Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 707

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 707 (NJ DDR 1970, S. 707); Zur Spezifik des Vertragssystems Das entscheidende Merkmal des Vertragssystems ist die untrennbare Verflechtung staatsrechtlicher und vertragsrechtlicher Regelungen. Der Prozeß ihrer Integration zu einem einheitlichen System ist in der geltenden Regelung schon weit fortgeschritten, soll aber künftig noch konsequenter vollzogen werden20. Betrachten wir einige charakteristische Seiten dieser Integration, die in besonders starkem Maße zur Herausbildung eigenständiger wirtschaftsrechtlicher Regelungen für Vertragsverhältnisse geführt haben: 1. Beide Partner sind Elemente des ökonomischen Systems des Sozialismus. Sie unterliegen voll der innerstaatlichen Planung und Leitung der Volkswirtschaft. Die entsprechenden Maßnahmen (z. B. der Plan) sind für beide Partner verbindlich. Beide haben auch prinzipiell übereinstimmende Interessen, die sich mit denen der staatlichen Planung und Leitung decken. Der Wirtschaftsvertrag bringt die Einheit von zentraler staatlicher Planung und Leitung und eigenverantwortlicher Tätigkeit der Wirtschaftsorganisationen besonders wirkungsvoll zum Ausdruck. Diese entscheidenden Gesichtspunkte bestimmen das Wesen der vertragsrechtlichen Regelung und kommen im Gesetz expressis verbis zum Ausdruck (vgl. insb. §§ 3 bis 5 VG). 2. Die Vorschriften über den Abschluß von Wirtschaftsverträgen (§§ 8 bis 12 VG) stellen nicht nur Empfehlungen an die Partner dar; ihre Einhaltung kann vielmehr auch über das Vertragsgericht mittels des Gestaltungsverfahrens (§18 SVG-VO) erzwungen werden. Das Gestaltungsverfahren hat auch zu spezifischen Lösungen einzelner Fragen geführt. So wäre z. B. eine Norm wie § 15 Abs. 2 Satz 1 VG, wonach der Vertrag für den Fall, daß sich die Partner über bestimmte Vertragsbedingungen nicht geeinigt haben, hinsichtlich des unstreitigen Teils zustande gekommen ist, in einer außenwirtschaftsvertragsrechtlichen Regelung undenkbar. Sie fügt sich aber nahtlos in ein System mit Gestaltungsverfahren ein, da die streitigen Bedingungen vertragsgerichtlich festgelegt werden können. Auch beim weiteren Ausbau des ökonomischen Systems des Sozialismus in der DDR wird das Gestaltungsverfahren eine nicht unwichtige Rolle spielen21. Es ist also eine entscheidende Nahtstelle zwischen der um mit der herkömmlichen Terminologie zu sprechen staats- und verwaltungsrechtlicheh und der vertragsrechtlichen Regelung, ein wesentlicher Faktor bei der Integrierung beider Bereiche, der sie inhaltlich und methodisch beeinflußt. Ähnliches gilt für die Verfahren ohne Antrag (§ 23 SVG-VO), die künftig verstärkt genutzt werden sollen22 und die vor allem für die prophylaktische Tätigkeit der Vertragsgerichte Bedeutung haben, für das neu eingeführte Kooperationssicherungsverfahren (§ 18a SVG-VO) und für die wirtschaftspolitisch bedeutsamen Schiedsverfahren (§ 25a SVG-VO). 20 Vgl. dazu insbesondere Supranowitz, „Aufgaben der Gesetzgebung auf dem Gebiet des sozialistischen Wirtschaftsrechts der DDR“, Staat und Recht 1969, Heft 7, S. 1059 ff. Der dort dargestellte Aüfbau der künftigen wirtschaftsrechtlichen Regelung (S. 1069 ff.) zeigt deutlich, daß die Anwendung dieser Bestimmungen auf Außenwirtschaftsvertragsbeziehungen noch weniger in Frage kommen kann als die des Vertragsgesetzes (VG). Erinnert sei nur an die vorgesehene komplexe (also nicht nur auf Vertragsverletzungen, sondern auch auf die Beziehungen der Wirtschaftsorganisationen zu den wirtschaftsleitenden Organen bezogene) Regelung der Gewährleistung des gesetzlich geforderten Verhaltens (S. 1073). 21 Vgl. dazu u. a. Neumann, „Zur Weiterentwicklung der Arbeitsmethoden des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Durchführung von Schiedsverfahren“, Vertragssystem 1969, Heft 11, S. 595 ff. (596). 22 vgl. Walter, „Die Weiterentwicklung der Aufgaben des Staatlichen Vertragsgerichts“, Vertragssystem 1969, Heft 12, S. 649 ff. (650). 3. Die Einbettung des Vertragsrechts in das Gesamtsystem der staatlichen Wirtschaftsleitung zeigt sich ferner darin, daß wirtschaftsleitende Regelungen den Inhalt der Vertragsbeziehungen in wichtigen Fragen unmittelbar bestimmen. Das gilt z. B. für Preisregelungen (§ 46 VG), für Gütevorschriften (§ 39 VG),'für die Bestimmung der Garantiezeiträume (§ 42 VG) u. ä. Eine indirekte individualisierende Bestimmung des Inhalts der Außenverträge erfolgt auch durch die Festlegung bestimmter Anforderungen an den Inhalt der korrespondierenden Binnenverträge (vgl. § 25 der 4. DVO zum VG Ausfuhr- und Einfuhrverträge . vom 25. Februar 1965 [GBl. II S. 255]) sowie durch die Anwendung ökonomischer Hebel. 4. Ein weiteres Charakteristikum des Vertragsrechts besteht darin, daß zu einem nicht unerheblichen Teil und gerade für entscheidende Fragen (z. B. die materielle Verantwortlichkeit) zwingende Regelungen verwendet werden. Außerdem können dispositive Regelungen im Wege der Vertragsgestaltung durch das Staatliche Vertragsgericht modifiziert werden. Zwingende Regelungen für wichtige Seiten der Schuldbeziehungen werden auch in Zukunft unvermeidlich sein, da andernfalls die notwendigen zwingenden Preisregelungen durch Haftungsausschlüsse u. ä. faktisch umgangen werden könnten. Sie werden aber benötigt, um wirtschaftspolitische Zielsetzungen auch mit vertragsrechtlichen Mitteln zu realisieren. Zur Spezifik des Außenwirtschaftsvertragsrechts Die charakteristischen Merkmale des Außenwirtschaftsvertragsrechts sind schon verschiedentlich erörtert worden23. Hier sollen lediglich folgende Grundsätze hervorgehoben werden: 1. Das innerstaatliche System der Wirtschaftsleitung in der DDR als das der Planwirtschaft sozialistischer Warenproduzenten adäquate Leitungssystem erstreckt sich auf alle wesentlichen wirtschaftlichen Prozesse und enthält ein lückenloses System, um die erforderlichen Entscheidungen fällen und durchsetzen zu können. Es verbindet staatsrechtliche, vertragsrechtliche und andere Formen zu einer Einheit: der wirtschaftsrechtlichen Form. Zwar besteht zwischen den sozialistischen Ländern und insbesondere den RGW-Ländern ein weit entwickeltes zwischenstaatliches Leitungssystem24, aber es ist ganz anders geartet als das sozialistische innerstaatliche Wirtschaftsleitungssystem. Es gibt keine überstaatlichen Organe und alle Festlegungen, die die Gesetzeskompetenz eines Staates übersteigen, bedürfen zwischenstaatlicher Vereinbarungen, die in innerstaatliches Recht zu transformieren sind. In den intersystemaren internationalen Wirtschaftsbeziehungen, für die das AWVG von besonderer Bedeutung sein wird, gibt es kein derartiges zwischenstaatliches Leitungssystem. Diese Faktoren haben gravierende in den intrasystemaren Beziehungen einerseits und den intersystemarer) Beziehungen andererseits allerdings differenzierte Auswirkungen auf das Außenwirtschaftsvertragsrecht. So kann in beiden Fällen kein Vertragsabschlußverfahren vorgesehen werden; sind vielmehr andere Formen der Einwirkung vertikaler Leitungsmaßnahmen auf die Vertragsbeziehungen als im innerstaatlichen Wirtschaftsrecht nötig, müssen die Normen zweifelsfrei wenigstens für die intersystemaren Beziehungen überwiegend dispositiv sein. 23 vgl. insbes. Kemper / Wiemann, „Die charakteristischen Merkmale der Außenhandeislieferverträge im Bereich des RGW“, Staat und Recht 1965, Heft 2, S. 198 ff. 21 Vgl. dazu insbes: Kemper / Kirsten, Methoden rechtlicher Regelung der imperialistischen Integration und des sozialistischen Wirtschaftsorganismus. Habil.-SChrift, Berlin 1965, Bd. 2. 707;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 707 (NJ DDR 1970, S. 707) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 707 (NJ DDR 1970, S. 707)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß die Maßnahmen und Schritte zur kontinuierlichen und zielgerichteten Heiterführung der Arbeitsteilung -und Spezialisierung nicht zu strukturellen Verselbständigungen führen. Durch konkrete Maßnahmen und Festlegungen, vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Wiederergreifung durch eigene Kräfte. Einstellung jeglicher Gefangenenbewegung und Einschluß in Verwahrräume Unterkünfte. Sicherung des Ereignisortes und der Spuren, Feststellung der Fluchtrichtung. Verständigung der des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Haftpflichtversicherung reguliert. Entschädigungsansprüche bei rechtswidrigem Verhalten der Angehörigen der Untersuchungsorgane Staatssicherheit bei Wahrnehmung von Befugnissen des Gesetzes. Bei Schädigungen durch rechtswidriges Verhalten durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie und anderen operativen Diensteinheiten sowie mit den Direktoren der Gerichte sind rechtzeitig Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen HauptVerhandlungen vor feindlich-negativen Störungen festzulegen und konsequent durehzusetzen.

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