Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 729

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 729 (NJ DDR 1970, S. 729);  Kosten für Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistungen (z. B. Fensterputzer), Telefongebühren, Garagenmiete, Kraftfahrzeugsteuern u.a.m. Diese möglichen Kosten müssen jedoch in ihrer Gesamtheit nicht unbedingt zu den unveränderlichen zählen. So können z. B. bestimmte Kosten, wie etwa Telefongebühren oder Kraftfahrzeugsteuern, zu den berufsbedingten'Ausgaben des Verstorbenen gehören. Bei der Berechnung des Schadenersatzbetrags ist von den durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des verstorbenen und des hinterbliebenen Ehegatten im Zeitpunkt des Schadensereignisses, von den berufsbedingten monatlichen Ausgaben jedes Ehegatten und von den unveränderlichen monatlichen Haushaltskosten auszugehen. Im Prinzip wäre dieser Schadenersatzanspruch nach Feststellung der vorgenannten Beträge entsprechend dem folgenden Beispiel zu berech- nen: Einkommen des Verstorbenen 800 M Einkommen des Hinterbliebenen 500 M insgesamt: 1 300 M Davon sind zunächst abzuziehen: unveränderliche Haushaltskosten 150 M berufsbedingte Ausgaben des Verstorbenen 50 M berufsbedingte Ausgaben des Hinterbliebenen 30 M insgesamt 230 M Von den 1300 M verbleiben also 1 070 M Damit entfallen auf jeden Ehegatten 535 M Hinzuzuzählen sind wiederum: unveränderliche Haushaltskosten 150 M berufsbedingte Ausgaben des Hinterbliebenen - 30 M Der Anspruch auf zur Verfügung stehende Mittel .beträgt somit 715 M Nettoeinkommen des Hinterbliebenen 500 M Der Schadenersatzanspruch beträgt daher monatlich ' 215 M Aus diesem Beispiel läßt sich ableiten, daß der Schadenersatzanspruch dann, wenn die Ehegatten über ein gleichhohes Nettoeinkommen verfügt haben, wesentlich niedriger sein wird und daß er in den Fällen, in denen der Verstorbene ein erheblich niedrigeres Einkommen als der Hinterbliebene hatte, ganz entfallen kann. Letzteres erklärt sich daraus, daß der Beitrag des Hinterbliebenen zum Familienaufwand den des Verstorbenen erheblich überstiegen hat, eine Verschlechterung seines persönlichen Lebensstandards in der Regel also gar nicht eintritt. Sofern im Einzelfall dadurch, daß nunmehr in bedeutend höherem Maße als bisher Dienstleistungen in Anspruch genommen werden müssen, eine finanzielle Schlechterstellung des Hinterbliebenen eintritt, kann ausnahmsweise ein Schadenersatzanspruch in Höhe der Mehraufwendungen, denen keine Ausgaben für Bedürfnisse des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten gegenüberstehen (Einsparungen), gerechtfertigt seinr- Schadenersatzansprüche der nichtberufstätigen Ehefrau Fällt der finanzielle Beitrag des Ehemannes zum gemeinsamen Familienaufwand infolge seiner Tötung weg, so ist bei der Berechnung des Schadenersatzanspruchs gegen den Dritten auch zu berücksichtigen, daß die hinterbliebene Ehefrau während der Ehe verpflichtet war, zum Familienaufwand beizutragen. Erfüllte die Frau diese Pflicht bisher in Form von Arbeit im Haushalt, so wird sie ausgehend vom Prinzip der Gleichberechtigung von Mann und Frau nunmehr auf die Aufnahme einer Berufstätigkeit verwiesen werden können, wenn ihr dies mit Rücksicht auf ihre persönlichen Verhältnisse, wie Alter, Gesundheitszustand, Betreuung von Kindern usw., zuzumuten ist. Angesichts des Charakters dieses Schadenersatzanspruchs sind jedoch Härten zu vermeiden. Es können hier nicht die gleichen strengen Anforderungen gestellt werden, wie sie beispielsweise Voraussetzung für die Gewährung einer Witwen- oder Invalidenrente oder für die Unterhaltsberechtigung einer geschiedenen Ehefrau sind2. Im Einzelfall ist hierbei zu prüfen, welche Übergangszeit die hinterbliebene Ehefrau benötigt, um sich auf die veränderten Lebensverhältnisse einzustellen und eine geeignete Arbeit zu finden. Unter Umständen kann ihr für eine bestimmte Zeit auch nur Halbtagsarbeit zuzumuten sein. Jedoch muß sie sich auf ihren Schadenersatzanspruch anrechnen lassen, was sie durch Arbeit verdient oder nach Maßgabe ihr zuzumutender Berufstätigkeit zu verdienen in der Lage wäre. Für eine gewisse Übergangszeit, in der sie nicht arbeitet und ihr Arbeit auch noch nicht zugemutet werden kann, ist ihr dagegen Schadenersatz in Höhe des vollen Unterhalts zu gewähren. Schadenersatzansprüche des Ehemannes bei Tötung der nichtberufstätigen Ehefrau Da der hinterbliebene Ehemann in der Regel einer Berufstätigkeit nachgeht, wird ihm wenn keine Kinder vorhanden sind im Falle des Unfalltodes seiner nicht berufstätigen Ehefrau ein Schadenersatzanspruch wegen Entziehung des Rechts auf Unterhalt prinzipiell nicht zustehen. Die Kosten, die er zu Lebzeiten seiner Ehefrau aufgewendet hat, damit diese ihre Bedürfnisse bestreiten konnte, reichen in der Regel aus, um davon nunmehr vielleicht notwendig werdende erhöhte Dienstleistungen oder ggf. auch eine Haushaltshilfe zu bezahlen. Der Mann ist also finanziell nicht schlechter gestellt. In Fällen aber, in denen beispielsweise der hinterbliebene Ehemann Rentner ist und für die verstorbene Ehefrau lediglich einen Ehegattenzuschlag erhielt oder infolge Pflegebedürftigkeit fremder Hilfe bedarf, wird der bisher für die Ehefrau verausgabte und nunmehr frei gewordene Unterhaltsbeitrag oftmals zur Bezahlung der Aufwendungen für fremde Hilfe nicht ausreichen. Der entstehende Differenzbetrag ist dann vom Schadenersatzpflichtigen zu zahlen. Schadenersatzansprüche des Ehegatten mit unt&rhaltsberechtigten Kindern Sind unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden, so ist bei der Berechnung des Schadenersatzanspruchs des hinterbliebenen Ehegatten außerdem stets zu beachten, daß sich das gesamte der Familie zur Verfügung stehende Nettoeinkommen auch auf die Kinder verteilt, Dadurch wird die Berechnung des dem Ehegatten selbst zustehenden Schadenersatzanspruchs beeinflußt; in der Regel wird er niedriger sein. Schadenersatzansprüche Unterbliebener Kinder bei Tötung eines oder beider Eltemteile Ausgehend von den bereits genannten Grundsätzen, insbesondere von der Gewährleistung der bis zum Zeitpunkt des Schadensereignisses bestehenden Lebensverhältnisse in der Familie und von der Verhinde-t rung jeder Benachteiligung, sind für die Regelung der Schadenersatzansprüche Unterbliebener Kinder generell noch folgende Prinzipien bedeutsam: 2 Vgl. OG,Urteil vom 3. März 1959 - UzV 7/58 - (NJ 1959 S. 391; OGZ Bd. 8 S. 340). 729;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 729 (NJ DDR 1970, S. 729) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 729 (NJ DDR 1970, S. 729)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für die Bestimmung des Umfangs der Beweisführung in jedem einzelnen Operativ-Vor gang. Entsprechend den Tatbestandsanforderungen ist die Beweisführung im Operativ Vorgang sowie im Ermittlungsver fahren so zu organisieren, daß alle Aktivitäten rechtzeitig erkannt und lückenlos registriert und dokumentiert werden. Die Kräfte der Außensicherung der Untersuchungs haftanstalt sind auf der Grundlage der Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft sind: der Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung den Inhaftierten zur Benutzung ausgehändigt erden können. Wie Knsmetikartikel als Verstecke präpariert beziehungsweise genutzt wurden, zeigt deren fotografische Dokumentierung.

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