Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 745

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 745 (NJ DDR 1970, S. 745);  geklärt worden, daß im vorliegenden Fall keine Lizenzvergabe, sondern ein Stillhalteabkommen vorliege. Die Kläger könnten daher aus § 11 des Übertragungsvertrags keine Rechte herleiten, da dieser Vertrag von einer Lizenzvergabe ins Ausland ausgehe. Vergütungsrechtliche Bestimmungen für Stillhalteabkommen seien weder auf gesetzlicher noch auf vertraglicher Basis gegeben. Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Der Auffassung der Kläger, daß es sich um eine Lizenzvergabe handele, könne nicht gefolgt werden. Mangels besonderer Vereinbarungen im Vertrag müsse bezüglich des Begriffs „Lizenz“ von der Legaldefinition der VO über Lizenznahme und Lizenzvergabe zwischen Partnern aus der DDR und Partnern außerhalb der DDR vom 11. Dezember 1968 (GBl. 1969 II S. 125) ausgegangen werden. Eine entgeltliche Klagunterlassungsvereinbarung im Zusammenhang mit einem Schutzrecht sei darunter nicht erfaßt. Der Verklagte habe aber unstreitig nach der mit dem ITC getroffenen Vereinbarung 20. % der vom englischen Lizenznehmer beim ITC eingehenden Lizenzbeträge erhalten. Hier' sei zu beachten, daß der Verklagte mit dem englischen Lizenznehmer in keinen direkten Beziehungen gestanden habe. Auch habe er keinen Einfluß auf das Zustandekommen des Lizenzvertrags BNS/ITC nehmen können. Hinsichtlich der vertraglichen Anspruchsgrundlagen der Kläger ergebe sich also, daß die vom Verklagten mit dem ITC getroffene Vereinbarung einer Lizenzvergabe nicht gleichzusetzen sei und den Klägern somit auf der Grundlage des § 11 des Vertrags vom 4. September 1956 keine Vergütungsansprüche zustünden. Da der Verklagte jedoch eine Klagunterlassungszusicherung vertraglich übernommen habe, sei zu prüfen gewesen, inwieweit den Klägern in direkter oder entsprechender Anwendung sonstiger patentrechtlicher Bestimmungen eine Vergütung zustehe. In patentrechtlicher Hinsicht ergebe sich daraus, daß die Kläger so zu stellen seien, als sei das übertragene britische Patent benutzt worden. Eine andere Betrachtungsweise würde dem Leistungsprinzip, von dem das so-, zialistische Neuerer- und Patentrecht beherrscht werde, widersprechen. Die Höhe des Vergütungsanspruchs hänge vom Einzelfall ab. Als seine oberste Grenze müßte allerdings der Betrag gelten, der dem Vergütungsberechtigten im Falle einer Lizenzvergabe zustehen würde. Einen solchen Betrag hätten die Kläger bereits erhalten, so daß die Klage abgewiesen werden müßte. Die von den Klägern gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Zuerst ist es notwendig, auf die Argumentation der Kläger einzugehen, die Vereinbarung zwischen dem ITC und dem Verklagten vom 13. Mai 1964 sei nicht nur ein Stillhalteabkommen, sondern eine Lizenz, die sich aber nicht nach der Lizenzverordnung, sondern nach dem Ubertragungsvertrag vom 4. September 1956 richte. Da zu diesem Zeitpunkt die Lizenzverordnung noch nicht in Kraft gewesen sei, sei auch für diesen Streit aus einer Lizenzvereinbarung der Rechtsweg zulässig. Dazu ist zu bemerken: Der erkennende Senat hat bereits bei der Entscheidung über den Rechtsweg im Urteil Vom 26. November 1968 2 UzP 9/68 herausgearbeitet, daß die Vereinbarung zwischen dem ITC und dem Verklagten keine Lizenzvereinbarung ist, sondern eine Klagunterlassungsvereinbarung (Stillhalteabkommen) darstellt. Da keine Veranlassung besteht, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen, wird auf das Urteil vom 26. November 1968 verwiesen. Dem steht auch nicht entgegen, daß dieses Urteil ein Prozeßurteil ist, mit dem über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden wurde. Über die Zulässigkeit des Rechtswegs kann nur befunden werden, wenn Klarheit über den Charakter des Anspruchs selbst besteht, da davon die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs abhängt. Insofern müssen bei der Auslegung der Urteilsformel die Entscheidungsgründe mit herangezogen werden, da nur sie ihr Verständnis und die Abgrenzung ihrer Wirkungen ermöglichen. Insofern ist die Auffassung der Kläger, daß bei der Auslegung eines Urteils nur der Tenor maßgebend sei, da nur er in Rechtskraft erwachse, in dieser absoluten Form unrichtig. An und für sich brauchte der Senat bei dieser Rechtslage nicht auf die von den Klägern aufgeworfene Frage der zeitlichen Geltung der VO über Lizenznahme und Lizenzvergabe zwischen Partnern aus der DDR und Partnern außerhalb der DDR LizenzVO vom 11. Dezember 1968 (GBl. 1969 II S. 125) einzugehen. Er hält es aber aus grundsätzlichen Erwägungen heraus für angebracht, sich doch dazu zu äußern, was zulässig ist, da zwar das die Zurüdeverweisung aus einem solchen Urteil empfangende Gericht, nicht aber das über die Zulässigkeit urteilende Berufungs- oder Kassationsgericht an diese Entscheidung gebunden ist (vgl. Urteil des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 4. Januar 1967 - I Pr 15 - 18/66 - NJ 1967 S. 295). In der AO über die Vergütung der Erfinder bei Lizenzvergabe an Partner außerhalb der DDR vom 11. Dezember 1968 (GBl. 1969 II S. 126) ist in § 7 Abs. 3 festgelegt, daß für die Schlichtung von Streitigkeiten über die Vergütung nach den Bestimmungen dieser Anordnung die Schlichtungsstelle des Lizenzgebers zuständig ist. Die gleiche Zuständigkeitsregelung war bereits in § 5 Abs. 3 der aufgehobenen AO über die Vergütung der Erfinder bei Lizenzvergabe an Partner außerhalb der DDR vom 20. November 1964 (GBl. 1965 II S. 50) getroffen. Sollte es sich also bei der Vereinbarung vom 13. Mai 1964 um eine Lizenzvergabe gehandelt haben, dann wäre für die Entscheidung des Rechtsstreits der Rechtsweg nicht gegeben. Daran ändert auch nichts, daß bei Abschluß des Übertragungsvertrags am 4. September 1956 die genannten Anordnungen noch nicht geltendes Recht waren. Das Oberste Gericht hat bereits mit Urteil vom 12. November 1965 2 Uz 21/64 ausgesprochen, daß sich das Verfahren, d. h. seine prozessuale Durchführung, nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet, die zur Zeit der Geltendmachung des Anspruchs in Kraft sind. Materiellrechtlich allerdings wären die Vorschriften anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs geltendes Recht waren. Als nächstes ist zu prüfen, ob den Klägern ein Anspruch auf Vergütung aus dem Übertragungsvertrag vom 4. September 1956 zusteht und bejahendenfalls in welcher Höhe. Die Kläger stützen sich auf § 11 Abs. 1 des Vertrags. Er lautet: „Im Falle der Vergebung einer Lizenz im Ausland oder bei dem Verkauf eines Schutzrechtes im Ausland erhalten die Erfinder den vollen Wert der Lizenzbeträge oder des Erlöses in DM der Deutschen Notenbank unter Abzug der für die Anmeldung und Aufrechterhaltung des Schutzrechts entstandenen Kosten.“ § 11 Abs. 1 sieht als vergütungspflichtig die Vergabe einer Lizenz und den Verkauf eines Schutzrechts ins Ausland vor. Wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 26. November 1968 festgestellt hat, liegt eine Klagunterlassungsvereinbarung Stillhalteabkommen vor. Eine solche ist vom Wortlaut des § 11 nicht erfaßt, so daß sich danach keine Vergütungspflicht für den Verklagten ergibt. Der Auffassung der Kläger, § 11 solle alle Möglichkeiten der Verwertung oder Benutzung der Erfindung enthalten, kann nicht gefolgt werden. Auch im Jahre 1956 mußte bei der 745;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der durch die Mitarbeiter richten muß. Es ist weiterhin notwendig, die wichtigsten Aufgaben zu charakterisieren, die zu lösen sind, um diese Ziele in der täglichen Arbeit stets gewachsen zu sein. Durch die politisch-ideologische und tschekistische Erziehungsarbeit muß den ein reales und konkretes Feindbild vermittelt werden. Das bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Erforschung dominierender und differenzierter Motive für eine inoffizielle Zusammenarbeit, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten, politische Ein-stellüngen zu schematisch und oberflächlich erfolgt.

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