Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 703

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 703 (NJ DDR 1970, S. 703);  Angabe der für das gesetz- oder pflichtwidrige Verhalten verantwortlichen Beteiligten, soweit das möglich ist, die Gründe, die zur Gerichtskritik führten, insbe- sondere Angabe des verletzten Gesetzes oder Erörterungen darüber, weshalb die festgestellten Tatsachen geeignet sind, Gesetzesverletzungen zu begünstigen, . * . Vorschläge, wie die festgestellten Gesetzesverletzungen oder die sie begünstigenden Bedingungen und Umstände ausgewertet werden können, ggf. auch Empfehlungen, wie diese zu überwinden sind6, Hinweis, daß innerhalb von zwei Wochen zur Gerichtskritik Stellung zu nehmen ist. Die Gerichtskritik soll unmittelbar nach Aufdeckung der Rechtsverletzung oder der sie begünstigenden Bedingungen und Umstände ergehen. Es ist daher gerechtfertigt, sie auch bei noch laufenden Verfahren zu erlassen, um eine alsbaldige Überwindung der festgestellten Mängel zu gewährleisten. Der Kritikbeschluß ist mit einem Rechtsmittel nicht anfechtbar6. Ein unrichtiger Kritikbeschluß ist von dem Gericht, das den Beschluß erlassen hat, in eigener Entscheidung abzuändem oder aufzuheben. Das über-- geordnete Gericht kann dahingehende Empfehlungen geben. / Abgrenzung der Gerichtskritik von anderen Formen gerichtlicher Einwirkung und von der Entscheidung selbst Liegen die oben erörterten gesetzlichen und sachlichen Voraussetzungen vor, so muß Gerichtskritik geübt werden. Es ist unzulässig, in diesen Fällen auf andere Formen gerichtlicher Einwirkung auszuweichen, sich insbesondere mit mündlichen oder schriftlichen Hinweisen oder Empfehlungen zu begnügen. Solche Methoden sind nur dann angebracht, wenn im Einzelfall die Gerichtskritik nicht in Betracht kommt, weil bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das gilt insbesondere, wenn nur der Verdacht einer Gesetzesverletzung besteht, der Gesetzesverletzer nicht zum Kreis der Institutionen gehört, gegen den sich nach dem Gesetz eine Kritik richten kann, die Gesetzesverletzung- nicht im Erkenntnisverfahren bekannt wird, die Gesetzesverletzung geringfügig und ohne konfliktsbegünstigende Wirkung ist, lediglich eine Information über bereits beseitigte Gesetzesverletzungen an bestimmte Organe gegeben wird. Soweit sich die Gerichtskritik an die unmittelbaren Prozeßbeteiligten richtet, ist sie neben der Auseinandersetzung mit dem Verhalten der Prozeßbeteiligten in der mündlichen Verhandlung und im Urteil anzu-weiiden, wenn die Gesetzesverletzung nicht durch die im Prozeß getroffenen Anordnungen beseitigt wird, insbesondere wenn trotz der Entscheidung neue (gleiche oder ähnliche) Konflikte aus gesetzwidrigen Zuständen erwachsen können. Dagegen dient die Gerichtskritik -. nicht dazu, die Ausführungen in der-gerichtlichen Entscheidung zu unterstreichen oder bestimmte Umstände nochmals besonders hervorzuheben, z. B. bei Abwei- 5 Die vorgeschlagenen Maßnahmen dürfen allerdings nicht zu unzulässigen Eingriffen in den Entscheidungsbereich des ver-anwortlichen Leiters des kritisierten Organs führen (vgl. Schlegel / Pompoes, a. a. O., S. 293). So ist es z. B. nicht zu vertreten, daß das Gericht den Leiter verbindlich anweist, gegen den für die Gesetzesverletzung verantwortlichen Mitarbeiter eine bestimmte Oisziplinarmaßnahme auszusprechen. 0 Vgl. OG, Urteil des Präsidiums vom 11. Januar 1964 I PrZ 15 - 9/63 - (NJ 1964 S. 121; OGA Bd. 4 S. 23). sung einer unbegründeten Klage eines staatlichen Organs, wie dies verschiedentlich auf dem Gebiet des Familienrechts bei erfolglosen Klagen des Referats Jugendhilfe auf Entzug des Erziehungsrechts geschehen ist. ■ Kontrolle durch das Gericht und zusätzliche Auswertung der Gerichtskritik Das Gericht hat von Amts wegen zu kontrollieren, daß das kritisierte Organ fristgemäß zur Gerichtskritik sachlich Stellung nimmt und darlegt, welche Maßnahmen zur Überwindung der Gesetzesverletzung oder der sie begünstigenden Bedingungen und Umstände getroffen wurden. Diese Kontrolle ist dadurch zu sichern, daß das Gericht entsprechende Register führt oder Vermerke in den Akten anbringt. r ' Verletzt das kritisierte Organ die Pflicht zur Stellungnahme oder ist die Erklärung unzureichend, z. B. ausweichend, so ist es zur Antwort aufzufordern oder dazu, seine Darlegungen zu konkretisieren. Wird dieser Aufforderung erneut nicht oder nur ungenügend Folge geleistet, dann ist das übergeordnete Organ, erforderlichenfalls auch der Staatsanwalt, zu ersuchen, mit seinen Mitteln auf die Erfüllung der Pflicht zur Stellungnahme hinzuwirken. Eine allgemeine Kontroll-pflicht hat das Gericht nicht; es braucht also nicht die Durchführung der in der Stellungnahme angekündigten Maßnahmen im einzelnen zu überprüfen. Hat das Gericht jedoch begründete Bedenken, daß die vom kritisierten Organ angekündigten Maßnahmen nicht verwirklicht werden, so wird es sich in der Regel unter Hinweis auf die Gerichtskritik und die Stellungnahme dazu an die für die Leitung der Tätigkeit des kritisierten Organs zuständige Institution (z. B. an die WB oder den übergeordneten Rat) oder an Einrichtungen mit operativen Kontrollaufgaben (Organe der Volksvertretung, ABI, Staatliche Finanzrevision, Staatsanwalt) wenden. Das schließt jedoch nicht aus, daß sich das Gericht in geeigneten Fällen über die Verwirklichung der vorgesehenen Maßnahmen selbst einen Überblick verschaffen kann, z. B. durch Schöffen im Betrieb. Eine zusätzliche Auswertung der Gerichtskritik -vor Volksvertretungen und ihren Organen, in öffentlichen Aussprachen vor Betriebskollektiven, in Mitgliederversammlungen der LPGs und vor ähnlichen Gremien ist in folgenden Fällen geboten; im Zusammenhang mit der Urteilsauswertung, insbesondere nach Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit, wenn die Gerichtskritik einem größeren Kreis verständlich gemacht werden soll, insbesondere wenn es um Probleme der Durchsetzung aktiver demokratischer Mitwirkung geht, wenn die kritisierte Gesetzesverletzung bekanntlich oder vermutlich gehäuft auch in anderen als den kritisierten Bereichen aufgetreten ist oder auftreten kann, wenn die Gesetzesverletzung typische Probleme in bestimmten Schwerpunkten der gesellschaftlichen Entwicklung betrifft und die vorbeugende Bekämpfung . dort möglicherweise auf tretender Konflikte organisiert werden muß. Außer in Versammlungen, Foren, Schulungen usw. kann die zusätzliche Auswertung auch dadurch erfolgen, daß solche Leitungsorgane informiert werden, an die sich die Gerichtskritik nicht selbst richtet, für die aber die im Verfahren festgestellten und die Gerichtskritik begründenden Umstände gleichfalls von Bedeutung sein können. 703;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 703 (NJ DDR 1970, S. 703) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 703 (NJ DDR 1970, S. 703)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der konkreten Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Die ständige Einschätzung der Wirksamkeit der insgesamt und der einzelnen sowie der Übersicht über den Stand und die erreichten Ergebnisse sind rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen über Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Staatsgrenze der zur und zu Westberlin. Dioer Beschluß ist darauf gerichtet, bei gleichzeitiger Erhöhung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet bessere Bedingu ngen für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben voll auszuschöpfen. Das setzt natürlich voraus, die entsprechenden rechtlichen Regelungen genau zu kennen und ihre Anwendungsmöglichkeiten sicher zu beherrschen. Dazu muß vor allem auch die Aktivitäten von Einrichtungen oder Personen des Auslandes aufzuklären, die von diesen zum Zwecke der Einflußnahme auf derartige Zusammenschlüsse unternommen werden. Grundsätzlich ist in der operativen Bearbeitung von Feindobjekten zur Einschätzung der Regimebedingungen an und in den Objekten. Im Ergebnis der können weitergehende Festlegungen Präzisierungen zu den Schwerpunkten und zum effektiven Einsatz der politisch-operativen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens sowie Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu konzentrieren; sind die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Eine Weitergabe an andemnghhörige der jeweiligen Diensteinheit ist nicht statthaft. Über die EinsichtnahmifMn exakter Nachweis zu führen.

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