Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 78

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 78 (NJ DDR 1970, S. 78); fait sei von Fall zu Fall mit unterschiedlicher Aussicht auf Erfolg ein Schaden vermeidbar. Das ist richtig, und daraus ergibt sich, daß den FahrzeugSührer auch in diesem Stadium Sorgfaltspflichten treffen. Es ist aber nicht ersichtlich, wieso hieraus abgeleitet werden könnte, daß die äußerste Sorgfalt, die Halter und Führer bereits zur Abwendung eines möglicherweise zu einem Unfall führenden Ereignisses zu beobachten haben, rechtlich bedeutungslos sei. Wenn Klinkert in diesem Zusammenhang ausführt, daß seine Auffassung die Sorgfaltsanforderung des § 7 Abs. 2 KFG beziehe sich nur auf die mit dem unabwendbaren Ereignis eingetretene Situation auch erkläre, warum das Gesetz nur eine allgemeine Sorgfaltsanforderung enthalte, so ist dazu ebenfalls bereits aus-geführt, daß das nicht zutrifft, sondern daß die Erfüllung darüber hinausgehender, dem Wesen der Haftung des Kraftfahrzeughalters entsprechender Sorgfaltspflichten gefordert wird. Schließlich muß einer weiteren unzutreffenden Schlußfolgerung entgegengetreten werden, die Klinkert aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 KFG zieht und die zu einer fehlerhaften gerichtlichen Praxis führen kann. Diese Bestimmung lautet: „Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird Als unabwendbar gilt ein Ereignis insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des Verletzten oder eines nicht bei dem Betriebe beschäftigten Dritten oder eines Tieres zurückzuflühren ist und sowohl der Halter als der Führer des Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat“ (Hervorhebung im Zitat von mir E. P.). Durch die Verwendung des Wortes- „und“ werde klargestellt, so folgert Klinkert, daß eine Prüfung der subjektiven Momente im Handeln des Schadensverursachers nur im Zusammenhang mit den vorher genannten Haftungsausschließungsgründen möglich sei. Im Urteil des Bezirksgerichts und auch in der Anmerkung von Cohn werde dagegen der Beweis genügender Sorgfalt zum selbständigen Haftungsbefreiungsgrund erhoben. Dazu ist zu bemerken, daß sich die Sorgfaltspflichten zur Abwendung des Ereignisses und seiner Folgen nicht nur auf die Beispielfälle des § 7 Abs. 2 Satz 2 KFG, sondern generell auf die Prüfung des Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses beziehen. Das ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz und ist in Literatur und Rechtsprechung unbestritten. Es wird hierzu auf die Ausführungen verwiesen, mit denen begründet ist, daß das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses immer nur daran geprüft werden kann, ob es durch ein entsprechendes Verhalten des -Halters und Führers abwendbar war, diese also ihren Sorgfaltspflichten in dieser Richtung nachgekommen sind. Fehl geht auch die Bezugnahme Klinkerts auf § 48 Abs. 3 des Gesetzes über die zivile Luftfahrt (LFG) vom 31. Juli 1963 (GBl. I S. 113). Diese Bestimmung besagt: „Die Verantwortlichkeit (des Luftfahrzeughalters für Personenschäden und Sachschäden Dritter E. P.) entfällt, wenn der Schaden durch den Geschädigten vosätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde und den Halter des Luftfahrzeuges kein Verschulden trifft.“ Da auch hier mittels des Wortes „und“ das Verschulden des Luftfahrzeughalters mit der zuvor genannten vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensverursachung durch den Geschädigten verbunden ist, stellt Klinkert diese Vorschrift insoweit dem § 7 Abs. 2 Satz 2 KFG gleich. Er will damit seine Auffassung erhärten, wonach sich die in der zuletzt genannten Bestimmung aufgestellten Sorgfaltsanforderungen ebenfalls nur auf die vorher angeführten Beispielsfälle bezögen. Mit einer anderen Auslegung würde auch die in §48 LFG geregelte Verantwortlichkeit des Luftfahrzeughalters für Schadensfälle beim Betrieb eines Luftfahrzeuges schlechthin von einem Verschulden abhängig gemacht. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß sich das Verschulden des Halters des Luftfahrzeugs nur auf den besonderen Fall der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensverursachung durch den Geschädigten (§ 48 Abs. 3 LFG) beziehen kann. Im übrigen kann es auf eine Verletzung von Sorgfaltspflichten durch den Luftfahrzeughalter nicht ankommen, weil das LFG anders als das KFG einen Ausschluß der Haftung des Luftfahrzeughalters bei Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses und auch den Einwand der höheren Gewalt als Unfallursache nicht kennt. Eine vergleichsweise Betrachtung mit dem KFG scheidet daher insoweit aus. Die Konsequenz der fehlerhaften Auffassung Klinkerts ist denn auch, daß in dem vom Bezirksgericht Leipzig entschiedenen Falle gar nicht zu prüfen gewesen wäre, ob das Ereignis, das den Unfall verursacht hat, abwendbar war oder nicht. Das aber würde weder mit dem Wortlaut und der Fassung noch mit dem Wesen und dem Inhalt des § 7 Abs. 2 KFG vereinbar sein und zu der einhelligen gerichtlichen Praxis im Widerspruch stehen. Die Auffassung Klinkerts wird wie aus dem Schlußsatz seines Beitrags hervorgeht auch durch seine Meinung beeinflußt, daß im konkreten Falle ein unabwendbares Ereignis schon deshalb nicht angenommen werden könne, weil Schäden dieser Art als Ergebnis betriebstypischer Gefahren anzusehen seien. Auch insoweit kann Klinkert nicht zugestimmt werden. Im Gegensatz zu dem Haftungsausschluß z. B. nach § 1 des Reichshaftpflichtgesetzes, der abgesehen vom eigenen Verschulden des Getöteten oder Verletzten auf das Vorliegen höherer Gewalt und damit auf von außen auf den Betrieb einwirkende Ereignisse beschränkt ist, erfaßt der Begriff „unabwendbares Ereignis“ nach § 7 Abs. 2 KFG mit Ausnahme von Fehlern in der Beschaffenheit des Fahrzeugs und einem Versagen seiner Verrichtungen auch betriebstypische Ereignisse. Neuerscheinungen aus dem Staatsverlag der DDR aui dem Gebiet des Zivil- und Familienrechts Dr. Herbert Kietz / Prof. Dr. Manfred Mühlmann: Konfliktursachen und Aufgaben der Zivil- und Familien-reditspflege 192 Seiten; Preis: 8,50 Mark Die Verfasser untersuchen den spezifischen Inhalt der Zivil- und fo-milienrechtskonflikte sowie das Entstehen und Wirken derjenigen materiellen und ideellen Faktoren, die für solche Konflikte ursächlich sind. Für die gerichtliche Praxis ist vor allem das Kapitel von Bedeutung, das sich mit den Maßnahmen der Gerichte zur Aufdeckung und Überwindung von Konfliktursachen beschäftigt. Hier werden u. a. Kriterien für den Umfang der Erörterung von Konfliktursachen im Verfahren entwickelt und Hinweise für die Prozeßkonzeption, für die mündliche Verhandlung und für die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte gegeben. 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Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 78 (NJ DDR 1970, S. 78) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 78 (NJ DDR 1970, S. 78)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grundsätze des Wach- und Sicherungsdienstes. Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ständig eine angemessene Anzahl von Bekleidung für Zugänge im Aufnahmeraum und im Bereitstellungsraum - Station - zur Verfügung stehen.

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