Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 85

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 85 (NJ DDR 1970, S. 85); rechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten bei der Findung der Strafe bewertet werden. Die vom Kreisgericht in erster Instanz erkannte Freiheitsstrafe würde unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände den Prinzipien der sozialistischen Gerechtigkeit entsprechen. Das Bezirksgericht hat aber auch den Schadenersatzantrag der Witwe des vom Angeklagten Getöteten unrichtigerweise als unzulässig abgewiesen. Es hat dazu sich auf § 17 StPO stützend ausgeführt, daß nur der durch die Straftat unmittelbar Geschädigte berechtigt sei, Schadenersatzansprüche im Strafverfahren geltend zu machen. Dies ist grundsätzlich richtig. Im Falle der Tötung des von der Straftat unmittelbar Betroffenen sind diesem jedoch die nach § 844 BGB zum Schadenersatz Berechtigten gleichgestellt. Dazu gehört im zivilrechtlichen Anschlußverfahren auch derjenige, dem die Verpflichtung obliegt, die Beerdigungskosten zu tragen, sowie derjenige, der vom Getöteten bisher kraft Gesetzes Unterhalt bezogen hat. Zu den Beerdigungskosten sind auch die Kosten für das Anschaffen von notwendiger Trauerkleidung zu zählen. Da die in § 844 BGB genannten Personen als unmittelbar durch die Straftat Geschädigte i. S. der §§ 17, 198 StPO zu betrachten sind, hätte das Bezirksgericht den Schadenersatzantrag der Witwe des Getöteten nicht als unzulässig abweisen dürfen. Anmerkung: Im Kassationsverfahren konnte nicht mehr nachgeprüft werden, warum der Angeklagte auf die Bemerkung des Geschädigten in der beschriebenen Weise reagierte. Zur Feststellung, ob das Verhalten des Angeklagten evtl, als Rowdytum beurteilt werden müßte, wäre aber neben der Aufklärung persönlicher Umstände weiterhin die Frage zu prüfen gewesen, ob der Angeklagte die Bemerkung des Geschädigten verstanden hat und sich evtl, beleidigt fühlte oder ob er einfach zuschlug, ohne den Sinn der Worte des Geschädigten verstanden zu haben. D. Red. §§193, 195, 9, 167 StGB; §4 Abs. 4 VO über die planmäßige Vorbereitung und Durchführung der kontinuierlichen Produktion der Bau- und Baumaterialienbetriebe im Winter vom 28. Oktober 1963 (GBl. II S. 733). 1. Ein Oberbauleiter bzw. Bauleiter begeht als Verantwortlicher für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes eine vorsätzliche Rechtspflichtverletzung, wenn er in Kenntnis der VO vom 28. Oktober 1963 eine Hochbaustelle nicht bis zum 1. November winterfest, d. h. winterbaubereit machen läßt. Er begeht eine weitere je nach den konkreten Umständen vorsätzliche oder fahrlässige Rechtspflichtverletzung, wenn er bei Eintritt von Frostwetter nach dem 1. November nicht unverzüglich anordnet, diese Baustelle winterfest zu machen. 2. Auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes hat ein nachgeordneter Leiter in allen Fragen, die in seine Verantwortung fallen, Entscheidungen zu treffen, soweit diese nicht bereits durch einen übergeordneten Leiter getroffen worden sind. Der Bauleiter kann sich nicht durch sein Unterstellungsverhältnis zum Oberbauleiter entlasten, weil er auf Grund seiner Tätigkeit eine eigene Verantwortung zu realisieren hat (§ 9 StGB). Der nachgeordnete Leiter hat nach sozialistischen Leitungsprinzipien auch die Rechtspflicht, ihm übergeord- nete Leiter auf fehlerhafte Entscheidungen hinzuweisen und Gegenvorstellungen zu erheben, soweit er nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage ist, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Entscheidung zu beurteilen. 3. Wer als Verantwortlicher für eine Baustelle Teile des Baues bewußt vom Projekt abweichend hersteilen läßt, verletzt vorsätzlich eine Rechtspflicht. 4. Wer als Verantwortlicher für eine Baustelle die erforderliche Kontrolle der Arbeiten bewußt unterläßt, begeht in bezug auf die nicht projektgemäße Herstellung des Bauwerks eine fahrlässige Pflichtverletzung (§ 8 Abs. 1 StGB). 5. Ein Oberbauleiter bzw. Bauleiter ist auf Grund seiner verantwortlichen Stellung und seiner Kenntnisse verpflichtet und in der Lage, sich die Ursachen für das „Schwimmen“ eines Mauerwerkteils bewußtzumachen bzw. sich über diese Klarheit zu verschaffen, wenn er weiß, daß dieser Mauerwerkteil bei ständigem Frost ohne entsprechende Winterfestmachung der Baustelle errichtet worden ist. Solche besonderen Umstände erfordern seine Kontrolle an Ort und Stelle oder den Einsatz von Spezialisten (z. B. TKO). Er darf sich in solchen Fällen nicht nur auf die Berichterstattung der ihm unterstellten Mitarbeiter stützen. 6. Der schwere Fall des § 193 Abs. 3 Ziff. 2 StGB setzt einen erhöhten Schuldgrad des Täters voraus. Beide Alternativen der Ziff. 2 erfordern das Vorliegen objektiver und subjektiver tatbezogener Umstände, die über das Maß an Rücksichtslosigkeit oder Unsorgfältigkeit hinausgehen, das bis zu einem gewissen Grad in jeder schuldhaften Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes enthalten ist. Diese Umstände müssen das Verhalten des Täters als in besonders hohem Maße verantwortungs- oder rücksichtslos kennzeichnen. Das ist besonders dann der Fall, wenn sich der Täter über elementare Bestimmungen zum Schutze von Leben und Gesundheit hinwegsetzt. 7. Noch im Bau befindliche Gebäude oder Maschinen sind nicht Produktionsmittel i. S. des § 167 Abs. 1 StGB, wohl aber ebenso wie Halbfertigerzeugnisse und bestimmte Fertigerzeugnisse Sachen, die wirtschaftlichen Zwecken dienen. OG, Urt. vom 27. November 1969 - 2 Ust 21/69. Das Bezirksgericht hat in seinem Urteil im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte F. ist Ingenieur für Stahlbetonbau und Industrieofenbau. Seit März 1966 ist er Oberbauleiter für den Schomsteinbau beim VE Spezialbaukombinat M. Im Jahre 1968 erwarb er den Befähigungsnachweis für den Gesundheits- und Arbeitsschutz. Der Angeklagte war für sämtliche Schornsteinneubauten und -reparaturen des Betriebes verantwortlich; es unterstanden ihm durchschnittlich 75 bis 85 Neubauten und etwa 250 Reparaturbaustellen im Jahre. Dem Angeklagten oblag die Materialplanung, -bestellung und Realisierung. Er hatte außerdem Schornsteinrevisionen durchzuführen und Leistungsverzeichnisse aufaustellen, die er teilweise selbst kalkulierte. Aus Zeitmangel war er nur dann auf den Baustellen, wenn es „brannte“ und wenn er um Hilfe ersucht wurde. In bezug auf die Mitangeklagten war der Angeklagte leitungsbefugt. Der Angeklagte St. ist ausgebildeter Feuerungsmaurer und war asm Laufe von zweieinhalb Jahren am Neubau von zehn Schornsteinen sowie an Reparaturen beteiligt. Als Brigadier hat er am Bau von zwei Schornsteinen in Höhe von 60 Metern mitgewirkt. Im Jahre 1963 und 1966 erwarb er den Befähigungsnachweis für den Gesundheits- und Arbeitsschutz. Von seinen Kenntnissen her war er in der Lage, entsprechend den Projektunterlagen die Errichtung eines Schornsteins anzuleiten. 85;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 85 (NJ DDR 1970, S. 85) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 85 (NJ DDR 1970, S. 85)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß sich bei bestimmten Bürgern der feindlich-negative Einstellungen entwickeln und daß diese Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen -., . ,. lrfj . T? Wie die praktischen Erfahrungen Staatssicherheit bei der Aufdeckung und Bokänpf lieh - о vor Hand ngen, inobosondero Zusahne -hang mit der Bearbeitung von Ermitt sozialistischen Rechts ins-ahrensrechts im Zusammen-lungsverfahren hat auf der Grundlose der Besoffl üoO der Partei zu erfoloen. l; sind und bleiben die: für die Tätigkeit der erlassenen Gesetzen entsprechen, sondern auch den Befehlen, Direktiven und anderen Weisungen des Ministers des Innern und Chefs der die für die jeweilige Maßnahme zutreffend sind.

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