Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 88

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 88 (NJ DDR 1970, S. 88); der kontinuierlichen Produktion der Bau- und Bau-materialienbetriebe im Winter vom 28. Oktober 1963 (GBl. II S. 733) beginnt diie Winterperiode am 1. November jeden Jahres. Wenn die Baustelle N. nicht schon von vornherein für Wintervorbereitungen vorgesehen war, weil dieser Bau planmäßig am 10. November 1968 abgeschlossen werden sollte, so war es aber unbedingt notwendig, ihn winterfest zu machen, als die Bauzeit bis zum 20. November verlängert wurde, nämlich anläßlich der Anwesenheit des Angeklagten F. am 13. November. Dabei ist zu beachten, daß zu dieser Zeit laut Nachweis des meteorologischen Dienstes, der Gegenstand der Beweisaufnahme war, in der Zeit vom 11. bis 13. November 1968 die maximale Tagestemperatur zwischen plus 3 und 4 °C lag. Nachts betrug die Temperatur bereits seit dem 10. November minus 0,6 bis 1,4 °C. Es herrschten also keine für die Jahreszeit ungewöhnlichen warmen Temperaturen, die den Angeklagten hätten dazu verleiten können, Winterbaumaßnahmen nicht für erforderlich zu halten. Außerdem war dem Angeklagten bekannt, daß auch nachts gearbeitet wurde und sich die Baustelle im Mittelgebirgsraum befand. Es ist allgemein bekannt, daß in solchen Gegenden gewöhnlich eher Fröste auftreten als im Flachland. Die Pflichtverletzung des Angeklagten setzte sich insbesondere am 15. November 1968 fort. An diesem Tage herrschte, wie er selbst darlegte, auch in seinem Arbeitsort M. Frostwetter, das auch am nächsten Tage anhielt. Der Angeklagte ordnete dennoch keine Winterbaumaßnahmen an und unternahm überhaupt nichts in dieser Richtung, obwohl er wußte, daß er zwei Tage vorher verstärktes Bauen in N. angeordnet und organisiert hatte, also wußte, daß die Arbeit unter Frostbedingungen verrichtet wurde. Dabei war er schon am 13. November 1968 mit der Lagerung der Steine „nicht zufrieden“ gewesen, wie er selbst aussagte. Dem Bezirksgericht ist darin beizupflichten, daß dieses Verhalten des Angeklagten F. eine mehrfache, vorsätzliche Pflichtverletzung darstellt, weil weder davon ausgegangen werden kann, daß dem Angeklagten diese seine Pflichten nicht bekannt gewesen wären, noch davon, daß er nicht an die notwendigen Sicherungsmaßnahmen des Baufortgangs bei Frost gedacht hätte. Dagegen steht, daß es sich bei der Baustelle um die zu diesem Zeitpunkt für den Angeklagten wegen der Terminüberschreitung und der drohenden Vertragsstrafe im besonderen Interesse stehende Baustelle handelte. Aber die Herstellung der Winterbaubedingungen hätte zusätzlichen Zeitaufwand auf der Baustelle erfordert und den Fertigstelluhgstermin noch weiter verzögert. Deshalb fand sich der Angeklagte F. bei seiner Entscheidung bewußt mit dieser Pflichtverletzung ab (§ 6 Abs. 2 StGB). Diese Ausführungen gelten zugleich für den Angeklagten K., der als Bauleiter am 13. November 1968 mit dem Angeklagten F. zusammen auf der Baustelle war. Es ist zutreffend, wenn das Bezirksgericht auch ihm die gleiche Pflichtverletzung zum Vorwurf macht. Er kann sich nicht durch sein Unterstellungsverhältnis zum Oberbauleiter entlasten, weil er in dieser Frage auf Grund seiner Tätigkeit als Bauleiter eine eigene Verantwortung zu realisieren hatte (§9 StGB). Ein nachgeord-neter Leiter hat auf dem Gebiet des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in allen Fragen, die in seine Verantwortung fallen, Entscheidungen zu treffen, soweit diese nicht bereits durch einen übergeordneten Leiter getroffen worden sind. Der Angeklagte K. aber hat sich bewußt damit abgefunden, daß sein übergeordneter Leiter mit auf der Baustelle war und kein Winterfestmachen angeordnet hat. Desgleichen traf der Angeklagte K. auch an den folgenden Tagen, die bis zu minus 7 °C brachten, aus den gleichen Gründen wie der Angeklagte F. nicht die Anordnung, entsprechende Maßnahmen für das Bauen unter Frostbedingungen zu ergreifen. Er fand sich bewußt mit dieser Pflichtverletzung ab unc': eging sie damit vorsätzlich (§ 6 Abs. 2 StGB). Der Angeklagte St. verletzte seine Pflichten als Baustellenverantwortlicher dadurch, daß er die Arbeiten am Standfutter nicht kontrollierte, so daß nicht projektgemäß gebaut wurde. Er ließ vorsätzlich entgegen dem vorgeschriebenen Projekt die Konsolträger für den Aschetrtchter nicht in die Schomsteinsäule einmauem, sondern verkürzte diese. Dadurch wurden sie auf die Standfuttermauer aufgelegt, diese damit belastet und somit die statischen Bedingungen verändert. Dieses vom Angeklagten St. angeordnete Abschneiden der Träger stellt eine vorsätzliche (§ 6 Abs. 1 StGB) Pflichtverletzung dar. Soweit kann dem Bezirksgericht zugestimmt werden. Die unterlassene Kontrolle der übrigen projektgemäßen Herstellung des Standfutters, zu der der Angeklagte St. als Baustellenverantwortlicher gemäß der ihm schriftlich erteilten Instruktion verpflichtet war, stellt jedoch eine fahrlässige Pflichtverletzung dar (§ 8 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte hat bewußt nicht kontrolliert. Die Beweisaufnahme hat aber keine Anhaltspunkte in der Richtung ergeben, daß der Angeklagte vorausgesehen hätte, daß ein Mörtel ungenügender Qualität verarbeitet wird und der verwendete Sand ungenügend gesiebt wird, wenn er sich nicht um die Arbeit an der Mischmaschine kümmert. Ebenso hat er nicht vorausgesehen, daß die Wandstärke des Standfutters nicht entsprechend dem Projekt gebaut werden würde, wenn er nicht kontrolliert. Seine Rechtspflichtverletzung des Nichtkon-trollierens des Standfutterbaus hat zwar objektiv alle diese Folgen gehabt (nichtprojektgerechtes Bauen), aber der Angeklagte hat diese Folgen weder herbeiführen wollen (§ 6 StGB) noch hat er sie vorausgesehen (§ 7 StGB). Seine Entscheidung, nicht zu kontrollieren, stellt jedoch eine bewußte Verletzung seiner Pflicht dar, und bei verantwortungsbewußter Prüfung der Sachlage hätte er solche Mängel im Baugeschehen voraussehen und sie bei pflichtgemäßem Verhalten auch vermeiden können. Die unterlassene Kontrolle erweist sich daher als fahrlässig begangene Pflichtverletzung (§ 8 Abs. 1 StGB). Anders ist die Pflichtverletzung des Angeklagten St. zu beurteilen, daß er während der Frostperiode hat Weiterarbeiten lassen. Er hat in der Hauptverhandlung erklärt: „Mir ist bekannt, daß bei Frostgraden nicht gemauert werden darf und daß dann winterfest gemacht werden muß.“ Trotz dieses Wissens hat er sich entschieden, die Pflichtverletzung zu begehen; er hat insoweit also vorsätzlich gehandelt (§ 6 StGB). Eine weitere vorsätzliche Pflichtverletzung tritt beim Angeklagten St. später noch hinzu, nämlich zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte Fr. nach einwöchiger Baueinstellung anordnete, weiterzuarbeiten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte St. verpflichtet, seinen bewußt vorgenommenen Eingriff ins Projekt zu offenbaren. Er war auf Grund seiner Tätigkeit als Baustellenverantwortlicher und seiner Kenntnis davon, daß es um die Frage ging, ob an dem Standfutter weitergearbeitet, ob es weiter belastet werden konnte, also die Standsicherheit des Bauwerks in Rede stand, zur Vermeidung schädlicher Folgen oder Gefahren dazu verpflichtet; das war er vor allem auch deswegen, weil er durch das Kürzen der Träger und deren projekt-widrige Auflage auf das Standfutter für die Mitarbeiter auf der Baustelle besondere Gefahren heraufbeschworen hatte (§ 9 StGB). 88;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 88 (NJ DDR 1970, S. 88) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 88 (NJ DDR 1970, S. 88)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

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