Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 76

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 76 (NJ DDR 1970, S. 76); Besondere Bedeutung für die Kriminalitätsvorbeugung hat die optimale Ausgestaltung der wichtigsten Übergänge der menschlichen Entwicklung, insbesondere der reibungslose, konfliktfreie, erfolgreiche Übergang von der Schule in die Berufsausbildung und von dieser zur endgültigen Bewährung im Berufsleben. Hier wird erneut deutlich, wie bedeutsam es ist, die Fälle schulischen Zurückbleibens zu verringern und dadurch die beruflichen und gesellschaftlichen Erfolgsaussichten zu erhöhen. Zugleich zeigt sich, daß es notwendig ist, Bürgern mit mangelhafter Begabung und vermindertem Leistungsvermögen einen festen, für sie erstrebenswerten, gesellschaftlich anerkannten Platz entsprechend ihren Möglichkeiten und den gesellschaftlichen Erfordernissen im Berufsleben zu sichern. Die kriminalitätsvorbeugende Arbeit in den Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen ist ein untrennbarer Bestandteil der Leitungstätigkeit in diesen Bereichen10. Die Entwicklung einer verantwortungsbewußten Einstellung zur Arbeit und damit verbunden einer bewußten staatsbürgerlichen Haltung sowie vielseitiger kultureller Bedürfnisse ist Grundlage für die gesamte Persönlichkeitsentwicklung. Die Entfaltung sozialistischer Beziehungen in den Kollektiven der Werktätigen, das immer stärker werdende Bemühen, die Einheit von sozialistischer Arbeit, Bildung und Kultur tagtäglich zu verwirklichen, drängt die Ursachen der Kriminalität immer weiter zurück und schafft einen festen Damm gegen Rechtsverletzungen. Einer Reihe von Teilaufgaben ist unter dem Gesichtspunkt der Zurückdrängung der Kriminalität durch die Entwicklung der Kultur vorrangig Aufmerksamkeit zu schenken. Dabei sind wie immer die Entwicklung sozialistischer Beziehungen im Betrieb und die Bekämpfung von negativen Erscheinungen nicht losgelöst voneinander zu sehen. Im einzelnen sind insbesondere erforderlich: ein hohes Arbeitsethos, die Verstärkung der politischen Überzeugung, die weitere Entwicklung der sozialistischen Beziehungen der Werktätigen untereinander sowie der erzieherischen Potenzen der Kollektive; M Vgl. Gürtler/Lehmann, „Der Betrieb im System der Krimi-nalitätsbekämpfung und -Vorbeugung“, Staat und Recht 1969, Heft 5, S. 686 ff. größere Anstrengungen zur Qualifizierung, eine universelle Bewegung zum Lernen, die Überwindung der Konzentration von ungelernten Werktätigen in Betrieben, die Überwindung der häufig mit. mangelhafter Qualifikation verbundenen schlechten Einstellung zur Arbeit; die Entfaltung der Persönlichkeit durch die Aneignung der Werte der Menschheitskultur und die Entwicklung des Sports; die Entwicklung des Verantwortungsbewußtseins der Kollektive für das Verhalten der Kollegen außerhalb des Betriebes; der Kampf gegen Arbeitsbummelei und Fluktuation (auch gegen dae innerbetriebliche), kriminelle Gefährdung sowie gegen Disziplinlosigkeit. Ein geringes Kulturniveau kommt vor allem in der Freizeit, dem umfangreichsten und am meisten Selbständigkeit erfordernden Teil des Lebens, zur Geltung. In diesem Bereich wirken auch die meisten Ursachen der Kriminalität und wird der weitaus größte Teil von Straftaten begangen. Durch die sozialistische Kulturpolitik, die Entwicklung der Arbeit zu einem Bedürfnis, die Erhöhung der Bildung und beruflichen Qualifikation, die Aufhebung der Isolierung der Arbeit von der menschlichen Gesamttätigkeit haben sich Inhalt und Niveau der Freizeitbedürfnisse und -ausübung entscheidend gewandelt und werden sich weiter ändern. Auf dieser Grundlage haben die Gedanken zur Entwicklung funktionsfähiger Systeme der Kriminalitätsvorbeugung in den Territorien, insbesondere in den Städten und Großstädten11, sowie spezifischer Teilsysteme der Vorbeugung, insbesondere im Freizeitbereich, so zur Bekämpfung von Alkoholmißbrauch und Alkoholkriminalität12, besondere Bedeutung13. 11 Vgl. Lehmann/Stiller, „Zur Entwicklung des Modells eines funktionsfähigen Systems der Kriminalitätsvorbeugung in Städten“, NJ 1968 S. 289 ff.; Lehmann, „Grundlagen des Modells eines Systems der Kriminalitätsvorbeugung in kreisangehörigen Städten“, NJ 1968 S. 682 ff. 12 Vgl. F. Müller/Wittkopf, „Das System zur vorbeugenden Bekämpfung der Alkoholkriminalität“, Staat und Recht 1968, Heft 2, S. 256 ff.; F. Müller/Ebert, „Wirksamere Bekämpfung und Verhütung der Alkoholkriminalität durch die Organe der Rechtspflege“, NJ 196? S. 561 ff. 13 Die umfangreiche Problematik der Vorbeugung von Kriminalität durch die Einflußnahme auf die Freizeitgestaltung muß einer speziellen Arbeit Vorbehalten bleiben. EDGAR PRÜFER, Richter am Obersten Gericht Nochmals: Zur Haftung des Kraftfahrzeughalters Das Bezirksgericht Leipzig hat in seinem Urteil vom 10. Juni 1968 - 5 BGB 32/68 - (NJ 1968 S. 767) zur Haftung des Kraftfahrzeughalters nach § 7 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (KFG) vom 3. Mai 1909 (RGBl. S. 437) Stellung genommen. In dem von ihm entschiedenen Fall handelte es sich um die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens, der in der Zerstörung der Frontscheibe eines PKW durch einen von den Rädern eines Lastzuges seitlich weggeschleuderten Stein bestand. Das Bezirksgericht hat den dem Kraftfahrzeughalter nach § 7 Abs. 2 KFG obliegenden Beweis, daß der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, nicht als geführt angesehen und deshalb seine Haftung bejaht. In einer Anmerkung hat Cohn dem Urteil im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung zugestimmt. Im Anschluß daran hat sich Klinkert in NJ 1969 S. 117 ff. zur Haftung des Kraftfahrzeughalters geäußert. Seine Ausführungen können nicht unwidersprochen bleiben. Zur Unterscheidung der Sorgfaltsanforderungen nach § 7 KFG von denen des § 276 BGB Zu den Haftungsbefreiungsgründen des § 7 Abs. 2 KFG führt das Bezirksgericht Leipzig aus, daß sich der Kraftfahrzeughalter nur entlasten könne, „wenn das Ereignis auch durch die nach den konkreten Umständen gebotene Sorgfalt und durch alle ganz allgemein vom Halter und Fahrzeugführer zu fordernden Vorkehrungen weder abzuwehren noch in seinen Auswirkungen unschädlich zu machen war“. Klinkert meint, diese Auslegung bedeute, daß der Kraftfahrzeughalter nur für Verschulden einzustehen habe und damit der auch vom Bezirksgericht an anderer Stelle des Urteils zutreffend hervorgehobene Grundgedanke des § 7 KFG Haftung ohne Rücksicht auf Verschulden ad absurdum geführt werde. Es ist richtig, daß die Formulierungen im Urteil des Bezirksgerichts die an den Haftungsausschluß nach § 7 Abs. 2 KFG zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht 76;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 76 (NJ DDR 1970, S. 76) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 76 (NJ DDR 1970, S. 76)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Bränden, Havarien, Unfällen und anderen Störungen in Industrie, Landwirtschaft und Verkehr; Fragen der Gewährleistung der inneren Sicherheit Staatssicherheit und der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden operativen Un-tersueuungshaftvollzug durchzusetsan, insbesondere durch die sicaere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen, einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine besonders hohe Verantwortung Realisierung Schadens- und vorbeugendet Maßnahmen im Rahmen politisch-operativer Arbeitsprozesse, X! vve allem in Verwirklichung des Klärungoprozesse und im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestellt werden müssen.

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