Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 748

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 748 (NJ DDR 1970, S. 748); Y chermaßen die Erfüllung des Planes mit ökonomischen Mitteln stimuliert. Die von der Verklagten an die Kläger zu zahlende Prämie berechnet sich demnach nur nach einer Übererfüllung an Eiern von 56 315 Stüde. Unter Zugrundelegung einer Prämie in Höhe von 4 M je 100 mehrproduzierter 'Eier berechnet sich daraus eine Prämien-forderung der Kläger von 2 252,60 M, die von der Verklagten gezahlt wurde. Einer Berechnung der Prämienforderung, wie sie von den Klägern angestrebt Wird, fehlt es an der Rechtsgrundlage. Die Verklagte hat weder die vertraglich vereinbarten Prämien für den Wettbewerbsvertrag (je 4 M für 100 Eier über den Plan) geändert noch verweigert sie eine entsprechende Prämienzahlung bei Übererfüllung nach den veränderten Produktionsvoraussetzungen. Neu festgesetzt wurde lediglich der Produktionsplan infolge veränderter Produktionsvoraussetzungen. Die von den Klägern vorgenommene Prämienberechnung auf der Grundlage der erweiterten Produktionsmittel widerspricht den Grundsätzen des sozialistischen Wettbewerbs und der materiellen Interessiertheit und findet weder im Vertrag noch im Gesetz eine Begründung. Die Kläger verkennen, daß nicht die Prämien-bediingungen geändert wurden, sondern der Plan auf Grund der tatsächlichen bestehenden Produktionsbedingungen. Dazu war aber die Verklagte berechtigt. §§ 6, 62, 91 ZPO; §11 RAGebO. 1. Wird eine notwendige Streitgenossenschaft (hier: ungeteilte Erbengemeinschaft) verklagt, so ist der / Streitwert für das gesamte Verfahren einheitlich festzusetzen. Die möglicherweise unterschiedlichen Interessen einzelner Verklagter in bezug auf den Streitgegenstand können nicht zu einer differenzierten Wertfestsetzung führen. 2. Die Anwaltsgebühren sind auch dann nach dem Gesamtstreitwert des Verfahrens festzusetzen, wenn der Anwalt bei einer notwendigen Streitgenossenschaft nur einen Streitgenossen vertritt. BG Karl-Marx-Stadt. Beschl. vom 23. April 1910 5 BCR 24/70. Im Verfahren wegen Erbauseinandersetzung hat die Klägerin Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung und sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung eingelegt. Das Bezirksgericht hat beide Beschwerden als unbegründet zurückgewiesen. Aus den Gründen: Die gegen die Streitwertfestsetzung erhobene Beschwerde ist nicht begründet. Sie erstrebt eine im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Verklagten zu 9) differenzierte und damit von der für das Verfahren insgesamt vorzunehmenden Streitwertfestsetzung abweichende Streitwertbemessung. Eine derartige Differenzierung ist nach dem Gesetz nicht zulässig. Nach den Bestimmungen über die Wertfestsetzung und den darin enthaltenen Prinzipien bildet der mit der Klage bezeichnete Streitgegenstand (§§ 4,5 ZPO) die Grundlage der für das Verfahren einheitlich vorzunehmenden Streitwertbemessung (vgl. auch § 6 ZPO, § 9 GKG). Das Gesetz kennt nur die differenzierte Wertfestsetzung für verschiedene Verfahrensakte (§ 14 GKG) oder auch für verschiedene Verfahrensabschnitte, wenn sich während des Prozesses der Streitgegenstand verändert (Teile entfallen oder hinzukommen). 748 Das Kreisgericht hat mit Beschluß vom 3, September 1969 den Streitwert richtig nach den verschiedenen Verfahrensabschnitten unterschiedlich festgesetzt. So war ursprünglich die Verpflichtung zur Auflassung generell bestritten, während es ab 4. August 1966 nur noch um den Kaufpreis ging und der diesbezügliche Antrag der Verklagten sich nach der Schätzung des Grundstücks nochmals verminderte. Diesem unterschiedlichen Streitgegenstand während des Verfahrens entspricht die mit dem angefochtenen Beschluß vorgenommene Wertfestsetzung. Soweit bei mehreren Verfahrensbeteiligten einzelne nur an bestimmten Teilen des Streites beteiligt wären, könnte das, ausgehend von den oben genannten Prinzipien allenfalls eine entsprechende Berücksichtigung in der Kostenentscheidung durch unterschiedliche Ko-stenquotelung finden. Um einen derartigen Fall handelt es sich in der vorliegenden Sache aber nicht. Die Verklagten sind eine notwendige Streitgenossenschaft i. S. von § 62 ZPO. Sie mußten als ungeteilte Erbengemeinschaft insgesamt verklagt werden, und jedes ihrer Mitglieder ist am Rechtsstreit insgesamt beteiligt und nicht etwa wie die Klägerin vorträgt nur in dem Anteil, der bei einer Erbauseinandersetzung auf den einzelnen entfallen würde. Dies könnte nur dann für die Streitwertbildung bedeutsam werden, wenn ein einzelnes Mitglied einer Erbengemeinschaft als Kläger gegen die übrigen Miterben oder Gläubiger der Erbengemeinschaft auftritt, weil der Streitgegenstand vom Klagantrag vorweg bestimmt wird (§§ 4, 5 ZPO). Wie bereits ausgeführt, kann der Streitwert nach den genannten Bestimmungen nur für das gesamte Verfahren einheitlich festgesetzt werden. Es kann dabei das möglicherweise unterschiedliche Interesse einzelner Verklagter nicht berücksichtigt werden. Eine gesonderte Wertfestsetzung für die Berechnung der Anwaltsgebühren nur eines Verfahrensbeteiligten würde gegen das Gesetz verstoßen. Auch die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen gegen die Kostenfestsetzung sind unbegründet. Grundlage der Kostenfestsetzung ist der für das Verfahren festgesetzte Streitwert. Für die anzusetzenden Gerichtsgebühren folgt dies aus § 8 GKG, für die Gebühren des Rechtsanwalts aus § 11 RAGebO. Da eine differenzierte Streitwertfestsetzung nicht möglich ist, ist das Kreisgericht zutreffend vom festgesetzten Wert von 31395 M bzw. 16 395 M ausgegangen. Der Sekretär kann bei der Festsetzung der zu erstattenden Kosten auch nicht auf den behaupteten geringeren Anteil eines Streitgenossen eingehen. Er hat sich bei der Aufrechnung der gegenseitig zu erstattenden Kosten an die im Schuldtitel selbst getroffene Kostenentscheidung zu halten, wie dies in vorliegender Sache auch zutreffend geschah. Im Hinblick darauf, daß auf der verklagten Seite nur ein Rechtsanwalt tätig geworden ist, wird in vorliegender Sache das von der Klägerin aufgeworfene Problem zunächst überhaupt nicht aktuell. Mit entstehenden Kosten für einen Rechtsanwalt für jede Partei ist generell in jedem Prozeß zu rechnen. Selbst wenn mehrere der Verklagten einen Rechtsanwalt beauftragt hätten, würden die aufgewendeten Kosten der Verklagten mindestens in Höhe der Kosten eines Rechtsanwalts als notwendige Kosten i. S. von § 91 ZPO anzusehen sein und wären damit erstattungsfähig. Die Frage, ob mehr Kosten als die für einen Anwalt zu erstatten sind, wenn mehrere Anwälte auf der verklagten Seite tätig geworden sind, ist ausschließlich nach den Grundsätzen des § 91 ZPO Erstattungspflicht n-otwendiger Prozeßkosten zu prüfen und zu entscheiden. Der von der Klägerin zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde herangezogene § 100;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 748 (NJ DDR 1970, S. 748) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 748 (NJ DDR 1970, S. 748)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie und anderer operativer Diensteinheiten, zum Beispiel über konkrete Verhaltensweisen der betreffenden Person während der Festnahmeund Oberführungssituation, unter anderem Schußwaffenanwendung, Fluchtversuche, auffällige psychische Reaktionen, sind im Interesse der Gewährleistung einer hohen Ordnung und Sicherheit, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der straftatbezo genen Beweisführung vor und nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die in Verbindung mit rechtswidrigen Versuchen die Übe r-siedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen. demonstratives und provokatorisches Auftreten, insbesondere yontSÖfiP Bürgern, die Entstehung, die Ziele und das Wirksamwerden feinjSäägggativer Gruppen und Gruppierungen, Erscheinungsformen politischer Untergrundtätigkeit Erscheinungsformen. Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den BruderOrganen, das mit der Abteilung abzustimmen ist. Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter Mißbrauch des organisierten Tourismus in nichtsozialistische Staaten.

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