Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 702

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 702 (NJ DDR 1970, S. 702); Werden Gesetzesverletzungen bei anderen Gelegenheiten oder durch andere Personen als die erkennenden Richter aufgedeckt, z. B. durch den Sekretär im Zwangsvollstreckungsverfahren, so ist eine Gerichtskritik nicht gerechtfertigt. Bas Prinzip der Unmittelbarkeit der Sachverhaltsfeststellung durch die entscheidenden Richter ist ein allgemeines Prinzip gerichtlicher Tätigkeit und gilt daher auch für die Kritikentscheidung. Der Sekretär muß mit anderen Mitteln, insbesondere mit Hinweisschreiben, auf die Beseitigung gesetzwidrigen Verhaltens hinwirken. Das gleiche gilt, wenn Richter außerhalb des Verfahrens Gesetzesverletzungen feststellen. Die kritikauslösenden Umstände müssen bewiesen sein. Das Gericht muß nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung befinden, ob die Tatsachenfeststellungen wahr sind und den Kritikbeschluß tragen. Bleiben Zweifel, die sich im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits nicht beheben lassen, besteht also nur der Verdacht einer Gesetzesverletzung, so darf keine Gerichtskritik erlassen werden. In solchen Fällen ist das verantwortliche Organ in anderer Form auf die mögliche Gesetzesverletzung hinzuweisen, deren Vorliegen es dann in eigener Verantwortung prüfen muß. „Gesetzesverletzung“ i. S. des § 8 ÄEG ist jedes Verhalten, das gegen bestimmte Verpflichtungen aus Normen verstößt, die für alle oder für den Bereich, zu dem der Verletzer gehört, allgemein verbindlich sind. Das sind neben Gesetzen, Verordnungen, Anordnungen u. a. auch die daraus abgeleiteten Statuten sozialistischer Genossenschaften, Ordnungen von Städten und Gemeinden, staatlich registrierte Rahmenkollektivverträge, also Rejn mit normativer Kraft. Die '’Gerichtskritik ist aber auch dann anzuwenden, wenn das Gericht bestimmte Umstände feststellt, die Rechtsverletzungen begünstigen. In der Duldung derartiger Zustände durch verantwortliche Organe liegt in der Regel eine Pflichtwidrigkeit in der Form einer nichtordnungsgemäßen Erfüllung allgemeiner Verpflichtungen oder ungenügender eigener Initiative zum Handeln im Rahmen eines gesetzlich abgesteckten Bereichs eigener Verantwortung und Entscheidungsbefugnis, z. B. eines Betriebsleiters, Fachabteilungsleiters usw. Dazu gehört z. B. der Fall, daß Alkoholmißbrauch im Arbeitsbereich geduldet wird soweit darin nicht bereits ein Verstoß gegen Arbeitsschutzbestimmungen liegt , Duldung von Unordnung, mangelnde Kontrolle usw. In Familiensachen ist bei der Anwendung der Gerichtskritik zu differenzieren. Bleibt z. B. ein Arbeitskollektiv, das Kenntnis von dem ehewidrigen Verhalten eines Arbeitskollegen hat, untätig, so rechtfertigt dies allein noch keine Gerichtskritik. In solchen Fällen reiner Moralverstöße sind andere Formen der gesellschaftlichen Einwirkung, so z. B. Aussprachen, Hinweise, Empfehlungen, vorzuziehen. Dagegen ist die aktive Förderung familienfeindlichen Verhaltens eines Mitarbeiters durch den Betrieb, beispielsweise die ungerechtfertigte Wohnungszuweisung an den aus der Ehewohnung unberechtigt ausziehenden Ehegatten, die Begünstigung einer Atmosphäre, aus der Ehekonflikte erwachsen (übermäßiger Alkoholgenuß in Brigaden usw.), als Verstoß gegen die allgemeinen Bestimmungen der §§ 1, 4 FGB kritikwürdig, soweit nicht zugleich spezielle Rechtspflichten verletzt wurden und die Gerichtskritik aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. Eine Gerichtskritik setzt weiter voraus, daß die Gesetzesverletzung oder das konfliktbegünstigende Verhalten im Zeitpunkt der gerichtlichen Prüfung noch besteht oder die Gefahr der Wiederholung gegeben ist. Wurden bereits aus eigener Initiative auf Grund des Anstoßes anderer oder auf Weisung übergeordneter oder kontrollbefugter Organe Gesetzesverstöße endgültig beseitigt, so sind diese nicht nochmals zu kritisieren, denn die Gerichtskritik zielt auf bereinigende oder vorbeugende Veränderungen ab, nicht auf Kritik im Sinne des bloßen Tadels. Geringfügige Gesetzesverletzungen ohne nennenswerte gesellschaftliche Auswirkungen sind nicht mit der Gerichtskritik, sondern mit anderen Formen zu beanstanden. Das gilt z. B. für die Nichtbeachtung untergeordneter Ordnungsbestimmungen, die sich auf das Entstehen oder Begünstigen von Konflikten nicht auswirken. Die Gerichtskritik soll Störungen Vorbeugen, nicht aber reine Ordnungsfunktionen erfüllen. Adressaten der Gerichtskritik Die Gerichtskritik ist nur gegenüber den im Gesetz ausdrücklich bezeichneten Institutionen zulässig, niemals aber gegenüber Einzelpersonen, selbst wenn sie bestimmte verantwortliche gesellschaftliche Funktionen wahrnehmen. Die Gerichtskritik kann auch nicht gegenüber privaten und Handwerksbetrieben angewandt werden. Es muß allerdings nicht immer die Institution im Sinne der rechtsfähigen Gesamteinheit kritisiert werden, vielmehr können auch relativ selbständige Teilorgane angesprochen werden, so z. B. der Teilbetrieb eines Kombinats oder eine Fachabteilung eines örtlichen Rates. Es kommt darauf an, in welchem Verantwortungs- und Leitungsbereich die Ursache der Gesetzesverletzung bzw. das konfliktbegünstigende Verhalten vorliegt: in der Zentrale oder nur in einem Bereich. Die Gerichtskritik richtet sich immer gegen die Einrichtung als solche, vertreten durch deren Leiter, nicht aber an diesen Leiter oder gar an bestimmte Mitarbeiter persönlich. Der Beschluß des Gerichts soll Initiativen des Kollektivs auslösen, gesellschaftliche Prozesse organisieren, also nicht nur das Verhalten einzelner Personen tadeln und ändern. Steht fest, daß ein bestimmter Mitarbeiter versagt hat, so soll dieser zwar im Text des Beschlusses genannt werden, Adressat kann er jedoch nicht sein. Die Gerichtskritik an nachgeordneten Gerichten ist in § 8 Abs. 1 ÄEG ausdrücklich vorgesehen. Daneben haben sich in der Praxis auch noch andere wirksame Formen der Anleitung entwickelt. Die Gerichtskritik ist dann ein geeignetes Leitungsinstrument zur Erhöhung der Qualität der Rechtsprechung, wenn bei dem nachgeordneten Gericht schwerwiegende oder wiederholte Gesetzesverletzungen aufgetreten sind. Sie ergänzt dann andere Leitungsmethoden, die das gleiche Ziel verfolgen. Form und Inhalt der Gerichtskritik Die Gerichtskritik ergeht durch Beschluß des für die Durchführung des Verfahrens zuständigen Gerichts (Kollegialorgan). Der Beschluß ist im Kollektiv zu beraten und vom Vorsitzenden und von den Schöffen oder Beisitzern zu unterschreiben. Er sollte sich in einen die Kritik aussprechenden und einen sie begründenden Teil gliedern und etwa folgenden Inhalt haben: Angabe des kritisierenden Gerichts, Datum des Beschlusses und Aktenzeichen der Sache, Angabe der Parteien und des Streitgegenstandes, Darlegung, an wem und auf welcher gesetzlichen Grundlage Gerichtskritik geübt wird, Darstellung des Sachverhalts, der zur Gerichtskritik Anlaß gegeben hat, unter Hinweis auf die hierzu erhobenen Beweise, 702;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 702 (NJ DDR 1970, S. 702) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 702 (NJ DDR 1970, S. 702)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Oie Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Studienmaterial Grundfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit allerdings der Orientierung der einschlägigen strafprozeßrechtliehen Literatur in der DDR. Diese Feststellung bezieht sich aus schließlich auf solche Prüfungsverfahren, die mit der Entscheidung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründende Handlung allseitig und unvoreingenommen aufzuklären und den Täter zu ermitteln. Dabei ist für die weitere Durchsetzung der Politik der Partei, für den Kampf gegen Pereonenzusammenschlüsse und deren Tätigwerden gegen die Rechtsordnung der nach den Ergebnissen des Folgetreffens in Wien durch die Linie in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten voraus. Unter den politisch-operativen Bedingungen bevorstehender Aktionen und Einsätze sowie abzusichernder Veranstaltungen sind in Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten spezifisch gestaltete Aufgaben zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar. Die aktionsbezogene Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten eine qualifizierte Spurensuche -sicherung in operativen Stadium, im Zusammenhang mit der Festnahme, aber auch im Prozeß der vorgangsbezogenen Unterstützung der Untersuchungsarbeit zu gewährleisten.

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