Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 86

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 86 (NJ DDR 1970, S. 86); Der Angeklagte Fr. ist von Beruf Maurer. In diesem Beruf war er zunächst im Hochbau, dann im Feuerungsbau tätig. Seit 1954 hat er im Schomsteinbau bei dem VE Spezialbaukombinat M. gearbeitet, und zwar erst als Brigadier, dann als Bauleiter, danach als Komplexbrigadier, weil er sich nicht in der Lage fühlte, das geforderte Studium aufzunehmen. Als Komplexbrigadier war er für eine Reihe von Baustellen hinsichtlich der Organisation des Arbeitsablaufs, der Materialbestellungskontrollen, der Umsetzung von Arbeitskräften und Maschinen sowie der Qualitätskontrollenüberwachung der vorgegebenen Maße und Materialien verantwortlich. Der Umfang seiner Weisungsberechtigung und Verantwortlichkeit und das Unterstellungsverhältnis wurden mit dem Oberbauleiter abgesprochen. Der Angeklagte erwarb den Befähigungsnachweis für den Ge-sundheits- und Arbeitsschutz alle zwei Jahre, letztmalig im Jahre 1968. Der Angeklagte K. ist Maurer von Beruf und wurde später als Feuerungsmaurer beim VE Spezialbaukombinat M. ausgebildet und eingesetzt. Er wurde im Oberbauleiterbereich X. als Bauleiter eingearbeitet und besuchte einen Vorbereitungslehrgang für das Meisterstudium. Im Jahre 1968 war er für 17 Baustellen verantwortlich. Er fühlte sich in der Lage, die Funktion eines Bauleiters auszuführen. Für das Jahr 1968 wurde dem Oberbauleitungsbereich X. des VE Spezialbaukombinats M. die Errichtung eines Schornsteins mit einer Höhe von 120 Metern und einer öffnungsweite von 1,80 Metern für ein Heizwerk in N. als Nachauftragnehmer übertragen. Als Bauzeit war der Zeitraum vom 1. April 1968 bis 10. November 1968 vorgesehen. Nach den Projektunterlagen war das Standfuttermauerwerk des Schornsteins mit Radialziegeln im Mörtel der Mörtelgruppe II, Mischungsverhältnis 1:4:10 entsprechend TGL 117/0629, herzustellen. Der Verantwortliche des Bereichs X. in der Funktion eines Oberbauleiters war der Angeklagte F. Die Baustelle wurde dem Angeklagten K. als Bauleiter unterstellt. Komplexbrigadier im Sinne eines Meisters war der Angeklagte Fr. Er hatte den Produktionsablauf anzuleiten und zu kontrollieren und stellte das Bindeglied zwischen Brigadier und Bauleitung bzw. Oberbauleitung dar. Als Brigadier und unmittelbar Verantwortlicher für die Baustelle wurde der Angeklagte St. von der Betriebsleitung des Kombinats eingesetzt. Der Angeklagte St. übernahm die Baustelle Anfang März 1968. Er besaß für seine Tätigkeit die Projektunterlagen einschließlich des bautechnischen Erläuterungsberichts, den Baustelleneinrichtungsplan und den Bauablaufplan. Er war auch im Besitz der einschlägigen Bestimmungen über den Gesundheits- und Arbeitsschutz. Ebenso war er mit der Arbeitsschutzinstruktion des Kombinats vertraut. Danach war er verpflichtet, das Bautagebuch zu führen und für die qualitäts- und termingerechte Ausführung des Bauwerks zu sorgen. Er hatte auch die Belehrungen über den Gesundheits- und Arbeitsschutz durchzuführen und aktenkundig zu machen. Er wurde durch den Angeklagten K. ordnungsgemäß in die Baustelle .eingewiesen. Ende März 1968 begann der Angeklagte St. mit seiner Brigade mit dem Aufmauern der Schomsteinsäule. Bis September 1968 wurde einschichtig gearbeitet. Dabei traten, teilweise durch mangelhafte Erfüllung der Pflichten des Angeklagten als Brigadier, Unzulänglichkeiten auf. Uber einen längeren Zeitraum gab es mehrmals wöchentlich Trinkgelage der Brigade. Der Angeklagte verlor durch seine Beteiligung daran nach und nach die Autorität in der Brigade und konnte sich nicht mehr durchsetzen. Durch die Arbeitsbummelei sowie durch objektive Schwierigkeiten trat eine Verzögerung des Aufbaus der Schomsteinsäule ein. Vor allem fehlte zeitweise der erforderliche Sand. Der Angeklagte hat es unterlassen, den gelieferten Sand stets sieben zu lassen, um ein etwa annähernd TGL-gerechtes Material zu erhalten. Die Bautagebücher wurden von ihm mangelhaft geführt; es fehlten vor allem die Durchmesser der jeweils gemauerten Höhen. Vom 8. Oktober 1968 an wurde auf der Baustelle zweischichtig gearbeitet. Die Brigade J. wurde in der Nachtschicht zur Fortführung des Etagenfutters eingesetzt. Ab 24. Oktober 1968 begann diese Brigade mit dem Aufbau des Standfutters. Der später verunglückte Schornsteinmaurer J. fungierte als Schichtbrigadier. Bei der Errichtung des Standfutters ist unterlassen worden, zehn von zwölf Aussparungen in der statischen Säule herzustellen, in die die Konsolträger für den Aschetrichter 20 cm tief in das Mauerwerk einzubinden waren. Um eine projektgerechte Einbringung der Träger zu gewährleisten, hätten diese Öffnungen eingestemmt werden müssen. Der Angeklagte St. setzte sich jedoch über das Projekt hinweg, verkürzte die Träger und legte sie auf das Standfutter, obwohl er wußte, daß dieses damit nicht belastet werden durfte. Den weiteren Verlauf der Arbeit am Standfutter kontrollierte St. nicht, da er nur in der Tagschicht tätig war. Der Angeklagte K. war während der Errichtung des Schornsteins acht- bis zehnmal auf der Baustelle, und zwar jeweils vorangemeldet. Daher bemerkte er auch nichts von den Trinkereien der Brigade. Die von ihm festgestellte Verzögerung des Baufortschritts begründete die Brigade mit Materialmangel und schlechtem Wetter. Der Angeklagte K. bemühte sich um die Materialzulieferung. Er nahm auf der Baustelle Kontrollen hinsichtlich der Maßhaltigkeit des Schornsteins vor und überprüfte die Eintragungen im Bautagebuch, insbesondere auf regelmäßige Belehrungen im Gesundheits- und Arbeitsschutz. Er rügte wiederholt die Nichteintragung der erreichten Schornsteindurchmesser. Insgesamt sind die von ihm im Bautagebuch gegebenen Hinweise jedoch unzureichend. Der Angeklagte Fr. besuchte die Baustelle im März und April 1968. Infolge Erkrankung und Jahresurlaubs war er erst ab August 1968 wieder auf der Baustelle. Am 18. September 1968 legte er mit den Mitgliedern der Brigade einen Plan für die termingerechte Fertigstellung des Schornsteins zum 10. November 1968 fest. Der Plan sah vor, daß ab 23. September 1968 zweischichtig gearbeitet werden sollte. Danach war der Angeklagte noch am 18. November und am 25. November 1968 auf dieser Baustelle. Der Angeklagte F. sah diese Baustelle erstmalig am 13. November 1968. Er führte zusammen mit dem Angeklagten K. mit allen Brigademitgliedern eine Aussprache mit dem Ziel, daß die Arbeiten bis zum 20. November 1968 beendet werden. Dabei wurde festgelegt, daß täglich vier Meter des Standfutters gemauert werden und über das Wochenende gearbeitet wird. Eine gründliche Kontrolle der Baustelle nahm F. nicht vor. Trotz der vorgerückten Jahreszeit unterblieb auch eine entsprechende Weisung über erforderliche Winterbaumaßnahmen. Die Brigade führte die Bauarbeiten am Standfutter entsprechend den Festlegungen bis 18. November 1968 aus. Nach dem meteorologischen Gutachten trat ab 14. November 1968 ein Temperaturabfall bis minus 7,2 °C ein. Spätestens am 15. November 1968 war dieser Umstand auch den Angeklagten K. und F. bekannt. Während der Zeit des Temperaturabfalls wurde sowohl an der statischen Säule als auch am Standfutter gearbeitet. Dabei wurden am Standfutter gefrorene und nasse Radialsteine verarbeitet. Weil kein Zement vorhanden war, wurde mit einem Mörtel, bestehend aus Mischbinder und Sand, gemauert. Am 18. November 1968 erschien in den frühen Abendstunden der Angeklagte Fr. auf der Baustelle. Als er das Standfutter besichtigte, stellte er fest, daß die zuletzt hergestellten etwa drei Meter Mauerwerk „schwammen“. Die Höhe des Standfutters betrug zu diesem Zeitpunkt 29 Meter. Fr. nahm außerdem einen Riß rechts vom Steigeisengang wahr. Nach seiner Darstellung hat es sich dabei um stark ausgelaufene, 2 cm breite Stoßfugen gehandelt, die auf Grund einer nichtverbandsmäßigen Vermauerung fast senkrecht Übereinanderlagen und in deren Bereich ein 2 bis 3 mm breiter Riß lag, und zwar im Höhenbereich von 24 bis 27 Metern. Im Bereich 160 Grad links von diesem Riß stellte 86;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 86 (NJ DDR 1970, S. 86) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 86 (NJ DDR 1970, S. 86)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

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