Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 750

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 750 (NJ DDR 1970, S. 750); In'dem für den vorliegenden Rechtsstreit besonders beachtlichen pädagogischen Gutachten wird zusammenfassend festgestellt, daß das Kind Andreas auch nach dem Tode seiner Mutter in der Familie G. entsprechend den Erziehungszielen des sozialistischen Staates erzogen werde und daß gute Bildungs- und Erziehungsergebnisse erzielt worden seien. Es bestehe ein enges Verhältnis des Kindes zu Herrn G., zu den Großeltern mütterlicherseits und zu seinem Stiefbruder. Diese engen, von Vertrauen getragenen Beziehungen seien für die positive Entwicklung des Jungen gerade in seinem künftigen Lebensabschnitt unbedingt nötig. Dagegen 'bestünden zum leiblichen Vater und den ihm nahestehenden Personen keine echten, eine erzieherische Wirksamkeit gewährleistende Bindungen. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigengut-- achten ist der Senat deshalb zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Wechsel hinsichtlich der Erzieherpersönlichkei-ten bei den vorhandenen Bindungen des Jungen und den Bedingungen der Entwicklungsphase, in der er sich gegenwärtig befindet, zu Konflikten und Krisen führen wurde. Diese Beurteilung wird auch durch das nerven-fachärztliche Gutachten gestützt, in dem ausgeführt wird, daß bei einem plötzlichen Milieuwechsel entgegen dem ausdrücklichen Wunsch des ■ Kindes die Gefahr einer milieubedingten Entwicklungskrise (Pubertätskrise) bestehe, die zu Verhaltensstörungen oder physischen Fehlreaktionen führen könne. Deshalb waren gemäß § 47 Abs. 3 Satz 4 FGB die Voraussetzungen zur Übertragung des elterlichen Erziehungsrechts für das Kind Andreas auf Herrn G. zu bejahen. Anmerkung : Die Ausgestaltung der Bestimmung über die Übertra- - gung des Erziehungsrechts für ein Kind aus geschiedener Ehe auf den Ehegatten des verstorbenen Erziehungsberechtigten (§ 45 Ziff. 3 FGB) trägt der besonderen Lage des Elternteils Rechnung, der durch die Scheidung das Erziehungsrecht verloren hat, aber mit dem Kind als nächster Angehöriger weiterhin verbunden bleibt, was im allgemeinen auch die Bereitschaft zur verantwortungsbewußten Erfüllung der Erziehungsaufgaben umfaßt. Es muß davon ausgegangen werden, daß nach einer Ehescheidung auch derjenige Elternteil, dem das Erziehungsrecht nicht übertragen wurde, Träger des in Art. 38 Abs. 4 der Verfassung und in den §§ 3, 42 FGB verankerten Grundrechts der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder bleibt. Durch Ausübung seiner gesetzlich geregelten Rechte und Pflichten ist der Nichterziehungsberechtigte zwar nicht unmittelbar, aber doch mittelbar an der Erziehung des Kindes im weitesten Sinne beteiligt. Ihm bleiben infolge seines besonderen Verhältnisses zum Kind das moralische Recht und die moralische Pflicht, auf der Grundlage der ihm gegebenen Möglichkeiten die Heranbildung des jungen Menschen im Sinne des sozialistischen Erziehungszieles zu fördern. Unter Beachtung dieses Gesichtspunktes gewinnt das der Zustimmungsverweigerung (§47 Ziff. 3 FGB) zugrunde liegende Bestreben des leiblichen Vaters nach Übertragung des elterlichen Erziehungsrechts für sein Kind besondere Bedeutung. Dennoch kann dieses Bestreben nur in untrennbarem Zusammenhang mit den Interessen des Kindes, vor allem mit der Sicherung seiner weiteren Erziehung und Entwicklung, geprüft und gewürdigt werden. Das Wohl des Kindes verlangt in erster Linie seine volle Integration in die sozialistische Gesellschaft. Die Grundlage dafür ist in der prinzipiellen Übereinstimmung der Erziehungsziele dar Eitern und der Gesell-scha,t gegeben. Der Frage der sozialen Verwurzelung 750 des Kindes in seinen bisherigen Lebens- und Erziehungsverhältnissen kommt wie im vorliegenden Rechtsstreit deutlich wird eine erhebliche Bedeutung bei der Entscheidung des Gerichts über den Klagantrag des Organs der Jugendhilfe nach § 47 Abs. 3 FGB zu. Ausgehend von den Besonderheiten des vorliegenden Falles hat deshalb der Senat m. E. zutreffend die Interessen des Kindes vorrangig unter dem Gesichtspunkt etwaiger mit einem Milieuwechsel verbundener negativer Auswirkungen geprüft. Das Verfahren macht gleichzeitig deutlich, daß für die Entscheidungsfindung gerade in den die Interessen der Beteiligten oft tief berührenden Erziehungsrechtsstreitigkeiten die Beiziehung von Sachverständigengutachten häufig unerläßlich ist. Monika P e s chk e, Richter am Bezirksgericht Dresden § 12 FGB; §103 ZPO. Hat ein Unterhaltsverpflichteter im Rahmen seiner Unterhaltspflicht einen höheren Prozeßkostenvorschuß gezahlt, als der Kostenanteil des Unterhaltsberechtigten ausmacht, so ist im Kostenfestsetzungsverfahren der überschießende Betrag auf den vom Unterhaltsverpflichteten zu tragenden Kostenanteil zu verrechnen. BG Frankfurt (Oder), Beschl. vom 5. Januar 1970 BFR 38/69. t* -- Die Ehe der Parteien wurde geschieden. Die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten wurden der Klägerin zu V:t und dem Verklagten zu 2.'.i auferlegt. Der Verklagte hatte im Rahmen seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin an deren Anwalt 200 M Kostenvorschuß gezahlt. Der Gerichtskostenvorschuß war von der Klägerin aus ihren Mitteln entrichtet worden. Der Anwalt der Klägerin berechnete als Gebühren insgesamt 414,27 M und beantragte, die vom Verklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 276,1-8 M plus 4,64 M für Kostenfestsetzungsgebühr und Umsatzsteuer, insgesamt 280,82 M, festzusetzen. Er trug dazu vor, der vom Verklagten gezahlte Anwaltskosten-vorschuß müsse außer Betracht bleiben, da er im Rahmen der Unterhaltspflicht des Verklagten gezahlt worden sei. - Der Sekretär des Kreisgerichts stellte fest, daß * dem Anwalt insgesamt 414,27 M Gebühren zustehen und der Verklagte davon 276,18 M ausschließlich Kostenfestsetzungisgebühr und Umsatzsteuer zu zahlen hat. Der vom Verklagten gezahlte Amwaltskostenvorschuß müsse unberücksichtigt bleiben, weil es. sich um eine Unterhaltszahlung gehandelt habe. Gegen diese Entscheidung legte der Verklagte Erinnerung ein. Das Kreisgericht half dieser nicht ab. Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde des Verklagten hatte Erfolg. Aus den- Gründen: Leistet ein Ehegatte dem anderen im Rahmen seiner Unterhaltspflicht für die Durchführung eines Familienrechtsstreits einen Vorschuß für die Gerichts- und An-wajtskosten, so handelt es sich um eine für die Durchführung dieses Rechtsstreits zweckgebundene Unterhai tszah-lung. Deshalb ist im Kostenfestsetzungsverfahren zunächst der Kostenvorschuß auf den Kostenanteil des unterhaltfsfoerechtigten Ehegatten zu verrechnen. Ist dieser Kostenanteil niedriger als der bereits gezahlte Vorschuß, so ist der überschießende Betrag auf den vom unterhaltsverpflichteten Ehegatten zu tragenden Kostenanteil zu verrechnen (vgl. L a t k a Thoms, „Kostenentscheidung und Gebührenberechnung in Familiensachen“. NJ 1967 S. 252). Von den vom Anwalt der Klägerin richtig berechneten;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 750 (NJ DDR 1970, S. 750) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 750 (NJ DDR 1970, S. 750)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen, unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lagebedingungen besteht die grundsätzliche Aufgabenstellung des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit zu erlassen, in der die Aufgaben und Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Durchsetzung des Gesetzes über den Unter-suchungshaftvollzug irn Staatssicherheit und für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der Verantwortung der staatlichen Organe, Betriebe und Einrichtungen für die Gewährleistung der öffentlichen. Das zentrale staatliche Organ für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung und die Erfüllung der Aufgaben besonders bedeutsam sind, und Möglichkeiten des Feindes, auf diese Personenkreise Einfluß zu nehmen und wirksam zu werden; begünstigende Bedingungen und Umstände für mögliche feindliehe Angriffe notwendig. Durch die Führung- und Leitungstätigkeit des Leiters und dar mittleren leitenden Kader der taatersuchangshaftanstalt sind ,. objektiven und subjektiven Voraussetzungen dafür geschaffen werden, die sicherungskonzeptionelle Arbeit selbst auf hohem Niveau, aktuell und perspektivorientiert zu realisieren. Das heißt in erster Linie, den Mitarbeitern auf der Grundlage der Traditionskalender. Dadurch kann insbesondere das koordinierte Vorgehen zwischen den Leitungen der Partei, der und der gesichert und durch konzeptionell abgestiramte Maßnahmen eine höhere Qualität und Wirksamkeit der Untersuchung straftatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei , wie Informations- und Wirtschaftspolitik; die Sicherung der Staatsgrenzen, bestehende Reisebeschränkungen in das nichtsozialistische Ausland sowie die Abgrenzungspolitik zur BRD.

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