Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 79

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 79 (NJ DDR 1970, S. 79); Aus anderen sozialistischen Ländern Pro/. Dr. ALEXANDRA J. PERGAMENT, wiss. Hauptmitarbeiterin am Unions-Institut für sowjetische Gesetzgebung beim Ministerrat der UdSSR Die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten im sowjetischen Familienrecht In der sowjetischen Familie sand die persönlichen Beziehungen zwischen ihren Mitgliedern bestimmend. Die vermögensrechtlichen Beziehungen sind von untergeordnetem Charakter. Das Wesen ihrer Regelung wird von der Hauptaufgabe der sowjetischen Familiengesetze bestimmt, nämlich der größtmöglichen Festigung der auf den Prinzipien der kommunistischen Moral beruhenden Familie. Inhalt und Wesen der vermögensrechtlichen Beziehungen Innerhalb der Familienrechtsbeziehungen haben Frau und Mann die gleichen persönlichen und Vermögensrechte (Art. 3 der Grundlagen für die Ehe- und Fami-liengesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken)1. Auf die Gewährleistung dieser Gleichheit, die für die sowjetische Familie charakteristisch ist, waren alle Normen gerichtet, die bisher die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten regelten. Auch die neuen Gesetze behalten den seit 1926 im sowjetischen Recht geltenden Grundsatz bei, wonach das Vermögen, das den Ehegatten vor der Eheschließung gehörte, persönliches Eigentum jedes Ehegatten' bleibt, während das in der Ehe erworbene Vermögen als ihr gemeinschaftliches Vermögen angesehen wird (Art. 12 der Grundlagen). Die vom sowjetischen Recht festgesetzte Regelung des Vermögens der Ehegatten deklariert nicht nur die Gleichberechtigung in vermögensrechtlicher Beziehung, sondern gewährleistet auch die gleiche ökonomische Stellung der Ehegatten, indem die Rechte desjenigen, der mehr Kräfte für die Erfüllung von Pflichten innerhalb der Familie aufwendet, genauso geschützt werden wie die Rechte desjenigen, der nach seinen individuellen Eigenschaften und Fähigkeiten nicht in der Lage ist, so viel zu verdienen wie der andere Ehegatte, der über eine größere Qualifikation, bessere Fähigkeiten und größere physische Möglichkeiten verfügt. Das grundlegende Prinzip des Sozialismus „Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seinen Leistungen“ wird in den Familienbeziehungen in der Weise modifiziert, daß zwar von jedem Ehegatten verlangt wird, sich nach seinen Fähigkeiten sowohl an der gesellschaftlichen Arbeit als auch an der Befriedigung der Bedürfnisse der Familie zu beteiligen, bei der Verteilung der Einkünfte von Mann und Frau aber ihre Arbeitsleistung unabhängig von Menge und Qualität in gleicher Weise bewertet wird. Die Regelung der Vermögensbeziehungen der Ehegatten durch das Gesetz ist zwingend; sie kann nicht durch eine Vereinbarung der Ehegatten geändert werden. Das sowjetische Recht läßt keine Eheverträge zu, in denen hinsichtlich des in der Ehe erworbenen Vermögens andere Formen der Nutzung, des Besitzes oder der Verfügung festgesetzt werden, als sie das Gesetz vorsieht. Art. 12 der Grundlagen, der die Beziehungen der Ehegatten hinsichtlich des ihnen gehörenden Vermögens 1 Diese Grundlagen sind durch Gesetz des Obersten Sowjets der UdSSR vom 27. Juni 1968 bestätigt Worden. Auf Ihrer Basis haben die Mehrzahl der Unionsrepubliken bereits eigene Familiengesetzbücher erlassen. Vgl. Eberhardt/Redllch, „Das neue sowjetische Famillenrecht“, NJ 1969 S. 145 ff. 2 Dadurch unterscheidet sich Art. 12 maßgeblich von Art. 13, der die Rechtsverhältnisse der Ehegatten bezüglich des Unterhalts regelt. So legt Art. 13 fest, daß die Voraussetzungen, unter denen ein Ehegatte von der Unterhaltsverpflichtung gegen- regelt, läßt den Unionsrepubliken in bezug auf die Lösung von Einzelfragen keinen Raum1 2. Die Unionsrepubliken können die Normen der Grundlagen zwar detaillieren; sie sind aber nicht berechtigt, Bestimmungen festzulegen, die eine konkrete Frage inhaltlich anders entscheiden. Der Grad der Detaillierung ist in den Gesetzbüchern der einzelnen Unionsrepubliken unterschiedlich. Die Normen einer beliebigen Unionsrepublik können zum Verständnis der entsprechenden Normen einer anderen Unionsrepublik herangezogen werden, da beide ohne inhaltliche Abweichung auf den Normen der Grundlagen der UdSSR beruhen, Deshalb werden auch im folgenden neben den Normen der Grundlagen die Gesetze derjenigen Unionsrepubliken genannt, in denen die eine oder andere Bestimmung der Grundlagen am konkretesten definiert ist. Im sowjetischen Recht wird der Terminus „Vermögen“ in verschiedener Bedeutung verwandt. Unter „Vermögen“ im weitesten Sinne ist die Gesamtheit der sachenrechtlichen und schuldrechtlichen Verhältnisse einer Person zu verstehen, d. h. nicht nur die ihr auf Grund des Eigentumsrechts gehörenden Gegenstände, sondern auch ihre Forderungen und ihre Schulden, ln diesem Sinne wird der Terminus „Vermögen“ von den Grundlagen für die Zivilgesetzgebung in dem Abschnitt gebraucht, der die Erbschaftsbeziehungen regelt. Im engeren Sinne versteht man unter „Vermögen“ Sachen, die dem Betreffenden auf Grund des Eigentumsrechts gehören, sowie seine Forderungen. In diesem Sinne verwenden die Grundlagen für das Zivilgerichtsverfahren den Terminus in den Artikeln über die Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners. Im engsten Sinne schließlich versteht man unter „Vermögen“ nur die Sachen, die jemandem- auf Grund des Eigentumsrechts gehören. Im Unterschied zu den früher geltenden Gesetzen wird in Art. 12 der Grundlagen für die Ehe- und Familiengesetzgebung nicht mehr vom gemeinschaftlichen „Vermögen“ der Ehegatten gesprochen, sondern festgelegt, daß das von den Ehegatten erworbene Vermögen als ihr „gemeinschaftliches Eigentum“ angesehen wird. Diese Formulierung schließt die Möglichkeit aus, die Verpflichtungen eines Ehegatten als gemeinsame Verpflichtungen anzusehen. Solche Verpflichtungen haben keinen Einfluß auf den Umfang des Vermögens der Ehegatten3. Die Schulden eines Ehegatten werden demnach, auch wenn sie während der Ehe gemacht worden sind, nicht zum Bestand des gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten gerechnet. Art. 12 der Grundlagen läßt es auch nicht zu, die Forderungen eines Ehegatten an Dritte zum gemeinschaftlichen Vermögen zu rechnen. In der Hauptsache handelt es sich dabei um Lohnforderungen. Das Recht auf Entlohnung für geleistete Arbeit ist ein persönliches Recht jedes Ehegatten und darf deshalb nicht zum gemein- über dem anderen Ehegatten befreit werden kann, durch die Gesetze der Unionsrepubliken bestimmt werden. Sie können also verschieden sein, so daß die Normen einer Unionsrepublik nicht als Grundlage für die Auslegung der Normen einer anderen Unionsrepublik dienen können. 3 Dementsprechend wird in den Gesetzbüchern einiger Unionsrepubliken ausdrücklich bestimmt, daß die Ehegatten für Verpflichtungen des einen nicht mit dem gemeinschaftlichen Vermögen haften, es sei denn, daß festgestellt wird, daß das durch die Verpflichtung Erhaltene im Interesse der gesamten Familie verwendet worden ist (z. B Art. 24 des Gesetzbuchs der Belorussischen SSB). 79;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 79 (NJ DDR 1970, S. 79) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 79 (NJ DDR 1970, S. 79)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die Konspiration von gewährleistet ist, durch ständige Überbetonung anderer Faktoren vom abzulenken, beim weiteren Einsatz von sorgfältig Veränderungen der politisch-operativen Vorgangslage zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland Straftaten begingen. Davon unterhielten Verbindungen zu feindlichen Organisationen. Einen weiteren Schwerpunkt bildeten erneut im Jahre die Delikte des staatsfeindlichen Menschenhandels und des ungesetzlichen Verlassens über sozialistische Länder. Der Mißbrauch der Möglichkeiten der Ausreise von Bürgern der in sozialistische Länder zur Vorbereitung und Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird. In den entsprechenden Festlegungen - sowohl mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, insbesondere bei der konsularischen Betreuung inhaftierter Ausländer. Die Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung konsularische Angelegenheiten des hat sich weiter.

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