Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 751

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 751 (NJ DDR 1970, S. 751); Gebühren in Höhe von 414,27 M haben entsprechend der im Urteil des Kreisgerichts getroffenen Kostenentscheidung die Klägerin 138,09 M und der Verklagte 276,18 M zu, tragen. Da der Verklagte dem Anwalt der Klägerin bereits 200 M Kostenvorschuß gezahlt hat, hat dieser demzufolge vom Verklagten 61,91 M mehr Kostenvorschuß erhalten, als die Klägerin zu tragen hat. Dieser Betrag ist auf den vom Verklagten zu tra-' genden Anteil der Kosten des Anwalts der Klägerin zu verrechnen, so daß der Verklagte noch 280,82 M minus 61,91 M = 218,91 M an den Anwalt der Klägerin zu zahlen hat. Da das Kreisgericht diese Verrechnung nicht vorgenommen hat, war sein Beschluß, mit dem der Erinnerung nicht abgeholfen wurde, aufzuheben und der Kostenfestsetzungsbeschluß entsprechend abzuändern. Anmerkung : Vgl. zu dieser Entscheidung die Bemerkungen von Thoms zum nachfolgenden Beschluß des BG Karl-Marx-Stadt. D. Red. , §12 FGB; §103 ZPO. Der im Eheverfahren vom Unterhaltsverpflichteten dem Unterhaltsberechtigten zu zahlende Prozeßkostenvorschuß ist eine Form der Unterhaltsleistung. Es ist deshalb unzulässig, im Kostenfestsetzungsverfahren eine Verrechnungsart anzuwenden, die auf eine Rückforderung von Unterhaltsleistungen hinausläuft. BG Karl-Marx-Stadt, Beseht, vom 3. August 1970 6 BFR 89/70. Die Ehe der Parteien ist geschieden worden. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger zu 2/s und der Verklagten zu ‘/s. die des Berufungsverfahrens dem Kläger insgesamt auferlegt. Aus einer einstweiligen Anordnung wurden von der Verklagten beim Kläger 205 M Prozeßkostenvorschuß gepfändet. Mit Beschluß vom 2. April 1970 setzte der Sekretär des Kreisgerichts die vom Kläger an die Verklagte zu erstattenden Kosten auf 29,99 M fest. Dabei wurde der Kostenvorschuß von der Summe der außergerichtlichen Kosten abgesetzt und auf dieser Grundlage eine Quo-telung der getroffenen Kostenregelung entsprechend dem Restbetrag vorgenommen. Der Sekretär ging dabei davon aus, daß das, was der Kläger in Auswirkung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Verklagten aufzuwenden hatte, diese nicht als eigene Aufwendungen aiusweisen könne. Daraus folge, daß die vom Kläger durch Vorschuß geleisteten Beträge von den sonst von der Verklagten aufzuwendenden Kosten hätten abgesetzt werden müssen. Auf die Erinnerung der Verklagten änderte der Sekretär seinen Beschluß dahin ab, daß er die vom Kläger an die Verklagte zu erstattenden Kosten auf 157,77 M festsetzte. Dabei schloß er sich der von Niethammer vertretenen Meinung NJ 1969 S. 738) an, wonach Prozeßkostenvorschuß im Rahmen der Unterhaltspflicht geleistet wird und deshalb eine Rückerstattung ausgeschlossen ist. Die vom Kläger gegen diesen Beschluß eingelegte Erinnerung, der der Sekretär nicht abhalf, wurde vom Kreisgericht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er eine Kostenfestsetzung in Höhe von 70,45 M nach der zunächst angewandten Berechnungsart erstrebt. Der sofortigen Beschwerde war der Erfolg zu versagen. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat zutreffend den Charakter des Prozeßkostenvorschusses als eine Form der Unterhaltsleistung herausgestellt. Eine Rückforderung von Unter- haltsleistungen ist ausgeschlossen (vgl. Latka. Thoms, „Kostenentscheidungen und Gebührenberechnung in Familiensachen“, NJ 1967 S. 251 f.). Deshalb verbieten sich bei der Kostenfestsetzung solche Berech-nungsarten, die praktisch auf eine Rückerstattung des Unterhalts hinauslaufen. Richtig wurde aber vom Kreisgericht, ausgehend von der Erwägung einer zweckgebundenen Unterhaltszahlung, der Teil des gezahlten Vorschusses, der den Kostenanteil der Verklagten übersteigt, auf den vom Kläger zu tragenden Anteil verrechnet. Die vom Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren begehrte Art und Weise der Berechnung läuft auf eine unzulässige Rückforderung von Unterhalt hinaus. Seine sofortige Beschwerde war deshalb als unbegründet zurückzuweisen. Anmerkung: Den vorstehenden Entscheidungen der Bezirksgerichte Frankfurt (Oder) und Karl-Marx-Stadt ist zuzustimmen. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung der Kostenfestsetzung und -Verrechnung in Ehesachen sollten die anderen Gerichte ebenso verfahren. Da in beiden Entscheidungen die gesamte Problematik der Kostenfestsetzung und -Verrechnung in Ehesachen nicht umfassend behandelt werden konnte, sollten dazu auch die Hinweise in den Beiträgen von Borkmann, Latka / Thoms und Niethammer über die Verrechnung des Prozeßkostenvorschusses in Ehesachen (NJ 1967 S. 85 f., 250 ff., 413 f.; NJ 1969 S. 738 ff.) ergänzend berücksichtigt werden. Aus ihnen ergibt sich zugleich, warum W. Schmidt und Jakubik (NJ 1969 S. 307 f.; NJ 1970 S. 579 f.) nicht gefolgt werden kann. Ergänzend sei noch auf folgendes hingewiesen: Schmidt und Jakubik sehen in der auch von den Bezirksgerichten Karl-Marx-Stadt und Frankfurt (Oder)'-praktizierten Methode der Kostenfestsetzung und,-Verrechnung eine im Ergebnis unzulässige Korrektur der Kostenentscheidung, weil der Verpflichtete zweimal Kosten zu zahlen hätte. Darin liege wie man die von Borkmann, Latka/Thoms und Niethammer vertretene Auffassung auch begründe das Unbefriedigende einer solchen Betrachtungsweise. Wie verhält es sich damit? Wie Schmidt richtig darlegt, sind es in der Regel wegen der Erziehung der Kinder nicht berufstätige oder nur teilbeschäftigte Frauen, die von ihren Ehegatten Leistungen zur Vorschußzahlung verlangen. Es sind Frauen, die zumeist nach Übereinkunft mit ihren Ehegatten oder auf Grund familiärer Gepflogenheiten den Haushalt führen und die Kinder betreuen und auf diese Weise ihren vom Gesetz ausdrücklich anerkannten Beitrag zum Familienaufwand leisten. Diese Frauen sind zur Finanzierung ihres Lebensbedarfs einschließlich der Finanzierung gebotener Gerichtsprozesse zwar auf Mittel angewiesen, die die Ehemänner aus ihren Einkünften zur Verfügung stellen bzw. zu stellen haben. Sind aber die Ehefrauen in den Besitz der erforderlichen Mittel gelangt, dann unterscheiden sie sich in ihrer Rechtsposition im Hinblick auf die zweckentsprechende Verwendung dieser Mittel nicht von der Rechtsposition berufstätiger Frauen, die den Vorschuß an Gericht und Rechtsanwalt aus eigenen Einkünften leisten. Sie verfügen über diese in Form zweckgebundener Geldbeträge erbrachten Familienaufwendungen oder Unterhaltsleistungen ihrer Ehegatten in Höhe ihrer Kostenanteile mit dem gleichen Recht, mit dem sie verfügen könnten, wenn sie diese Mittel aus eigener beruflicher Tätigkeit erworben hätten. Dabei ist es gleichgültig, ob ihnen diese Beträge freiwillig zur Verfügung gestellt wurden oder ob sie auf dem Wege der einstweiligen Anordnung beschafft werden 75t;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

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