Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 718

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 718 (NJ DDR 1970, S. 718); Somit ergibt sich auf Grund des Gutachtens und unter Zugrundelegung der aus den Akten ersichtlichen Tabelle folgender Anspruch des Klägers gegenüber der Verklagten (wird ausgeführt). Aus diesen Gründen war das angefochtene Urteil abzuändern. §§11, 13 FGB; §164 BGB. 1. Zu den Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens, hinsichtlich derer jeder Ehegatte berechtigt ist, den anderen zu vertreten, können auch Darlehnsaufnahmen gehören, wenn damit die Anschaffung von Gegenständen finanziert werden soll, die der gemeinsamen Lebensführung der Ehegatten dienen. Nicht hierunter fallen aber Darlehnsaufnahmen in einer Höhe, die schwerwiegende Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten haben kann (hier: 15 000 M). 2. Durch Arbeit oder aus Arbeitseinkünften erworbene Sachen, die von einem oder beiden Ehegatten während der Ehe angeschafft wurden und beiden Ehegatten gemeinsam gehören, sind auch solche, deren Kauf durch Aufnahme eines Darlehens finanziert wurde, wenn dieses aus Arbeitseinkünften zurückgezahlt worden ist bzw. zurückgezahlt werden soll. 3. § 11 FGB schließt nicht aus, daß ein Ehegatte durch das Handeln des anderen Ehegatten einem Dritten gegenüber auch dann rechtlich verpflichtet wird, wenn das Rechtsgeschäft über den Rahmen der gesetzlichen Vertretungsbefugnis hinausgeht, nämlich dann, wenn der andere Ehegatte in seinem Auftrag, als sein Bevollmächtigter, handelt. Insoweit kann er je nach den Abmachungen zwischen den Ehegatten bzw. den konkreten Gegebenheiten durch das Handeln des anderen allein oder gemeinsam mit ihm verpflichtet werden. Das Rechtsverhältnis gegenüber dem Dritten leitet sich in diesen Fällen aus den Vorschriften der §§ 164 ff. BGB ab. OG, Urt. vom 7. August 1970 - 2 Zz 11/70. Die Verklagte war mit dem Sohn der Klägerin verheiratet. Die Ehe ist geschieden worden. Im Ehescheidungsverfahren haben die damaligen Eheleute einen gerichtlich bestätigten Vergleich über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens geschlossen. Danach erhielt der Sohn der Klägerin u. a. einen Pkw „Skoda-Octavia“ als Alleineigentum übertragen. Von beiden früheren Ehegatten wurde zu Protokoll erklärt, daß die Vermögensverteilung je zur Hälfte erfolgt ist. Das hat das Bezirksgericht als unstreitig festgestellt. Die Klägerin behauptet, sie habe im Jahre 1961 ihrem Sohn und der Verklagten ein Darlehen von 15 000 M gewährt. Mit Rücksicht auf die verwandtschaftlichen Beziehungen sei das Rechtsgeschäft nicht schriftlich abgeschlossen worden. Es habe aber Klarheit über die Verpflichtung zur Rückzahlung des Betrags bestanden. Sie habe auch monatliche Zinszahlungen von den früheren Ehegatten erhalten. Die Klägerin hat beantragt, die Verklagte zur Zahlung von 7 500 M zu verurteilen. Die Verklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgefühirt: Bei der Hingabe des Geldes an den Sohn der Klägerin habe es sich um eine Schenkung gehandelt. Sie habe weder von einem Darlehen noch vom Kauf des Pkw Kenntnis gehabt. Die monatlichen Zahlungen an die Klägerin seien Unterhaltszuschüsse gewesen. Das Kredsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht unter Abänderung des Urteils des Kreisgerichts antragsgemäß erkannt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach den getroffenen Feststellungen habe der Sohn der Klägerin den zum Ankauf des Pkw bestimmten Betrag von der Klägerin auf Grund eines mündlichen Darlehnsvertrags erhalten. Darlehns-schuldner sei nicht nur er, sondern auch die Verklagte. Die Verpflichtung der Verklagten ergebe sich aus § 11 FGB. Danach sei jeder Ehegatte berechtigt, den anderen in Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens zu vertreten. Um eine solche Angelegenheit handele es sich beim Abschluß des Darlehnsvertrags. Dafür sei entscheidend, daß die Geldgewährung zum Ankauf eines für die Familie bestimmten Gegenstandes erfolgt sei. Das ergebe sich aus der Art der Benutzung des Pkw und auch aus dem Inhalt der Ehescheidungsakten, insbesondere dem Vergleich über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zutreffend führt der Kassationsantrag aus, daß die Heranziehung des §11 FGB durch das Bezirksgericht zur Begründung seiner Entscheidung schon deshalb fehlerhaft ist, weil das Geld bereits 1961, also längere Zeit vor dem Inkrafttreten des FGB, hingegeben worden ist. Dem Kassationsantrag ist weiter darin zuzustimmen, daß das Berufungsurteil auch dann nicht auf die genannte Vorschrift hätte gestützt werden können, wenn der zu entscheidende Sachverhalt sich nach dem Inkrafttreten des FGB zugetragen hätte. Nach § 11 FGB wirken allerdings Rechtsgeschäfte, die ein Ehegatte in Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens abschließt, auch gegen den anderen Ehegatten. Hierzu können auch Darlehnsaufnahmen gehören, wenn damit die Anschaffung von Gegenständen finanziert werden soll, die der gemeinsamen Lebensführung der Ehegatten dienen. Nicht hierunter fallen aber jedenfalls Darlehnsaufnahmen in solcher Höhe wie im vorliegenden Falle. Hierfür sind auch folgende Erwägungen maßgebend: Dem Vertrauensverhältnis zwischen den Ehegatten entspricht es, daß jedenfalls Rechtsgeschäfte, mit denen, wie hier, vermögensmäßige Verpflichtungen eingegangen werden, die schwerwiegende Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten haben können, im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommen werden. Im Hinblick darauf, daß nach der Regelung des § 11 die Verpflichtung des Ehegatten durch das rechtsgeschäftliche Handeln des anderen auch ohne seine Kenntnis eintritt, muß aber in Fällen wie dem vorliegenden zur Verpflichtung beider Ehegatten gegenüber dem Dritten auch gefordert werden, daß der diesem gegenüber allein handelnde Ehegatte gleichzeitig im Aufträge des anderen Ehegatten, als sein rechtsgeschäftlicher Vertreter, auftritt. Die Anwendung des § 11 FGB auf solche Fälle, die eine Verpflichtung des anderen Ehegatten auch dann zur Folge haben würde, wenn er von dem beabsichtigten Rechtsgeschäft keine Kenntnis hat, würde dem Anliegen dieser Vorschrift, die vom Vertrauensverhältnis zwischen den, Ehegatten getragen ist, nicht gerecht. Eine solche Auslegung dieser Bestimmung ist auch unter den Gesichtspunkten, daß sie den Bedürfnissen des täglichen Lebens und zugleich der Sicherung der. Rechtsstellung des Dritten dient, nicht erforderlich, weil derartige Geschäfte nicht so häufig abgeschlossen werden, daß andernfalls Erschwerungen im Rechtsverkehr zu befürchten wären. Bei dieser rechtlichen Beurteilung bedarf es keiner Erörterung der Anwendung des zur Zeit der Darlehnsaufnahme geltenden § 1357 BGB mit seinem ihm durch das verfassungsmäßige Prinzip der Gleichberechtigung 718;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 718 (NJ DDR 1970, S. 718) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 718 (NJ DDR 1970, S. 718)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben. Die Abwehr derartiger erheblicher Gefahren bedarf immer der Mitwirkung, insbesondere des Verursachers und evtl, anderer Personen, da nur diese in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit . Dis nachfolgenden Hinweise haben als Grundsätze im Prozeß der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten Beachtung zu finden mit dem Ziel, zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Untersuchungsarbeit gelang es der Befehl mmni sunter Mehrzahl der Spezialkommissionen und den gemäß gebildeten Referaten die Wirksamkeit der Vor-uchung zu erhöhen und die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt.

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