Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 719

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 719 (NJ DDR 1970, S. 719); der Ehegatten und der darauf beruhenden Rechtsprechung gegebenen Inhalt, da diese Vorschrift jedenfalls nicht weiterging als jetzt die Bestimmung des § 11 BGB. Das Bezirksgericht hätte jedoch nach Ausschöpfung aller ihm gegebenen Möglichkeiten zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts den von der Klägerin erhobenen Anspruch im Rahmen des von ihr vorgetragenen Klagegrundes auf seine Begründetheit aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten prüfen müssen. Die Bestimmung des § 11 FGB und der zur Zeit der Darlehnsaufnahme mit dem dargelegten Inhalt geltende § 1357 BGB, schließen, wie bereits ausgeführt, nicht aus, daß ein Ehegatte durch das Handeln des anderen Ehegatten einem Dritten gegenüber auch dann rechtlich verpflichtet wird, wenn das Rechtsgeschäft über den Rahmen der gesetzlichen Vertretungsbefugnis hinausgeht, nämlich dann, wenn der andere Ehegatte in seinem Auftrag, als sein Bevollmächtigter, handelt. Insoweit 'kann er je nach den Abmachungen zwischen den Ehegatten bzw. den konkreten Gegebenheiten durch das Handeln des änderen allein oder gemeinsam mit ihm verpflichtet werden. Das Rechtsverhältnis gegenüber dem Dritten leitet sich in diesen Fällen aus den Vorschriften der §§ 164 ff. BGB 'ab. Für die Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Falle nicht nur eine Verpflichtung des früheren Ehemannes der Verklagten, sondern auch dieser selbst eingetreten ist, ist die Gestaltung der gesamten ehelichen Verhältnisse, insbesondere ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, zu beachten. (Es wird ausgeführt, inwieweit das Bezirksgericht den Sachverhalt noch näher hätte aufklären müssen.) Soweit es sich um die Eigentumsverhältnisse aim Pkw während der Ehe handelt, ist zu bemerken, daß die damaligen Eheleute beim Abschluß des Vergleichs im Ebescheidungsverfahren zutreffend davon ausgegangen sind, daß es sich um gemeinschaftliches Eigentum gehandelt hat. Das Bezirksgericht hat festgestellt, daß der Wagen zum Gebrauch für die Familie bestimmt war. Daß er vor Inkrafttreten des FGB angeschafft worden ist, steht dem nicht entgegen. Nach § 4 EGFGB wird auch das vor Inkrafttreten des FGB erworbene Vermögen der Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 FGB erfüllt sind. Das trifft hier zu. Als durch Arbeit oder aus Arbeitseinkünften erworbene Sachen sind auch solche anzusehen, deren Kauf durch Aufnahme eines Darlehens finanziert wird, wenn das Darlehen aus Arbeitseinkünften zurückgezahlt worden ist bzw. zurück-V gezahlt werden soll. Für eine Rückzahlung aus anderen Mitteln sind im vorliegenden Falle keine Anhaltspunkte gegeben. §46 FVerfO; §3 ZPO; §10 GKG. Zur Festsetzung der Höhe des Streitwertes im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft in Verbindung mit der Klage auf Zahlung von Unterhalt für das Kind. OG, Urt. vom 11. Juni 1970 - 1 ZzF 5/70. Die nichtverheiratete Klägerin hat am 11. Januar 1961 das Kind Lutz geboren. Der Verklagte hat entsprechend einer privatschriftlichen Erklärung Unterhalt an das Kind gezahlt, und zwar monatlich 40 M bis zum 31. August 1965 und 60 M ab 1., September 1965 bis einschließlich Oktober 1969. Die Vaterschaft anzuer-kennen und freiwillig einen höheren Unterhalt zu zahlen, hat er sich geweigert. Aus diesem Grunde hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, festzustellen, daß der Verklagte der Vater des Kindes ist, und den Verklagten zu verurtei- len, an das Kind ab 1. Januar 1965 bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres monatlich 115 M und danach monatlich 135 M abzüglich der seit 1. Januar 1965 monatlich gezahlten 60 M zu zahlen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Nach der Vernehmung der Klägerin hat der Verklagte die Vaterschaft anerkannt. In einem daraufhin geschlossenen und vom Gericht bestätigten Vergleich hat er sich verpflichtet, für die Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Oktober 1968 monatlich 90 M, vom 1. November 1968 bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes monatlich 115 M und vom Beginn des 13. Lebensjahres monatlich 135 M Unterhalt zu entrichten. Das Kreisgericht hat den Streitwert ohne nähere Begründung auf 660 M festgesetzt. Die dagegen vom. Prozeß Vertreter der Klägerin eingelegte Beschwerde wurde vom Bezirksgericht als unbegründet zurückgewiesen. Mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichts zur Begrenzung des Streitwertes, vor allem bei Unterhaltsklagen, stimmte es dem Kreisgericht zu, daß von dem eingeklagten monatlichen Unterhaltsbetrag der freiwillig geleistete Unterhalt von 60 M abzuziehen und bei der Errechnung des einjährigen Bezuges von dem 55 M betragenden Differenzbetrag auszugehen sei. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Es ist richtig, daß das Oberste Gericht in mehreren Entscheidungen darauf hingewiesen hat, der Streitwertfestsetzung besonders bei Unter haltsklagen im Interesse der werktätigen Bevölkerung bestimmte Grenzen zu setzen (vgl. Urteil vom 21. Mai 1952 1 Zz 23/52 NJ 1952 S. 319; Urteil vom 30. Januar 1969 - 1 ZzF .27/68 - NJ 1969 S. 319; Urteil vom 31. Juli 1969 - 1 ZzF 14/69 - NJ 1969 S. 652; Urteil vom 17. Juli 1969 - 1 ZzF 7/69 - NJ 1969 S. 687; ebenso Göldner in einer Anmerkung zu dem Beschluß des BG Gera vom 30. Mai 1965 BFR 15/65 NJ 1966 S. 31). Diese in der Rechtsprechung und in Leitungsdokumenten des Obersten Gerichts vgl. Abschn. B II Ziff. 12 ff. der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 (NJ 1967 S. 240) herausgearbeiteten Gesichtspunkte sind bei der Anwendung der gebührenrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Dabei ist zu prüfen, inwieweit der Grundsatz der Streitwertbegrenzung bereits in der neuen Familiengesetzgebung sinnfälligen Niederschlag gefunden hat. Die rechtliche Grundlage für die Wert- und Gebührenberechnung in Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft in Verbindung mit der Klage auf Zahlung von Unterhalt für minderjährige Kinder bildet § 46 Abs. 2 FVerfO. In ihm wird bestimmt, daß die Gebühren auf der Grundlage des einjährigen Bezuges des beantragten Unterhalts zu berechnen sind. Es werden also, obwohl diese Klagen sowohl auf Feststellung der Vaterschaft als auch auf Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt für das Kind gerichtet sind, nur Gebühren erhoben, wie sie Unter Beachtung von § 10 Abs. 2 GKG in Unterhaltsverfahren üblich sind. Der Grundsatz der Begrenzung des Streitwertes für Verfahren vorliegender Art ist mithin bereits in der angeführten Gesetzesbestimmung weitgehend berücksichtigt. Des weiteren ist zu beachten, daß Rückstände von Unterhaltsrenten dem Wert des Rechts auf wiederkehrende Leistungen nicht hinzuzurechnen sind und daß der Unterhaltsbetrag für die erste Altersstufe maßgeblich ist, wenn Unterhalt für minderjährige Kinder gestaffelt nach zwei Lebensabschnitten beantragt wird 719;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 719 (NJ DDR 1970, S. 719) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 719 (NJ DDR 1970, S. 719)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit , das Erfordernis schnellstmöglicher Reaktion zur Schadensabwendung, die Gewährleistung der Kontroll- und Aufsichtspflichten über die Realisierung der eingeleiteten Maßnahmen durch die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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