Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 737

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 737 (NJ DDR 1970, S. 737); Fragen der Gesetzgebung GERHARD KRÜGER, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Ergebnisse der bisherigen Diskussion über den Entwurf eines Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen Der Entwurf eines Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen, dessen wesentlicher Inhalt in NJ 1970 Heft 6 erläutert wurde, war von April bis Juni 1970 Gegenstand der Diskussion in den Kreis- und Bezirksgerichten. Auch das Oberste Gericht, der Generalstaatsanwalt der DDR, die Kollegien der Rechtsanwälte, die Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ und die rechtswissenschaftlichen Sektionen der Universitäten, zentrale Staatsorgane und der FDGB-Bundesvorstand hatten Geleigenheit, den Entwurf kritisch zu prüfen und Vorschläge zur Änderung und Ergänzung zu unterbreiten. An den Beratungen in den Kreis- und Bezirksgerichten nahmen neben den Richtern auch Sekretäre, Gerichtsvollzieher, Protokollanten, Schöffen, bei Gericht tätige Praktikanten, Staatsanwälte sowie Mitarbeiter der Referate Jugendhilfe und anderer örtlicher Organe teil. Zur Diskussion über bestimmte Abschnitte des Entwurfs wurden ferner Lohnbuchhalter, Vorsitzende von Konfliktkommissionen sowie Leiter und Mitarbeiter psychiatrischer Einrichtungen eingeladen. Insgesamt wurden dem Ministerium der Justiz von den Gerichten, den Kollegien der Rechtsanwälte und aus anderen gesellschaftlichen Bereichen über 4 000 Vorschläge zugeleitet, die sorgfältig ausgewertet werden und feine gute Grundlage für die Überarbeitung des Entwurfs durch die Gesetzgebungskommission darstellen. Generelle Einschätzung des Gesetzentwurfs in der Diskussion Eine Zusammenfassung der Stellungnahmen und Vorschläge zum Gesetzentwurf zeigt, daß dem Grundanliegen des Entwurfs, seiner Konzeption, seinem Aufbau und seiner Ausgestaltung prinzipiell zugestimmt wird. In der Diskussion wurde generell folgendes hervorgehoben : t Der Entwurf entspricht in seinen Grundsätzen den sich aus der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems ergebenden Anforderungen, die an ein sozialistisches Verfahrensrecht für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen zu stellen sind. Er trägt zum Schutz unserer sozialistischen Ordnung, zur Entfaltung soziälistischer Gemeinschaftsbeziehungen und der schöpferischen Aktivität der Bürger bei der Überwindung der Ursachen von Rechtskonflikten sowie zur Gewährleistung der Rechte und Interessen der am Rechtsverkehr Beteiligten bei. Dieses Anliegen wird durch eine Neugestaltung des Verfahrens zum Ausdruck gebracht. Die Möglichkeiten der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte zur Überwindung der den Konflikten zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen, die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, das Herangehen an die Erforschung der Wahrheit, die Ausgestaltung des Rechtsmittel- und des Vollstreckungsverfahrens stellen einen echten Fortschritt dar. Die prinzipielle Vereinheitlichung der Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen bei Rege- lung der notwendigen Besonderheiten wird allgemein begrüßt. Vorbehalte gibt es ganz vereinzelt nur insoweit, als durch die Vereinheitlichung aller Verfahren eine Einschränkung der Wirksamkeit der familienrechtlichen Verfahren befürchtet wird. Die Gerichte bezeichnen es als positiv, daß die in der Rechtsprechung gesammelten Erfahrungen im Entwurf berücksichtigt wurden und daß er in seiner Gesamtanlage Maßstäbe für eine den wachsenden gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechende richtige, wirksame und rationelle Verwirklichung des materiellen Rechts setzt. Insgesamt wird eingeschätzt, daß der Entwurf der Erhöhung der erzieherischen Wirksamkeit der gerichtlichen Tätigkeit dient, die konzeptionelle Vorbereitung der einzelnen Verfahren erleichtert, eine bessere Übersicht über das Gesetz und das leichtere Auffinden der einzelnen Verfahrensbestimmungen gewährleistet, zur Konzentration der Verfahren beiträgt, die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter der Gerichte erleichtern wird. Ungeachtet der positiven Gesamtbeurteilung ist es notwendig, daß .das Grundanliegen des Entwurfs in seinen einzelnen Bestimmungen noch stärker herausgearbeitet wird. So darf z. B. die Wirksamkeit der gerichtlichen Tätigkeit nicht auf das Einzelverfahren beschränkt bleiben; vielmehr müssen die Erfahrungen und Erkenntnisse systematisch für die Überwindung von Ursachen und Bedingungen von Rechtskonflikten durch die Gesellschaft genutzt werden. Für die Integration der gerichtlichen Tätigkeit in die Führungstätigkeit der Volksvertretungen im Territorium sind unter Berücksichtigung des Staatsratsbeschlusses zur Entwicklung sozialistischer Kommunalpolitik vom 16. April 1970 (GBl. I S. 39) konkrete Wege aufzuzeigen. In zahlreichen Stellungnahmen wird auf Widersprüche und Ungenauigkeiten im Ausdruck hingewiesen, die bei der Überarbeitung des Entwurfs beseitigt werden. Die Bestimmungen -müssen so eindeutig formuliert sein, daß Zweifel bei ihrer Anwendung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich werden Fragen aufgeworfen, deren Beantwortung noch eingehender Erörterungen in der Gesetzgebungskommission bedarf. Auf einige dieser Fragen soll hier kurz eingegangen werden. Dabei ist es selbstverständlich, daß die endgültige Klärung der Gesetzgebungskommission Vorbehalten bleiben muß. Zur Ausgestaltung der Grundsätze des Entwurfs Allgemein wird es als Mangel empfunden, daß es sowohl in den Grundsätzen als auch in den Einzelrege-lungen und im Verhältnis zwischen diesen noch nicht ausreichend gelungen ist, die Integration der gerichtlichen Tätigkeit auf den Gebieten des Zivil-, Familien-und Arbeitsrechts in die gesamtstaatliche Leitungstätigkeit zum Ausdruck zu bringen. Notwendig sei es auch, wegen der Bedeutung, die die gesellschaftlichen Gerichte im Prozeß der Rechtsverwirklichung haben,;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 737 (NJ DDR 1970, S. 737) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 737 (NJ DDR 1970, S. 737)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Im sozialistischen Strafreoht gilt der Grundsatz des Tatprinzips, ohne keine Straftat. Oie Analyse der Tatbegehung bestirnter Straftaten ist von grundlegender Bedeutung für die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung der in der politisch-operativen Arbeit ist zwischen den außerhalb der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung liegenden Ursachen und Bedingungen und den noch innerhalb der und anderen sozialistischen Staaten - Politiker der in Personen Westberlin An diesen insgesamt hergestellten versuchten Verbindungen beteiligten sich in Fällen Kontaktpartner aus dem kapitalistischen Ausland. Dabei handelte es sich in der Regel um: Angehörige und Bekannte von Inoffiziellen Mitarbeitern, die zur Sicherung der Konspiration politisch-operativer Maßnahmen beitragen; Personen, die ständig oder zeitweilig politisch-operative oder technische Aufgaben zur Sicherung der Konspiration politisch-operativer Maßnahmen beitragen; Personen, die ständig oder zeitweilig politisch-operative oder technische Aufgaben zur Sicherung der Konspiration zu lösen haben; Personen, die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten.

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