinsichtlich der Handlung des Angeklagten nicht gegeben. Zwar lagen für diese Handlung keine sich aus einer Pflichtenkollision gemäß § 20 StGB ergebenden zwingenden Gründe vor; andererseits hat der Angeklagte mit seiner Entscheidung zum pflichtwidrigen Verhalten keine eigen- süchtigen Interessen verfolgt (vgl. OG, Urteil vom 22. April 1969 - 3 Zst 7/69 - NJ 1969 S.407). Der Angeklagte entschloß sich vielmehr pflichtwidrig zur Benutzung des Kfz, um den verletzten 12jährigen Ulrich S. ins Krankenhaus zu bringen, wenn dazu auch keine zwingende Notwendigkeit vorlag. Er verhielt sich somit zwar gesellschaftswidrig, jedoch nicht aus Rücksichtslosigkeit, sondern unter dem Eindruck des verletzten Kindes und der aufgeregten Zeugin S. sowie in der Absicht, dem Verletzten zu helfen, also aus einem an sich gesellschaftlich anerkennenswerten Grund. Der Tatbestand des § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB ist daher nicht erfüllt. Zivil- und Familienrecht § 3 Abs. 1 GVG; § 17 Abs. 2 der VO über die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften vom 21. November 1963 (GBl. 1964 II S. 17). Für die Geltendmachung des Anspruchs der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften auf Geldzahlung wegen Nichterfüllung der gemäß dem Statut von jedem Mitglied zu erbringenden Arbeitsleistungen ist der Rechtsweg zulässig. OG, Urt. vom 9. Dezember 1969 2 Zz 11/69. Die Gläubigerin (eine Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft AWG ) hat beantragt, gegen zwei ihrer Mitglieder einen Zahlungsbefehl über 381 M zu erlassen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die beiden Mitglieder hätten im September 1964 eine Genossenschaftswohnung bezogen, jedoch die nach dem Statut und dem Beschluß der Mitgliederversammlung zu leistenden Arbeitsstunden nicht erbracht und diese auch nicht finanziell abgegolten. Der Sekretär des Kreisgerichts hat der Gläubigerin zur Rücknahme des Mahngesuchs (Zahlungsbefehlsantrag) geraten, weil der Rechtsweg für die Geltendmachung dieser Ansprüche ausgeschlossen sei. Den hiergegen eingelegten „Einspruch“ der Gläubigerin hat das Kreisgericht durch Beschluß mit einer im wesentlichen gleichen Begründung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Gläubigerin hat ihren Anspruch damit begründet, daß die Schuldner aus ihrem Mitgliedschaftsverhältnis heraus verpflichtet seien, bestimmte Arbeiten zu leisten, für deren Nichterfüllung sie einen durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgesetzten Geldbetrag zu zahlen haben. Geltend gemacht wird demnach ein Vermögensanspruch aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, der zivilrechtlichen Charakter trägt. Für die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche ist der Rechtsweg grundsätzlich zulässig (§ 3 Abs. 1 GVG). Auch für zivilrechtliche Ansprüche der AWG ist durch Gesetz die Zuständigkeit anderer Staatsorgane nicht begründet worden. Vielmehr weist § 17 Abs. 2 der VO über die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften vom 21. November 1963 (GBl. 1964 II S. 17) alle zivilrechtlichen Streitigkeiten, die von den genossenschaftlichen Organen nicht gelöst werden können, ausdrücklich den Gerichten zu (vgl. auch OG, Urteil vom 16. August 1966 2 Uz 16/65 ). Der Erlaß des beantragten Zahlungsbefehls hätte daher nicht wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs versagt werden dürfen. Die allein auf die Regelungen des Musterstatuts gestützte Auffassung des Kreisgerichts über eine Unzuläs- 92;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Befehl zur Erfassung, Lagerung und Verteilung Verwertung aller in den Diensteinheiten Staatssicherheit anfallenden Asservate Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der und den anderen Organen des und die dazu erforderlichen grundlegenden Voraussetzungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Bstcr. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit getroffenen Festlegungen sind sinngemäß anzuwenden. Vorschläge zur Verleihung der Medaille für treue Dienste in der und der Ehrenurkunde sind von den Leitern der Diensteinheiten benannten Sicherheitsbeauftragten anzuleiten und deren Zusammenarbeit mit dem b-., ektkommaridan.ten gewährleisten, den G-bjektkommändant bei der Realisierung seürhh Veränt:-Wörtlichkeiten zu unterstützen.

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