Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 734

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 734 (NJ DDR 1970, S. 734);  I u *' ■ Es ist u. E. immer von dem der APfVO innewohnenden Grundsatz auszugehen, daß beim Zusammentreffen von Unterhaltspfändungen und sonstigen Pfändungen nach § 7 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 APfVO der pfändbare Betrag für jeden Gläubiger neu bzw. gesondert zu berechnen ist und daß jeder Gläubiger nur das beanspruchen kann, was für ihn speziell unter Beachtung der im Range vorgehenden Forderungen als pfändbarer Betrag errechnet wird. Das gilt auch entsprechend, wenn Pfändungen wegen laufender Mietforderungen (§ 6 APfVO) mit sonstigen Pfändungen nach § 7 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 APfVO zusammenfallen. Bei Beachtung dieses Grundsatzes ergibt sich, daß in den Fällen, in denen bei Unterhaltspfäradungen der pfändbare Betrag nach ■§ 5 APfVO berechnet und festgelegt werden kann, § 6 APfVO also nicht angewendet zu werden braucht, für einen sonstigen Gläubiger, sofern Unterhaltsrückstände vorhanden sind, stets ein Betrag von 25 M pfändbar ist. Hierzu folgendes Beispiel: Der Schuldner ist ledig. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt 600 M. Er hat laut Schuldtitel für drei Kinder je 55 M Unterhalt zu zahlen. Da er nicht zahlt, wird Lohnpfändung wegen des laufenden Unterhalts von insgesamt 165 M und wegen eines Unterhaltsrückstandes von 1 000 M beantragt. Der pfändbare Betrag ist wie folgt zu berechnen: Bei Pfändungen durch die einzelnen Kinder beträgt der Freibetrag jeweils 250 M, und zwar 150 M für den Schuldner und zweimal 50 M für die anderen beiden Kinder (§ 5 APfVO). Da der Schuldner 600 M verdient, beträgt der Differenzbetrag 350 M. Davon sind unpfändbar 50% (§5 Abs. 2 APfVO), also 175 M. Zu diesem Betrag ist der Freibetrag für den Schuldner in Höhe von 150 M hinzuzurechnen, so daß ihm 325 M verbleiben. Pfändbar sind demnach 275 M. Betreibt ein weiterer Gläubiger die Pfändung auf der Grundlage eines Schuldtitels nach § 7 Abs. 1 Ziff. 4 oder 5 APfVO wegen einer Forderung von 500 M, so beträgt der Freibetrag für den Schuldner 150 M und der Fred-betrag für die drei pfändenden Kinder 150 M, zusammen also 300 M. Der Differenzbetrag zum Einkommen macht 300 M aus, von denen 50%, also 150 M, unpfändbar sind. Zu diesem Betrag kommt der Freibetrag für den Schuldner in Höhe von 150 M hinzu. Es sind also 300 M unpfändbar und 300 M pfändbar: Bei dem pfändbaren Betrag von 300 M kommt der Gläubiger einer Forderung gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 APfVO jedoch nur zum Zuge, wenn keine im Range vorgehenden Pfändungen varliegen. Da für die drei Unterhaltsgläubiger weiterhin 275 M pfändbar sind, steht nur der Mehrbetrag von 25 M diesem weiteren Gläubiger zu. Nach Tilgung der Unterhaltsrückstände sind 165 M für den laufenden Unterhalt der Kinder und 135 M auf die Forderung des weiteren Gläubigers zu zahlen. In den Fällen, in denen der nach § 5 APfVO berechnete Betrag unter dem festgesetzten monatlichen Unterhaltsbetrag liegt und daher eine Pfändung nach § 6 APfVO erfolgen muß, kann der hinzutretende Gläubiger einer sonstigen Forderung nach § 7 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 APfVO nur das beanspruchen, was von dem für ihn berechneten pfändbaren Betrag nach Abzug des nach § 6 APfVO gepfändeten monatlichen Unterhaltsbetrags übrigbleibt. Er geht also u. U. leer aus. Für Unterhaltsrückstände bleibt in jedem Falle nichts, und zwar selbst dann nicht, wenn der sonstige Gläubiger mit dem für ihn berechneten pfändbaren Betrag teilweise zum Zuge kommt. Hierzu folgendes Beispiel: Der Schuldner ist verheiratet und hat ein eheliches Kind. Das Nettoeinkommen des Schuldners beträgt 350 M. Ein nichteheliches Kind pfändet wegen 60 M laufenden monatlichen Unterhalts und wegen Unterhaltsrückständen. Der Freibetrag für den Schuldner beträgt 150 M, die Freibeträge für die Ehefrau und das eheliche Kind 100 M, zusammen 250 M. Der Differenzbetrag zum Einkommen ist demnach 100 M. Hiervon sind unpfändbar 50 %, also 50 M. Dazu kommen die Freibeträge für den Schuldner, seine Ehefrau und das Kind in Höhe von 250 M, so daß 300 M unpfändbar und 50 M pfändbar sind. Tritt ein weiterer Gläubiger hinzu, der die Pfändung auf der Grundlage eines Schuldtitels nach § 7 Abs. 1 Ziff. 4 oder 5 APfVO wegen einer Forderung von 500 M beantragt, so ist der pfändbare Betrag für diesen Gläubiger wie folgt zu berechnen: Die Freibeträge für den Schuldner, seine Ehefrau, das eheliche Kind und das pfändende nichteheliche Kind machen insgesamt 300 M aus. Der Differenabetrag zum Einkommen ist 50 M. Davon sind unpfändbar 50%, also 25 M. Hinzuzurechnen sind der Freibetrag für den Schuldner in Höhe von 150 M und die Freibeträge für die Ehefrau und das eheliche Kind in Höhe von 100 M, so daß 275 M unpfändbar und 75 M pfändbar sind. Bei der Berechnung des pfändbaren Betrages für den Unterhaltsgläubiger wären nach § 5 APfVO nur 50 M pfändbar; nach §6 APfVO werden jedoch 60 M gepfändet. Da sich bei der Berechnung für den sonstigen Gläubiger ein pfändbarer Betrag von 75 M ergibt, können auf seine Forderung nur 15 M gepfändet werden. Für Unterhaltsrückstände bleibt nichts. Zu der hier dargelegten Berechnung des pfändbaren Betrags und der Verteilung der Beträge auf die einzelnen Pfändungsgläubiger gibt es teilweise Einwendungen. So wird verschiedentlich die Meinung vertreten, daß der durch das Hinzutreten eines sonstigen Gläubigers freiwerdende Betrag von 25 M (im letztgenannten Beispiel der Betrag von 15 M) nicht dem sonstigen Gläubiger, sondern dem Unterhaltsgläubiger für. Unterhaltsrückstände Zufällen müsse, weil anderenfalls die Rangfolge des § 7 APfVO verletzt würde. Es könne insbesondere nicht richtig sein, wenn wie im letzten Beispiel der sonstige Gläubiger zum Zuge komme und der Unterhaltsgläubiger hinsichtlich der Unter-haltsrückstände leer ausgehen müsse, obgleich diese nach § 7 Abs. 1 Ziff. 3 APfVCS vorrangig zu befriedigen sind. Die Pfändung des sonstigen Gläubigers bewirke nur, daß in diesen Fällen der Unterhaltsrückstand eher abgedeckt werde. Der sonstige Gläubiger komme erst dann zum Zuge, wenn der für ihn berechnete pfändbare Betrag nicht mehr von den im Range vorgehenden Unterhaltsrückständen in Anspruch genommen werde. , Diese Auffassung kann u. E. nicht richtig sein. Durch das Hinzutreten einer sonstigen Pfändung nach § 7 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 APfVO wird die Unterhaltspfändung überhaupt nicht berührt. Auch umgekehrt stehen dann, wenn bereits Pfändungen nach § 7 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 APfVO vorliegen, dem Unterhaltsgläubiger für laufenden und rückständigen Unterhalt die gleichen Pfändungsbeträge (für Unterhaltsrückstände ggf. also auch nichts) zu, wie sie ihm beim Nichtvorliegen sonstiger Pfändungen zustehen. Nur darauf allein kommt es aber an, und nur das sollte offensichtlich mit der in § 7 APfVO festgelegten Rangfolge gesichert werden. Andererseits kann es auch nicht Sinn des Gesetzes sein, daß der Unterhaltsgläubiger bei der Pfändung von Unterhaltsrückständen dann besser gestellt sein soll, wenn noch ein sonstiger Gläubiger hinzutritt. Das wäre für den sonstigen Gläubiger, der, um zum Zuge zu kommen, Kosten aufwenden und u. U. erst über Jahre 7 34;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 734 (NJ DDR 1970, S. 734) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 734 (NJ DDR 1970, S. 734)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten und die Vereinbarung entsprechender organisatorisch-technischer Sicherungsmaßnahmen mit dem Gericht, um vorbeugend die bedeutendsten begünstigenden Bedingungen für die Gefährdung der Sicherheit der gerichtlichen Hauptverhandlurg-zu beseitigen. Das bezieht sich auch auf solche Täter, deren Handlungen durch besondere Brutalität und Menschenfeindlichkeit gekennzeichnet sind, die mit Gewalttätigkeiten, mit Gewaltandrohungen handlungen die Öffentlichkeit beunruhigen, die Bürger angreifen, welche sich aktiv die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Die Anwendung von Hilfsmitteln ist bezogen auf die Untersuchungsarbeit zur Abwehr von Gewalttätigkeiten gegen Untersuchungs-führer und Untersuchungshandlungen und zur Verhinderung von ihnen ausgehender Aktivitäten, zu planen und auch zu realisieren. Es ist zu sichern, daß vor allem solche Kandidaten gesucht, aufgeklärt und geworben werden, die die erforderlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen dafür geschaffen werden, die sicherungskonzeptionelle Arbeit selbst auf hohem Niveau, aktuell und perspektivorientiert zu realisieren. Das heißt in erster Linie, den Mitarbeitern auf der Grundlage der vorgenommen. ,Gen. Oberst Voßwinkel, Leiter der Halle Ergebnisse und Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der Untersuchungsabteilung und mit den. aufsichtsführenden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X