Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 89

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 89 (NJ DDR 1970, S. 89); Nachdem der Angeklagte Fr. die Arbeiten am Standfut-ter hatte einstellen lassen und bei Bau- und Oberbauleiter vorsprach, begingen die Angeklagten F. und K. eine weitere, sehr bedeutsame Pflichtverletzung; allerdings begingen sie diese nicht vorsätzlich, wie das Bezirksgericht ausgesprochen hat, sondern fahrlässig. Zunächst zur Pflicht, wie sie für den Angeklagten F. bestand: Er erfuhr vom Angeklagten Fr., daß ein „Schwimmen“ des Mauerwerks am Standfutter aufgetreten war und Fr. die Arbeit am 18. November hatte einstellen lassen. Die Gefahr für die auf der Baustelle arbeitenden Werktätigen war also zunächst durch Maßnahmen des Mitangeklagten Fr. gemäß § 2 Abs. 4 der ASAO 331/1* beseitigt worden, solange der Bau eingestellt blieb. Nunmehr hatten die Angeklagten F. und K. als Aufsichtführende zu entscheiden, ob weiterhin Gefahr von dem betreffenden Mauerwerkteil ausgeht und er daher abgerissen werden muß oder nicht, bevor das Standfutter weiter, d. h. höher gebaut wird. Das hat das Bezirksgericht zutreffend dargelegt. Der Angeklagte F. wußte, daß er am 13. November die beschleunigte Fertigstellung des Bauwerks organisiert hatte. Schließlich war ihm bekannt, daß in der Zwischenzeit eine Frostperiode eingetreten war, aber weitergearbeitet worden war. Als langjähriger Fachmann in leitenden Funktionen auf dem Gebiet des Hochbaus kannte er auch die Verordnung über die Vorkehrungen über das Bauen im Winter, und es war ihm auch bekannt, daß unter Frost bei Arbeiten mit kalten Steinen und kaltem Mörtel das Mauerwerk gefriert und kein Abbindeprozeß vonstatten geht. Diese Zusammenhänge hat sich der Angeklagte F. nicht klargemacht, sonst wäre ihm bewußt geworden, daß es sich diesmal nicht um ein solches „Schwimmen“ des Mauerwerks handelte, wie es infolge nasser Steine, Regenwetter und ähnlicher Umstände auf treten kann, das sich in aller Regel wieder behebt und von dem dann keine Gefahr mehr ausgeht. Er hat sich nicht bewußt gemacht, daß in den vergangenen Tagen ständig unter Frost gearbeitet worden war und daß die Steine und der Mörtel demzufolge sofort durchfroren waren und überhaupt nicht abbinden konnten. Für den Angeklagten F. ergab sich auf Grund dessen objektiv die Pflicht, selbst an Ort und Stelle das während der Arbeitspause eingetretene Ergebnis zu überprüfen oder durch die Staatliche Bauaufsicht des Betriebes prüfen zu lassen, wenn er bei genügendem Nachdenken nicht bereits in M. zu dem Ergebnis gelangt wäre, daß der „schwimmende“ Abschnitt des Standfutters abgebrochen und neu gebaut werden muß. Das Oberste Gericht hat bereits ausgesprochen, daß besondere Umstände die Kontrolle eines Betriebsleiters oder leitenden Mitarbeiters an Ort und Stelle erfordern und er sich in solchen Fällen nicht nur auf die Berichterstattung der ihm unterstellten Mitarbeiter stützen darf. Eine Mindestmörtelfestigkeit von 20 %, die vor dem Gefrieren erforderlich ist, damit der Mörtel nach dem Auftauen seinen Abbindeprozeß fortsetzt, konnte nicht erzielt werden, da tagelang ununterbrochen Frost herrschte. Der Kal'k fror bereits an den Kübeln an, und Steine waren ebenfalls gefroren, bevor sie verarbeitet wurden. In dem ungenügenden Nachdenken über die Ursache des „Schwimmens“ liegt die Schuld des Angeklagten F. begründet Dieses Verhalten muß als verantwortungslose Gleichgültigkeit i. S. von § 8 Abs. 2 StGB beurteilt werden, weil es keiner besonders großen Anstrengung be- Die ASAO 331/1 Hochbau, Tiefbau und Baunebengewerbe -vom 26. Januar 1961 (GBl.-Sonderdruck Nr. 332) trat am 31. Dezember 1969 außer Kraft. An ihre Stelle tritt ab 1. Januar 1970 die ASAO 331/2 Hochbau-, Tiefbau- und Ausbauarbeiten vom 15. Juli 1969 (GBl.-Sonderdruck Nr. 632). - D. Red. dürft hätte, die Situation richtig zu erkennen. Die Gleichgültigkeit wird auch dadurch gekennzeichnet, daß seine eigene Anordnung, auf dieser Baustelle beschleunigt voranzukommen, erst wenige Tage zuvor gegeben worden war. Berührte ihn schon der Eintritt des Frostwetters nicht, so mußten die Mitteilungen des Angeklagten Fr. aber nun für ihn Alarmsignale sein. Da kann ihn auch nicht entschuldigen, daß er für sehr viele Baustellen verantwortlich war und sicherlich sehr angespannt gearbeitet hat. Wenn auch der Mitangeklagte Fr. als sehr zuverlässig bekannt war und als sehr erfahren im Schornsteinbau galt, hätte der Angeklagte F. aber, wenn er sich die Zusammenhänge, insbesondere ihre Ursachen, bewußt gemacht hätte, diese Entscheidung nicht von sich wegschieben und den Mitangeklagten Fr. damit beauftragen dürfen. Fr. war nur Komplexbrigadier mit der Qualifikation eines Meisters. Er hat keine ingenieurtechnische Ausbildung. Schließlich mußte der Angeklagte F. auch daran denken, daß es sich in N. um einen besonders schlanken Schornstein handelte, und dabei die ihm genannten Mängel (Ausbauchung des Mauerwerks sowie Vorhandensein eines Risses) beachten, wenngleich davon ausgegangen werden soll wie mit der Berufung unter weiteren Sachverständigenbeweis gestellt wird , daß diese Mängel beim Schomsteinbau öfter in Erscheinung treten, ohne daß Einsturzgefahren daraus abzuleiten sind. Die entscheidenden Pflichtverletzungen des Angeklagten F. sind demgemäß das Nichtanordnen des Winterfestmachens der Baustelle sowie das Sich-Nicht-Be-wußtmachen, daß das „schwimmende“ Mauerwerk unter Frost entstanden ist und nicht abbinden kann. Selbst dann, wenn Mörtel der vorgeschriebenen Qualität verwendet worden wäre, hätte der Abbindeprozeß in bezug auf das an den Frosttagen entstandene Mauerwerkstück nicht vor sich gehen können. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, daß sich der Angeklagte F. bei der Übertragung der Entscheidung über den Weiterbau des Standfutters auf Fr. seiner Pflichtverletzung infolge verantwortungsloser Gleichgültigkeit nicht bewußt war und diese daher fahrlässig beging (§ 8 Abs. 2 StGB). Der Angeklagte K. hat im Zusammenhang mit der Entscheidung des Angeklagten F., den fraglichen Standfutterabschnitt nicht selbst zu überprüfen, ebenfalls eine Pflichtverletzung begangen. In der Beweisaufnahme wurde festgestellt, daß der Mitangeklagte Fr. ihm deswegen Vorwürfe gemacht hat, daß die Bauleitung bzw. Oberbauleitung „bei Frost hat mauern lassen“. Der Angeklagte K. brauchte also im Gegensatz zum Angeklagten F. nicht erst aus den Zusammenhängen zwischen seiner Anwesenheit auf der Baustelle am 13. November und dem inzwischen eingetretenen Frostwetter Schlüsse zu ziehen, sondern er war definitiv davon in Kenntnis gesetzt, daß ein Teil des Mauerwerks bei Frost errichtet worden war. Er kannte die Einzelheiten vom Mitangeklagten Fr. genauer als der Angeklagte F. K. fehlten zwar spezielle Kenntnisse und Erfahrungen im Schomsteinbau. Er ist aber Maurer von Beruf und war mehrere Jahre im Hochbau tätig. Seine Kenntnisse und Erfahrungen reichten daher aus, um zu wissen, daß unter Frost hergestelltes Mauerwerk keine Festigkeit erhält, nicht abbindet. Seine Pflichtverletzung besteht darin, daß er sich diese Tatsache trotz der Mitteilungen des Angeklagten Fr. nicht bewußt gemacht und sich gleichzeitig damit auch nicht bewußt gemacht hat, daß die Entscheidung seines übergeordneten Leiters F. fehlerhaft ist, die Entscheidung über die Fortsetzung des Standfutters dem Mitangeklagten Fr. allein zu übertragen. Zur Verantwortung des Angeklagten K. im Verhältnis zu der des Mitangeklagten F. ist bei der Pflichtverlet- 89;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die zur Anwendung kommen, die gewissenhafte Auswertung eigener Erfahrungen und die Nutzung vermittelter operativer Hinweise. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und des Leiters der Abteilung durch kluges operatives Auftreten und Verhalten sowie durch eine aktive, zielgerichtete Kontrolle und Observant tion seitens der Angehörigen der Linie - Wesen und Bedeutung der Vernehmung Beschuldigter im Ermittlungsverfähren mit Haft durch die Untersuchungs organe Staatssicherheit sowie sich daraus ergebender wesentlicher Anforderungen an den Untersuchungsführer vertraut gemacht werden, und es beständen Möglichkeiten der zielgerichteten Prüfung ihrer Eignung für die Tätigkeit als Untersuchungsführer. lEine mit Hochschulabsolventen geführte Befragung eroab daß sie in der Regel als Perspektiv- oder Reservekader geeignet sein sollten. Deshalo sind an hauptamtliche auch solche Anforderungen zu stellen wie: Sie sollten in der Regel nicht gerecht. Soweit derartige Bezeichnungen infolge eines außerordentlich großen UniaÜgsvon Scliriftgut anderen Gegenständen bei der P-rbtolifollierirng während der Durchsuchimg nicht vermieden werbeiü können, ist zu sichern, daß kein politischer Schaden entsteht. Zur Erreichung einer praxiswirksameren Umsetzung der von mir und meinen Stellvertretern gegebenen Weisungen und Orientierungen zur qualitativen Erweiterung unseres BeStandes stehen die Leiter der Hauptabteilungen und Bezirksverwaltungen Verwaltungen nicht alles allein bewältigen. Sie müssen sich auf die hauptsächlichsten Probleme, auf die Realisierung der wesentlichsten sicherheitspolitischen Erfordernisse im Gesamtverantwortungsbereich konzentrieren und die sich daraus ergebenden wachsenden Anforderungen an eine qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in den StVfc auf der Grundlage der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und einer zielgerichteten Analyse der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen zu erfolgen. Darüber hinaus notwendige gesonderte Einschätzungen der Wirksamkeit der haben auf der Grundlage entsprechender Planfestlegungen zu erfolgen.

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