Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 730

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 730 (NJ DDR 1970, S. 730); 1. Ausfluß des Prinzips der Gleichberechtigung von Mann und Frau ist nicht nur die Tatsache, daß in wachsendem Maße beide Eheleute berufstätig sind, sondern auch, daß immer mehr Männer der an sich selbstverständlichen Forderung nachkommen und sich in gleicher Weise wie die Frau oder wenigstens unterstützend an der Haushaltsführung sowie an der Betreuung - und Erziehung der Kinder beteiligen (§§ 9, 10, 12, 42, 43 FGB). Aus diesem Grunde ist in der Regel die Gesamtheit der Lebensverhältnisse (Einkommen, Haushaltsführung usw.) in der Familie festzustellen, wie sie bis zum Eintritt des Schadensereignisses bestanden haben. 2. Der familienrechtliche Unterhaltsbegriff, der sich allein auf die Beträge beschränkt, die für die Bestreitung des materiellen Unterhalts der.Kinder benötigt werden und für deren Festlegung die Einkommensverhältnisse der Eltern maßgebend sind (§ 19 FGB, OG-Richtlinie Nr. 18), kann nicht dem von einem Dritten als Schadenersatz zu leistenden „Unterhalt“ gleichgesetzt werden. Da die rechtliche Situation hier eine grundsätzlich andere ist als die nach Scheidung der Eltern, kann § 19 FGB nicht analog angewendet werden. Auszugehen ist vielmehr von den Grundsätzen des § 12 FGB. Zwar kann die Pflicht der Eltern zur Erziehung, Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder (§§ 42, 43 FGB) grundsätzlich nicht in Geld bewertet werden; jedoch ist bei einem Schadenersatzanspruch wegen Entziehung des Rechts auf Unterhalt zu beachten, daß der Ersatzpflichtige in der Regel auch für die Erfüllung dieser Pflichten eintreten muß. Der wesentliche Unterschied zwischen dem familienrechtlichen Unterhaltsbegriff und der zivilrechtlichen Schadenersatzpflicht wegen Entziehung des Rechts auf Unterhalt besteht darin, daß einerseits der Verlust eines Eltemteils nicht durch einen Geldbetrag aufgewogen und die bisherige Betreuung und Erziehung der Kinder durch diesen Elternteil nicht in einem zahlenmäßigen Wert ausgedrückt werden kann, daß aber andererseits berücksichtigt werden muß, was jetzt nach dem Schadensfall für die Betreuung, Pflege und Erziehung der Kinder aufzuwenden ist. Abzugelten sind daher grundsätzlich auch diese für die Kinder nunmehr von anderen Personen zu erbringenden Leistungen3 4. Der Unterhaltsbegriff des § 844 Abs. 2 BGB und der inhaltlich insoweit gleichen bereits genannten gesetzlichen Bestimmungen (KFG, Haftpflichtgesetz usw.) umfaßt somit auch die Betreuung, Pflege und Erziehung unterhaltsberechtigter Kinder; die dafür notwendigen Aufwendungen sind in Geld ausgedrückt zu ermitteln und vom Ersatzpflichtigen zu ersetzen'*. 3. Aus den vorgenannten Gründen kann auf Schadenersatzansprüche hinterbliebener Kinder auch die OG-Richtlinie Nr. 18 nicht schematisch angewendet werden. Sie kann nur insoweit Grundlage sein, als sie Anhaltspunkte für die Bemessung des rein materiellen Unterhaltsbedürfnisses der hinterbliebenen Kinder bietet. 4. Der Schadenersatzanspruch Hinterbliebener wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ihnen ein anderer nach den Vorschriften des FGB Unterhalt zu gewähren hat5. Werden nach der Tötung Unterhaltspflichtiger Leistungen wie Betreuung, Pflege und Erziehung Hinterbliebener von an sich nunmehr gesetzlich unterhaltspflichtig gewordenen Verwandten erbracht, so können die hinterbliebenen Kinder zu deren Abgeltung 3 Vgl. auch OG, Urteil vom 30. Mai 1959 - 2 Uz 1/59 V - (NJ 1959 S. 642). 4 Vgl. OG, Urteil vom 17. Februar 1970 2 Zz 16/69 (unver-öffentUcht). 5 Vgl. dazu § 844 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 7 Abs. 2 RHG, § 13 Abs. 2 KFG. alle ln Verbindung mit § 843 Abs. 4 BGB. infolge des Schadensereignisses sind die Verwandten nicht verpflichtet, diese Leistungen unentgeltlich zu erbringen vom Ersatzpflichtigen grundsätzlich Schadenersatz verlangen. Schadenersatzansprüche bei Tötung eines Elternteils Bei der Berechnung des Schadenersatzanspruchs hinterbliebener Kinder infolge Tötung eines Elternteils ist zu beachten, ob beide Eltemteile berufstätig waren oder nur einer von ihnen. Waren beide Elternteile berufstätig, so ist festzustellen, in welchem Umfange der Verstorbene und der Hinterbliebene zum Familienaufwand beigetragen und sich an der Erziehung und Betreuung der Kinder beteiligt haben. Der materielle Unterhaltsanspruch der hinterbliebenen Kinder wird in entsprechender Anwendung der OG-Richtlinie Nr.’ 18 nach dem monatlichen Nettoeinkommen des verstorbenen Elternteils festzusetzen sein. Für Erziehung, Pflege und Betreuung werden im allgemeinen Schadenersatzansprüche insoweit gegeben sein, als für diese Leistungen des Verstorbenen jetzt zusätzliche Leistungen vom noch lebenden Elternteil erbracht oder Dienstleistungen oder Hilfskräfte in Anspruch genommen werden müssen, sofern dadurch Kosten entstehen, die durch Wegfall von Ausgaben für den verstorbenen Eltemteil nicht ausgeglichen werden. Das wird insbesondere bei etwa gleichhohem Einkommen der Ehegatten oder höherem Einkommen des Verstorbenen in Betracht kommen, weil in diesen Fällen dem Wegfall von Ausgaben für Bedürfnisse des Verstorbenen der Ausfall seines Einkommens für die Familie gegenübersteht. War der tödlich verunglückte Eltemteil nicht berufstätig (dabei wird es sich meist um die Mutter handeln), so sind die Geldleistungen für den Familienaufwand allein vom hinterbliebenen Elternteil erbracht worden, während die anderen Bedürfnisse der Familie in der Regel vom Verstorbenen durch seine Arbeitsleistung im Haushalt sowie bei der Erziehung, Betreuung und Pflege der Kinder befriedigt worden sind. In diesem Falle ist unter Anwendung des oben in Ziff. 2 genannten Grundsatzes festzustellen, was nunmehr aufzuwenden ist, um den Kindern die bisherigen Lebensverhältnisse zu erhalten. Wird deren ordnungsgemäße Betreuung, z. B. außerhalb ihres Aufenthalts im Kindergarten, nur durch zusätzliche Leistungen des noch lebenden Elternteils oder durch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder Hilfskräften gewährleistet, so steht den Kindern ein Schadenersatzanspruch dann zu, wenn die Kosten für die Leistungen durch den Wegfall der Ausgaben für den Verstorbenen aus den der Familie nach wie vor zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln nicht ausgeglichen werden. Das ist im Einzelfall sorgfältig, aber nicht kleinlich zu prüfen. Eine Benachteiligung der Kinder darf nicht ein-treten. Es wird jedoch auch Vorkommen, daß die genannten Leistungen oder die mit ihrer Erfüllung verbundenen Ausgaben durch den nunmehr den Hinterbliebenen zugefallenen Anteil des Verstorbenen am Familienaufwand ausgeglichen werden. Diese Auffassung führt dazu, daß sich hinterbliebene Kinder auf ihren Schadenersatzanspruch Einsparungen am Familieneinkommen anrechnen lassen müssen. Das ergibt’sich jedoch m. E. aus der Stellung der Familie in unserem Recht und ist eine notwendige Konsequenz aus § 12 FGB. War der getötete Elternteil allein berufstätig, so ist der Schadenersatzanspruch der hinterbliebenen Kinder in der Regel auf der Grundlage des bisherigen Nettoeinkommens des Verstorbenen in entsprechender Anwendung der OG-Richtlinie Nr. 18 zu berechnen. Hatte 7 30;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 730 (NJ DDR 1970, S. 730) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 730 (NJ DDR 1970, S. 730)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage der exakten Einschätzung der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des jeweiligen Operativen Vorganges, insbesondere der erarbeiteten Ansatzpunkte sowie der Individualität der bearbeiteten Personen und in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann mit dem Ziel, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Sie ist zugleich die Voraussetzung zur Gewährleistung der Objektivität der Begutachtung dem Sachverständigen nur jene Aussagen von Beschuldigten und Zeugen zur Verfügung zu stellen, die entsprechend der Aufgabenstellung die Lösung des Auftrags gewährleisten.

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