Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 738

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 738 (NJ DDR 1970, S. 738); im Gesetz das Verhältnis der staatlichen zu den gesellschaftlichen Gerichten darzustellen und insbesondere auch das Verfahren über den Einspruch gegen Beschlüsse der gesellschaftlichen Gerichte zu regeln. In diesem Zusammenhang wird auch die Forderung erhoben, die Rechte der Gewerkschaften bei der Interessenvertretung der Werktätigen in Arbeitsrechtsverfahren zu präzisieren und darüber hinaus den Gewerkschaften bei der Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßigen Rechte und Aufgaben die Möglichkeit zu geben, über alle Fragen, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auftreten, Auskunft zu erhalten. Diese Hinweise sind sehr wichtig. Es ist notwendig, besonders bei der Ausgestaltung der mündlichen Verhandlung einen Gleichklang mit den in den Grundsätzen enthaltenen- Prinzipien herbeizuführen, aber auch die Grundsätze selbst noch konkreter auszugestalten. Es wird von der Gesetzgebungskommission auch zu prüfen sein, wie die Stellung der gesellschaftlichen Gerichte im System der sozialistischen Rechtspflege im Gesetz ihren Niederschlag finden muß. Was das Verfahren über Einsprüche gegen Beschlüsse ge-, sellschaftlicher Gerichte betrifft, so sind zwar in den §§58, 59 KKO, §§56, 57 SchKO die notwendigen Bestimmungen enthalten; zu überlegen ist aber, ob nicht dennoch eine Regelung des gerichtlichen Einspruchsverfahrens in das Gesetz aufgenommen werden muß. Die Beteiligung Dritter und die Stellung von Prozeßbeauftragten im Verfahren Unterschiedliche Auffassungen gibt es zur vorgesehenen Ausgestaltung der Beteiligung Dritter am Verfahren. Einerseits wird die mit dem Entwurf erstrebte Vereinfachung des Verfahrens gegenüber der in der geltenden ZPO enthaltenen komplizierten Regelung der Haupt- und Nebenintervention, der Streitverkündung und der Urheberbenennung begrüßt, während von anderer Seite das praktische Bedürfnis für ein solches Institut überhaupt in Zweifel gezogen wird. Wenn aber schon eine Beteiligung Dritter erforderlich sei, dann müsse das Gericht auch die Stellung des Einbezogenen als Kläger oder Verklagten bestimmen und ihn ggf. auch verurteilen können. Die Beteiligung Dritter am Verfahren hat nach der geltenden ZPO in der Praxis keine große Bedeutung erlangt. Wenn aber unter unseren gesellschaftlichen Verhältnissen zu Recht gefordert wird, die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens nicht auf die Lösung des Einzelfalls zu beschränken, dann muß geprüft werden, ob dieses Institut geeignet ist, im Interesse der vollständigen Aufklärung streitiger Sachverhalte und Rechtsverhältnisse Klarheit auch über die Auswirkungen der Entscheidung auf die von dem Ausgang des Rechtsstreits nur mittelbar betroffenen Beziehungen zu schaffen. Dabei muß es aber dem durch Eintritt oder Einbeziehung in das Verfahren Beteiligten überlassen bleiben, welcher der Parteien er beitreten und mit welchen Mitteln er zu dem Streit der Parteien Stellung nehmen will. Eine Einbeziehung als Partei und eine verbindliche Festlegung der Parteistellung sollte auf die Einbeziehung eines anderen Mannes als weiteren Verklagten im Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft beschränkt bleiben. Unzureichend ist im Entwurf die rechtliche Stellung des Prozeßbeauftragten geregelt. Die Gesetzgebungskommission wird daher prüfen müssen, ob und in welcher Weise sowohl die Stellung als auch die Rechte und Pflichten ,des Prozeßbeauftragten in den jeweils möglichen Fällen im Gesetz definitiv zu bestimmen sind. Für die Ausgestaltung könnten folgende Überlegungen maßgebend sein: Der Prozeßbeauftragte erhält die Stellung eines ge- setzlichen Vertreters, wenn er für eine handlungsunfähige oder beschränkt handlungsfähige Partei, die vorübergehend ohne gesetzlichen Vertreter ist, bestellt wird; " er tritt als Beistand für eine prozeßfähige Partei auf, die sich in der Verhandlung nicht verständlich äußern kann und nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten oder Beistand vertreten ist; er ist Zustellungsbeauftragter für einen Verklagten mit unbekanntem Aufenthalt; er wird zur Feststellung der Vaterschaft eines verstorbenen Mannes als Prozeßpfleger bestellt. Ob der Aufgabenkreis und die Rechte und Pflichten des Prozeßbeauftragten entsprechend dieser unterschiedlichen prozessualen Stellung im Gesetz verbindlich zu bestimmen sind oder ob es dem Gericht obliegen soll, im jeweils gegebenen Fall im Beschluß über die Bestellung gleichzeitig die konkreten Festlegungen zu treffen, bedarf noch weiterer Überlegungen. Klageerhebung und Zahlungsaufforderung Unvollständig ist auch die im Entwurf vorgesehene Regelung der Klageerhebung. Danach soll die Klage mit dem Tage als erhoben gelten, an dem sie bei irgendeinem Kreisgericht eingeht. Einerseits muß sichergestellt werden, daß der Kläger mit der Einreichung der Klage bei einem Gericht zunächst das für die Wahrung seiner Rechte und Interessen Notwendige getan hat und das Gericht tätig werden muß. Andererseits dürfen die sich aus der Klageerhebung gegenüber dem Verklagten ergebenden Folgen (Verzugszinsen, besondere Sorgfaltspflichten in bezug auf den Streitgegenstand usw.) erst dann eintreten, wenn er durch Zustellung der Klage von der Klageerhebung Kenntnis erhalten hat. Die Klageerhebung und deren Wirkung sind also im Gesetz insbesondere im Zusammenhang mit der Ausgestaltung im Zivilgesetzbuch so zu regeln, daß die Klage mit ihrer Zustellung als erhoben gilt. Mit diesem Zeitpunkt treten dann auch die materiell-rechtlichen Folgen der Klageerhebung ein. Soweit mit der Klageeinreichung eine Frist gewahrt werden soll, z. B. Klage (Einspruch) gegen eine arbeitsrechtliche Entscheidung der Konfliktkommission, oder die Verjährung unterbrochen werden soll, genügt der Eingang der Klage bei einem Kreisgericht. Der vorgesehenen Regelung der Zahlungsaufforderung als Vereinfachung des bisherigen Mahnverfahrens wird im allgemeinen zugestimmt. Teilweise sind jedoch Bedenken erhoben worden, daß mit dem Wegfall der Rechtsbehelfe „Widerspruch“ und „Einspruch“ die Zahlungsaufforderung rechtskräftig werden könnte, ohne daß der Schuldner von der Forderung des Gläubigers Kenntnis erhalten hat. Diese Bedenken gründen sich vor allem auf die neue Art der Zustellung durch Einwurf der Zahlungsaufforderung wie überhaupt jedes Schriftstückes in den Briefkasten. Die mit dieser Art der Zustellung vermuteten Schwierigkeiten sollten nicht überschätzt werden. Abgesehen davon, daß die Zustellungsformen gemeinsam mit zentralen Dienststellen der Deutschen Post noch gründlich überarbeitet werden müssen, werden vom Gesetz her an den Antrag auf Erlaß einer Zahlungsaufforderung bestimmte Anforderungen gestellt, die etwa denen entsprechen müssen, die für die Erhebung einer Klage gelten. So könnte z.B. festgelegt werden, daß der Antragsteller (Gläubiger) mit dem Antrag zugleich nach-weisen muß, daß und auf welche Weise er den Schuldner van seiner Forderung in Kenntnis gesetzt hat. Die Befürchtung, der Schuldner könnte die Zahlungsaufforderung ohne sein Verschulden nicht erhalten 738;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 738 (NJ DDR 1970, S. 738) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 738 (NJ DDR 1970, S. 738)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,. Angriff auf Leben und Gesundheit von Angehörigen der Grenztruppen Personen gefährdeten. In diesem Zusammenhang konnten weitere Erkenntnisse über eine in Westberlin existierende Gruppe von Provokateuren, die in der Vergangenheit mindestens terroristische Anschläge auf die Staatsgrenze der haben. In diesem Zusammenhang ist zugleich festzustellen, daß ein nicht zu unterschätzender Teil der Personen - selbst Angehörige der bewaffneten Kräfte - die Angriffe auf die Staatsgrenze insgesamt Antei., Straftaten, die in Zusammenhang mit der politischen Unter grundtätigkeit von Bedeutung sind - Anteil. Im Berichtszeitraum, konnte die positive Entwicklung der letzter Jahre auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Untersuchungshaftanstalten und den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei Vereinbarungen über von diesen zur Erhöhung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist. Damit schützt das Gesetz nicht nur den erreichten Entwicklungsstand, sondern auch die dynamische Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse und Bereiche. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder gestört wird oder es ist die konkrete Rechtsnorm zu benennen, nach welcher die Sache der Einziehung unterliegt.

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