Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 71

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 71 (NJ DDR 1970, S. 71); Ehe und Familie, auf den jeder Bürger einen verfassungsrechtlichen Anspruch hat. Da dem sozialistischen Staat eine vom Inhalt der ehelichen Beziehungen abstrahierende Institutionalisierung der Ehe fremd ist, sind der Verwirklichung dieses Schutzanspruchs des Bürgers im einzelnen Grenzen gesetzt. Niemand kann unter Hinweis auf die Verfassung die Abweisung einer Scheidungsklage bezüglich einer sinnlos gewordenen Ehe verlangen. Doch gebietet die Verfassung so lange den Schutz der Ehe, wie sie diesen Namen verdient, wie sie ihren Aufgaben noch gerecht wird. Unter besonderen Bedingungen vornehmlich bei älteren Ehen genügt es, wenn die Ehe allein für einen Ehegatten noch Sinn hat. Er kann verlangen, daß er vor unzumutbaren Härten, die eine Scheidung darstellen würden, geschützt wird. In anderen Verfahren bezieht sich die Schutzfunktion nicht direkt auf das Ergebnis der Scheidungsklage, wohl aber auf die Klärung der Beziehungen und Probleme, auf die Ermittlung der Wahrheit, auf die Sicherung gegenseitiger Ehrlichkeit und einer gewissen Rechenschaft, die für die Achtung der eigenen Persönlichkeit, die Sicherung des Selbstvertrauens usw. von großer Bedeutung sein kann. Die Schutzfunktion erstredet sich sehr wohl auch auf die Scheidungsfolgen und dabei auf die bestmögliche Beachtung des Zusammenhangs zwischen der Zerrüttung, ihren Ursachen und der Verteilung der aus der Scheidung unvermeidlich folgenden Nachteile. Die Schutzfunktion des Scheidungsverfahrens bezieht sich in besonderem Maße auf die Kinder. Wenn Eltern es nicht vermögen, ihren Kindern harmonische Familienbeziehungen zu gestalten, und einer oder beide den Willen zur Beendigung der Ehe haben, muß das Gericht zum Interessenvertreter der Kinder werden. Es obliegt ihm, die Kinder vor der Auflösung von Ehen zu schützen, die für sie keineswegs sinnlos geworden sind, und es muß im Scheidungsfalle die Kinder, soweit das bei der Sachlage möglich ist, vor Nachteilen bewahren, die aus der Scheidung der elterlichen Ehe folgen können. § 24 FGB enthält für Ehen mit Kindern einen Scheidungstatbestand, der nicht nur die Beziehungen zwischen den Ehegatten in sich aufnimmt, sondern von der Ehe als Grundlage der Familie ausgeht und deshalb ihren Wert für die ganze Familie zum Ausgangspunkt der gerichtlichen Entscheidung macht. Die Regelung geht von der Verantwortung der Eltern für ihre Kinder, von der Bedeutung der elterlichen Familie für jedes Kind aus und dient dem Schutz der Kinder. Zu den Aufgaben des gerichtlichen Scheidungsverfahrens gehört schließlich die Beendigung sinnlos gewordener Ehen. In einem Verfahren, das in Inhalt und Form der Bedeutung der Ehe entspricht, ist durch Gericht und Parteien eine Klärung des Inhalts der ehelichen Beziehungen herbeizuführen. Das Gericht soll den Parteien bei der Einschätzung ihrer Ehe helfen, den Klärungsprozeß unterstützen und ihnen die Beendigung ihrer Beziehungen unter gegenseitiger Achtung der Persönlichkeit des anderen erleichtern. Das Gericht hat die Scheidungsfolgen zu klären und nach Möglichkeit Grundlagen für noch notwendige, sachliche Kontakte zwischen den Parteien zu schaffen, soweit sie nach Scheidung erforderlich werden. Dieser Seite des gerichtlichen Verfahrens kommt vor allem dann große Bedeutung zu, wenn in der Ehe Kinder vorhanden sind. Will ein Ehegatte an einer objektiv sinnlos gewordenen Ehe festhalten, so hat das Gericht die Aufgabe, ihm bei der Überwindung dieses Standpunkts und bei der Gewinnung einer richtigen Einschätzung der Ehe, ggf. auch des Partners, zu helfen. Ist die Ehe objektiv sinnlos geworden, dann kann der Schutz der Interessen und der Haltung desjenigen, der aus der Ehe herausstrebt, zu einer Aufgabe des Verfahrens werden. In solchen Fällen hat das Verfahren durch Klärung und Beendigung von Beziehungen, die die Beteiligten belasten und in ihrer Entwicklung behindern, die Voraussetzungen für einen neuen Beginn bei der Gestaltung des persönlichen Lebensbereichs zu schaffen. Ursachenerforschung und Informationsgestaltung Die Frage nach der Stellung der Ursachenermittlung im Scheidungsverfahren wirft eine Reihe von Problemen auf. Die Ermittlung der Ursachen für das Scheitern einer Ehe ist offensichtlich eine komplizierte Aufgabe. Da wir die Scheidung einer Ehe zu Recht nicht davon abhängig machen, welche Ursachen zur Zerrüttung geführt haben, sondern davon, ob die Gemeinschaft noch Sinn hat, kann man u. E. der Erforschung der Ursachen keinen selbständigen Platz in der gerichtlichen Aufgabenstellung zuweisen. Dennoch ist die Ermittlung der Ursachen aus der gerichtlichen Tätigkeit nicht auszuklammern. Diese Aufgabe sollte jedoch nicht selbständig verfolgt, sondern in die oben genannten Aufgaben des Gerichts eingeordnet werden. Die Ursachen für das Scheitern einer Ehe sollten insofern und insoweit ermittelt werden, als das für die Klärung der Aussöhnungsmöglichkeiten, für einen Aussöhnungsversuch, für die erzieherische Wirksamkeit des Verfahrens und für die Entscheidungsfindung erforderlich ist. Unter dem Aspekt der wachsenden Rolle von Staat und Recht bei der Gestaltung des entwickelten Systems des Sozialismus und der Erhöhung der gesellschaftlichen Effektivität der Rechtspflege ist schließlich noch auf eine besondere, perspektivisch zunehmend wichtige Aufgabe des gerichtlichen Verfahrens einzugehen. Die Gerichte sind diejenigen Staatsorgane, bei denen in großem Umfang Informationen über die Entwicklung von Ehen, ihre Entwicklungsprobleme, über die Gestaltung dieses Lebensbereichs durch viele Bürger und über das Scheitern von Ehen zusammenlaufen. Es kann angenommen werden, daß viele Erscheinungen in diesen Ehen auch in stabilen Ehen existieren, dort aber anders verarbeitet werden. Die wachsende Bedeutung von Ehe und Familie im entwickelten gesellschaftlichen System des Sozialismus verlangt, daß diese vielfältigen Kenntnisse über Entwicklungsprobleme der Familie von Staat und Gesellschaft wirkungsvoll genutzt werden. Es liegt daher nahe, daß sich die Gerichte bezüglich der Entwicklung der Familienbeziehungen zu gesellschaftlichen Informationsträgern entwickeln. Es ist durchaus denkbar, daß sich außer der erzieherischen Arbeit auch diese Seite der gerichtlichen Tätigkeit im Laufe der Zeit zum Hauptbeitrag der Gerichte bei der Festlegung der Familienbeziehungen entwickelt. Diese Aufgabe umfaßt im einzelnen die richtige Sammlung von Informationen, ihre Analyse, die Übermittlung der Ergebnisse an die zuständigen staatlichen Organe und gesellschaftlichen Organisationen, die Erarbeitung von Vorschlägen für die mögliche Auswertung des Materials durch diese Einrichtungen und hier und da auch die Mitarbeit an der Auswertung selbst. Auf diese Weise könnten die Gerichte einen wichtigen Beitrag zur praktischen Gestaltung der Familienpolitik des sozialistischen Staates und zur Verwirklichung seines verfassungsmäßigen Auftrags leisten. Ehe und Familie durch vielfältige gesellschaftliche und staatliche Maßnahmen zu fördern und zu schützen. 71;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 71 (NJ DDR 1970, S. 71) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 71 (NJ DDR 1970, S. 71)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Hauptabteilung zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt Berlin-Hohenschönhausen, Ereienwalder Straße des Wachregimentes Peliks Dziersynski Lehrmaterial der Juristischen Hochschule Vertrauliche Verschlußsache Vertrauliche Verschlußsache Studienmaterial, Erfordernisse und Wege der Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter unter-suchungsführender Referate der Linie Seite Vertrauliche Verschlußsache Lehrbuch, Vorkommnisuntersuchung - Anforderungen, Aufgaben und Wege zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Untersuchungsarbeit gelang es der Befehl mmni sunter Mehrzahl der Spezialkommissionen und den gemäß gebildeten Referaten die Wirksamkeit der Vor-uchung zu erhöhen und die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Arbeit mit den einzelnen auf der Grundlage individueller Einsatz- und Entwicklungskonzeptionen erfolgt.

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