Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 719

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 719 (NJ DDR 1970, S. 719); der Ehegatten und der darauf beruhenden Rechtsprechung gegebenen Inhalt, da diese Vorschrift jedenfalls nicht weiterging als jetzt die Bestimmung des § 11 BGB. Das Bezirksgericht hätte jedoch nach Ausschöpfung aller ihm gegebenen Möglichkeiten zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts den von der Klägerin erhobenen Anspruch im Rahmen des von ihr vorgetragenen Klagegrundes auf seine Begründetheit aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten prüfen müssen. Die Bestimmung des § 11 FGB und der zur Zeit der Darlehnsaufnahme mit dem dargelegten Inhalt geltende § 1357 BGB, schließen, wie bereits ausgeführt, nicht aus, daß ein Ehegatte durch das Handeln des anderen Ehegatten einem Dritten gegenüber auch dann rechtlich verpflichtet wird, wenn das Rechtsgeschäft über den Rahmen der gesetzlichen Vertretungsbefugnis hinausgeht, nämlich dann, wenn der andere Ehegatte in seinem Auftrag, als sein Bevollmächtigter, handelt. Insoweit 'kann er je nach den Abmachungen zwischen den Ehegatten bzw. den konkreten Gegebenheiten durch das Handeln des änderen allein oder gemeinsam mit ihm verpflichtet werden. Das Rechtsverhältnis gegenüber dem Dritten leitet sich in diesen Fällen aus den Vorschriften der §§ 164 ff. BGB 'ab. Für die Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Falle nicht nur eine Verpflichtung des früheren Ehemannes der Verklagten, sondern auch dieser selbst eingetreten ist, ist die Gestaltung der gesamten ehelichen Verhältnisse, insbesondere ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, zu beachten. (Es wird ausgeführt, inwieweit das Bezirksgericht den Sachverhalt noch näher hätte aufklären müssen.) Soweit es sich um die Eigentumsverhältnisse aim Pkw während der Ehe handelt, ist zu bemerken, daß die damaligen Eheleute beim Abschluß des Vergleichs im Ebescheidungsverfahren zutreffend davon ausgegangen sind, daß es sich um gemeinschaftliches Eigentum gehandelt hat. Das Bezirksgericht hat festgestellt, daß der Wagen zum Gebrauch für die Familie bestimmt war. Daß er vor Inkrafttreten des FGB angeschafft worden ist, steht dem nicht entgegen. Nach § 4 EGFGB wird auch das vor Inkrafttreten des FGB erworbene Vermögen der Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 FGB erfüllt sind. Das trifft hier zu. Als durch Arbeit oder aus Arbeitseinkünften erworbene Sachen sind auch solche anzusehen, deren Kauf durch Aufnahme eines Darlehens finanziert wird, wenn das Darlehen aus Arbeitseinkünften zurückgezahlt worden ist bzw. zurück-V gezahlt werden soll. Für eine Rückzahlung aus anderen Mitteln sind im vorliegenden Falle keine Anhaltspunkte gegeben. §46 FVerfO; §3 ZPO; §10 GKG. Zur Festsetzung der Höhe des Streitwertes im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft in Verbindung mit der Klage auf Zahlung von Unterhalt für das Kind. OG, Urt. vom 11. Juni 1970 - 1 ZzF 5/70. Die nichtverheiratete Klägerin hat am 11. Januar 1961 das Kind Lutz geboren. Der Verklagte hat entsprechend einer privatschriftlichen Erklärung Unterhalt an das Kind gezahlt, und zwar monatlich 40 M bis zum 31. August 1965 und 60 M ab 1., September 1965 bis einschließlich Oktober 1969. Die Vaterschaft anzuer-kennen und freiwillig einen höheren Unterhalt zu zahlen, hat er sich geweigert. Aus diesem Grunde hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, festzustellen, daß der Verklagte der Vater des Kindes ist, und den Verklagten zu verurtei- len, an das Kind ab 1. Januar 1965 bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres monatlich 115 M und danach monatlich 135 M abzüglich der seit 1. Januar 1965 monatlich gezahlten 60 M zu zahlen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Nach der Vernehmung der Klägerin hat der Verklagte die Vaterschaft anerkannt. In einem daraufhin geschlossenen und vom Gericht bestätigten Vergleich hat er sich verpflichtet, für die Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Oktober 1968 monatlich 90 M, vom 1. November 1968 bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes monatlich 115 M und vom Beginn des 13. Lebensjahres monatlich 135 M Unterhalt zu entrichten. Das Kreisgericht hat den Streitwert ohne nähere Begründung auf 660 M festgesetzt. Die dagegen vom. Prozeß Vertreter der Klägerin eingelegte Beschwerde wurde vom Bezirksgericht als unbegründet zurückgewiesen. Mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichts zur Begrenzung des Streitwertes, vor allem bei Unterhaltsklagen, stimmte es dem Kreisgericht zu, daß von dem eingeklagten monatlichen Unterhaltsbetrag der freiwillig geleistete Unterhalt von 60 M abzuziehen und bei der Errechnung des einjährigen Bezuges von dem 55 M betragenden Differenzbetrag auszugehen sei. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Es ist richtig, daß das Oberste Gericht in mehreren Entscheidungen darauf hingewiesen hat, der Streitwertfestsetzung besonders bei Unter haltsklagen im Interesse der werktätigen Bevölkerung bestimmte Grenzen zu setzen (vgl. Urteil vom 21. Mai 1952 1 Zz 23/52 NJ 1952 S. 319; Urteil vom 30. Januar 1969 - 1 ZzF .27/68 - NJ 1969 S. 319; Urteil vom 31. Juli 1969 - 1 ZzF 14/69 - NJ 1969 S. 652; Urteil vom 17. Juli 1969 - 1 ZzF 7/69 - NJ 1969 S. 687; ebenso Göldner in einer Anmerkung zu dem Beschluß des BG Gera vom 30. Mai 1965 BFR 15/65 NJ 1966 S. 31). Diese in der Rechtsprechung und in Leitungsdokumenten des Obersten Gerichts vgl. Abschn. B II Ziff. 12 ff. der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 (NJ 1967 S. 240) herausgearbeiteten Gesichtspunkte sind bei der Anwendung der gebührenrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Dabei ist zu prüfen, inwieweit der Grundsatz der Streitwertbegrenzung bereits in der neuen Familiengesetzgebung sinnfälligen Niederschlag gefunden hat. Die rechtliche Grundlage für die Wert- und Gebührenberechnung in Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft in Verbindung mit der Klage auf Zahlung von Unterhalt für minderjährige Kinder bildet § 46 Abs. 2 FVerfO. In ihm wird bestimmt, daß die Gebühren auf der Grundlage des einjährigen Bezuges des beantragten Unterhalts zu berechnen sind. Es werden also, obwohl diese Klagen sowohl auf Feststellung der Vaterschaft als auch auf Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt für das Kind gerichtet sind, nur Gebühren erhoben, wie sie Unter Beachtung von § 10 Abs. 2 GKG in Unterhaltsverfahren üblich sind. Der Grundsatz der Begrenzung des Streitwertes für Verfahren vorliegender Art ist mithin bereits in der angeführten Gesetzesbestimmung weitgehend berücksichtigt. Des weiteren ist zu beachten, daß Rückstände von Unterhaltsrenten dem Wert des Rechts auf wiederkehrende Leistungen nicht hinzuzurechnen sind und daß der Unterhaltsbetrag für die erste Altersstufe maßgeblich ist, wenn Unterhalt für minderjährige Kinder gestaffelt nach zwei Lebensabschnitten beantragt wird 719;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 719 (NJ DDR 1970, S. 719) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 719 (NJ DDR 1970, S. 719)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld. seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit die Aufgabenstellung, die politisch-operativen Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen vorwiegend auf das vorbeugende Peststellen und Verhindern von Provokationen Inhaftierter zu richten, welche sowohl die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und sich einheitliche Standpunkte zu allen wichtigen ideologischen Fragen und Problemen des tschekistischen Kampfes zu erarbeiten. Den Mitarbeitern ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei und der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit unter den Aspekt ihrer für die vorbeugende Tätigkeit entscheidenden, orientierenden Rolle. Die Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der bis zu einer Tiefe von reicht und im wesentlichen den Handlungsraum der Grenzüberwachungs Organe der an der Staatsgrenze zur darstellt.

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