Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 80

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 80 (NJ DDR 1970, S. 80); schaftlichen Vermögen gerechnet werden4. Eine Ausnahme von dieser Regel bilden nur die Forderungen, die sich aus einem Rechtsgeschäft ergeben, das von einem Ehegatten auf Rechnung des gemeinschaftlichen Vermögens getätigt wurde (z. B. die Forderung auf Zahlung des Kaufpreises für verkaufte Gegenstände, die gemeinsames Eigentum der Ehegatten waren, die Forderung auf Zahlung der Miete in einem Hause, das beiden Ehegatten gemeinsam gehört usw.). Nach den neuen Gesetzen kann also nur vom gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten an Sachen, die von ihnen in der Ehe erworben werden, und an in derselben Zeit ersparten Geldbeträgen gesprochen werden. Darunter fallen auch Beträge, die bei Sparkassen oder anderen Kreditinstituten eingezahlt wurden. Forderungen und Schulden berechtigen bzw. verpflichten nur denjenigen Ehegatten, der das betreffende Schuldverhältnis eingegangen ist. Das in der Ehe erworbene Vermögen wird nach Art. 12 der Grundlagen gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sich beide Ehegatten am Erwerb des Vermögens beteiligt haben. Das Gesetz betont ausdrücklich, daß sogar das Fehlen eigenen Arbeitseinkommens den Umfang der Rechte des betreffenden Ehegatten nicht beeinflussen kann. Das gilt nicht nur dann, wenn dieser Ehegatte ausschließlich mit der Führung des Haushalts und der Erziehung der Kinder beschäftigt war, sondern auch dann, wenn er aus triftigen Gründen (z. B. wegen Invalidität) kein eigenes Arbeitseinkommen hatte und auch nicht im Haushalt beschäftigt war. Ein Abweichen vom Prinzip der vermögensrechtlichen Gleichheit beider Ehegatten ist nur .dann vorgesehen, wenn die Interessen der minderjährigen Kinder oder erhebliche Interessen des anderen Ehegatten dies erfordern. So kann z. B. das Gericht im Falle der Vermögensteilung das Eigentumsrecht an einem Haus demjenigen Ehegatten zusprechen, bei dem die Kinder leben, auch wenn der Wert des Hauses die Hälfte des Gesamtwertes des Vermögens übersteigt, ohne diesen Ehegatten zur Zahlung eines Ausgleichs in Geld an den anderen Ehegatten zu verpflichten. Kriterium für die Bestimmung der Anteile sind also nicht der Umfang der Arbeits- und sonstigen Aufwendungen, die die Ehegatten für den Erwerb des Vermögens getätigt haben, sondern die konkreten Umstände zur Zeit der Teilung, obwohl diese oft nichts mit den Umständen zu tun haben, unter denen das Vermögen erworben wurde. Diese Schlußfolgerung wird auch nicht durch den Hinweis in Art. 12 der Grundlagen widerlegt, daß die Rechte der Ehegatten nur dann als gleich angesehen werden, wenn ein Ehegatte aus „triftigen Gründen“ kein selbständiges Arbeitseinkommen hatte. Diese Bestimmung ist in den Gesetzbüchern einiger Unionsrepubliken konkretisiert worden. So heißt es z. B. in Art. 27 des Gesetzbuchs der Usbekischen SSR: „Der Anteil eines Ehegatten kann erhöht werden, wenn der andere Ehegatte sich der Beteiligung an gesellschaftlich nützlicher Arbeit entzogen oder das gemeinschaftliche Vermögen entgegen den Interessen der Familie ausgegeben hat.“ Ehe Herabsetzung des Anteils dieses Ehegatten ist dann eine Sanktion für die Verletzung der Grundforderung der sozialistischen Gesellschaft „Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen“ oder für den Mißbrauch seines Rechts, über das gemeinschaftliche Vermögen zu verfügen. Der Grad seines Arbeitsaufwands für den Erwerb des Vermögens ist also nicht von entscheidender Bedeutung. Selbst wenn das Vermögen hauptsächlich auf Grund des Arbeitsaufwands gerade desjenigen Ehegatten erworben wurde, der es später nicht im Interesse der Familie auszugeben begann oder sich der Beteiligung an gesellschaftlich nützlicher Arbeit entzog, kann die Höhe seines Anteils unter Be-rücksichtiguug seines Verhaltens herabgesetzt werden. 4 Anders verhält es sich mit den Sachen, die vom Arbeitsein- kommen angeschafft wurden, sowie mit dem nicht ausgegebenen Teil und dem zu Sparzwecken bestimmten Teil des Lohnes. Diese Sachen und diese Teile des Arbeitseinkommens werden gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten. Zum Umfang des gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten Grundlage für die Entstehung des gemeinschaftlichen Eigentums ist allein die Tatsache des Bestehens der Ehe. Dies folgt aus dem Wesen der Familienbeziehungen und den Aufgaben der Familie. Trotzdem kam. nicht behauptet werden, daß die Quelle des Erwerbs gar keine Bedeutung habe. Art. 12 der Grundlagen erfaßt als gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten nicht das gesamte von ihnen in der Ehe erworbene Vermögen, sondern nur das von ihnen verdiente, auf Grund einer Tätigkeit erworbene Vermögen. Quelle des Erwerbs materieller Güter ist in der sozialistischen Gesellschaft die Arbeit. Doch kann Vermögen auch erworben werden, indem jemand die ihm als Eigentümer gehörenden Gegenstände in den vom Gesetz erlaubten Grenzen nutzt5. So kann z. B. der Hauseigentümer durch Vermietung von Wohnraum in seinem Hause Einnahmen erzielen oder der Sparer von der Sparkasse Zinsen erhalten. Da diese Einkünfte auch mit einer bestimmten Tätigkeit des Menschen Zusammenhängen, werden die mit Hilfe dieser Einkünfte erworbenen Gegenstände ebenfalls Objekt des gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten. Erwerbungen aus unentgeltlichen Geschäften, die nicht mit einer Tätigkeit des Menschen Zusammenhängen, fallen dagegen nicht unter den Begriff des verdienten (erarbeiteten) Vermögens und zählen daher nicht zum Bestand des gemeinschaftlichen Eigentums. Sie werden als gesondertes Eigentum desjenigen Ehegatten angesehen, der sie erworben hat. Das gilt auch hinsichtlich dessen, was ein Ehegatte in der Ehe als Schenkung oder Erbe erhalten hat. Das bestimmt Art. 12 der Grundlagen ausdrücklich. Außer dem geschenkten oder .ererbten Vermögen wurden bisher stets auch Sachen, die für den individuellen Gebrauch bestimmt sind, aus dem Gemeinschaftsvermögen der Ehegatten ausgeschlossen und als gesondertes Eigentum angesehen. Dagegen würden Luxusgegenstände zum Gemeinschaftsvermögen der Ehegatten gerechnet, auch wenn nur einer von ihnen sie benutzte. Das ist jetzt auch ausdrücklich im Gesetz so festgelegt. So heißt es in Art. 30 des Gesetzbuchs der Usbekischen SSR: „Sachen des individuellen Gebrauchs (Kleidung, Schuhe usw.), mit Ausnahme von Kostbarkeiten und anderen Luxusgegenständen, sind persönliches Eigentum des Ehegatten, der sie. benutzt hat, obgleich sie in der Ehe für gemeinsame Mittel der Ehegatten erworben worden waren.“ Diese Regelung entscheidet zugleich auch die Frage nach dem Schicksal von Gegenständen, die für die berufliche Tätigkeit eines Ehegatten benötigt werden. Bisher wurde überwiegend die Meinung vertreten, daß diese Gegenstände bei der Vermögensteilung demjenigen Ehegatten zugeteilt werden müssen, der sie benutzt, daß ihr Wert aber berechnet und der andere Ehegatte mit anderen Sachen aus dem Gemeinschaftsvermögen oder mit Geld entschädigt werden muß. Diese Ansicht haben die neuen Gesetze bestätigt. Da nur die individuellen Gebrauchsgegenstände aus dem gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten ausgeschlossen sind und die Gegenstände der beruflichen Tätigkeit nicht erwähnt werden, muß man folgern, daß diese zum Bestand des gemeinschaftlichen Eigentums gehören. Das Vermögen, das jedem Ehegatten vor der Eheschließung gehörte, bleibt nach Art. 12 der Grundlagen sein Eigentum, da es durch persönliche Anstrengungen jedes Ehegatten gebildet wurde, als die Ehe noch nicht bestand. Die Eheschließung an sich hat für keinen der Ehegatten irgendeinen Vermögenserwerb zur Folge. 5 Werden diese Grenzen überschritten, dann verwandeln sich solche Einnahmen in nicht erarbeitetes Einkommen und können daher auch nicht als Quelle für die Entstehung individuellen oder gemeinsamen Eigentumsrechts dienen. SÖ;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 80 (NJ DDR 1970, S. 80) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 80 (NJ DDR 1970, S. 80)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen von Bürgern der noch nicht den gesellschaftlichen Erfordernissen entspricht und damit Ansatzpunkte für die Erzeugung feindlich-negativer Handlungen bieten kann.

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