Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 70

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 70 (NJ DDR 1970, S. 70); und den spezifischen Bindungen und Neigungen breiten Raum gibt. Dementsprechend ist dem sozialistischen Familienrecht jede Entscheidungstätigkeit des Staates in bezug auf die Partnerwahl fremd, ist die Gestaltung des ehelichen und familiären Lebens ureigene Angelegenheit der Ehegatten selbst, und auch die Beendigung der Ehe ist an die Initiative eines Ehegatten oder beider gebunden. Aus der Bedeutung der Familie für die Gesellschaft und den einzelnen folgt gleichzeitig eine Verantwortung der Gesellschaft und des Staates für die Entwicklung der Familie, der das Familienrecht unter Beachtung der Spezifik der Familie nachkommen muß. Aus dieser Verantwortung folgt die Notwendigkeit, mit Hilfe des Rechts bestimmte grundlegende und generelle Erfordernisse im Interesse der Gesellschaft und des einzelnen zu sichern und die Bestrebungen der Bürger bei der Gestaltung der Familienbeziehungen auf diese Grunderfordernisse zu orientieren. Aus diesem Grunde ist durch das FGB die grundsätzliche Aufgabe der Ehe- und Familiengemeinschaft und der Hauptinhalt des familiären Zusammenlebens abgesteckt. Der Staat kommt seiner Verantwortung ferner dadurch nach, daß er an der Entstehung von Familienverhältnissen mitwirkt und für unbedingte Klarheit über deren Existenz Sorge trägt. Zu den Grunderfordernissen gehört ebenfalls, daß die auf Liebe und Zuneigung beruhende Gemeinschaft auch als ein Aufgaben- und Verantwortungsbereich verstanden wird. Aus der Verantwortung des Staates und der Gesellschaft für Ehe und Familie folgt seine Pflicht, Willkür im Verhalten zum Ehepartner, zur Ehe und zu den Kindern soweit als möglich zu vermeiden. Die gesellschaftliche und persönliche Bedeutung der Ehe, die Kompliziertheit des Prozesses der Herausbildung sozialistischer Familienbeziehungen, die grundrechtliche Pflicht des Staates zum Schutz der Ehe und Familie und das entsprechende Grundrecht der Bürger bewirken, daß es in unserer gesellschaftlichen Entwicklungsetappe keinen in das Belieben des Bürgers gestellten Rüdetritt von seinen Pflichten geben kann, die er mit der Gründung einer Familie übernommen hat. Die staatliche Prüfung der Eheentwicklung und die staatliche Entscheidung über den Scheidungsantrag sind Bestandteil der Bemühungen des Staates um die Stabilität von Ehe und Familie im Interesse der Erfüllung ihrer Aufgaben. Im einzelnen hat das Scheidungsverfahren folgende Aufgaben: Allein die Existenz des Scheidungsverfahrens als einzige Möglichkeit zur Beendigung der Ehe hilft, die gesellschaftliche und persönliche Bedeutung der Ehe-und Familiengemeinschaft deutlich zu machen. Es unterstützt die Herausbildung einer größeren Bewußtheit der Bürger bei der Gestaltung dieses Lebensbereichs, bei der Klärung der Standpunkte zur Ehe, bei der Herbeiführung des Willens zur bestmöglichen und verantwortungsbewußten Gestaltung der ehelichen Beziehungen. Sicherlich wird diese allgemein auf die Hervorhebung der Bedeutung der Ehe gerichtete Aufgabenstellung des gerichtlichen Verfahrens nicht für alle Zeiten gleich wichtig sein. Sie wird in dem Maße zurückgehen, wie sich das gesellschaftliche Bewußtsein der Bürger weiter festigt und sich insbesondere die Familie der sozialistischen Gesellschaft stabilisiert hat. Sie wird in dem Maße zurückgehen, wie bürgerliche Auffassungen von der Ehe und Familie vollends überwunden und Ehe und Familie als ein Aufgaben- und Verantwortungsbereich verstanden werden. Heute, wo wir uns mitten im Prozeß der Herausbildung soziali- stischer Familienbeziehungen befinden und zwar von Familienbeziehungen, die ausschließlich durch die gegenseitige innere Bindung und das gegenseitige Ver-antwortungsbewußtsein der Ehegatten sowie die gemeinsame Verantwortung für die Kinder getragen sind , dient das Scheidungsverfahren dem generellen Schutz der Ehe und Familie. Das Verfahren hat zweitens die Auf gäbe, Zerrüttungssituationen überwinden zu helfen, wo das möglich ist. Diese Aufgabe hat das Gericht schon allein deshalb, weil die klagende Seite nicht selten das Verfahren mit dieser Hoffnung in Gang setzt. Sie ist aber auch gegeben, wenn beim Kläger oder auch beim anderen Ehegatten eine echte Scheidungsabsicht besteht. Mit der Eheschließung verpflichten sich die Parteien gegenseitig und gegenüber der Gesellschaft, die der Ehe und der Familie obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Nur wenn die Ehe das nicht oder nicht mehr vermag, ist sie sinnlos geworden und kann beendet werden. Der Aussöhnungsauftrag des Gerichts ist also nicht anders zu verstehen, als den Fortbestand solcher Ehen zu sichern, die ihren Sinn für die Ehegatten und die Kinder nicht verloren haben. Das Scheidungsverfahren dient der erzieherischen Einflußnahme auf die Parteien. Hier liegt möglicherweise die wichtigste Aufgabe des Verfahrens; quantitativ überragt sie sicherlich den Aussöhnungsauftrag. Diese Aufgabenstellung ist in der Mehrzahl aller Fälle gegeben, unabhängig davon, wie das Verfahren endet. Sie ist keineswegs auf die Fälle der Aussetzung des Verfahrens oder der Abweisung der Scheidungsklage beschränkt. Die Betonung dieser Aufgabenstellung resultiert aus der von uns dargestellten Hypothese zur Einschätzung des gesellschaftlichen Problems Ehescheidung. Wenn vor allem beeinflußbare subjektive Faktoren zum Mißerfolg bei der Gestaltung der ehelichen Beziehungen führen, dann muß die erzieherische Tätigkeit ein Schwerpunkt der gerichtlichen Arbeit sein. Das Verfahren soll die Parteien dazu veranlassen, ihre bisherige Entwicklung, die Beziehungen zueinander und deren Gestaltung zu durchdenken. Es muß ihnen helfen, Fehler zu erkennen und Schlußfolgerungen für ihr weiteres Leben, auch für die neue Partnerwahl und die Gestaltung einer künftigen Ehe, zu ziehen. Besondere erzieherische Aufgaben obliegen dem Gericht, wenn in der Ehe Kinder vorhanden sind. Das Gericht muß das Verfahren hier bewußt als ein solches gestalten, das nicht nur die Ehebeziehungen, sondern gravierend auch die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern betrifft. Es muß deutlich machen, wie sehr die Entwicklung der Kinder von dem Verantwortungsbewußtsein in den Beziehungen zwischen den Ehegatten abhängt, und daß kein Erwachsener das Recht hat, seine Partnerbeziehungen so zu gestalten, daß die Kinder hin und her gerissen werden und ihnen die wichtigste Voraussetzung für die Entwicklung in der Familie, nämlich die Konstanz und Verläßlichkeit der Beziehungen, genommen wird. Auch dieser Aspekt der Erziehungsarbeit ist bei Klagabweisung wie bei Scheidung der Ehe gleichermaßen wichtig. Das Scheidungsverfahren dient dem Schutz der berechtigten Interessen der Ehegatten und der Kinder. Bei den Ehegatten kommen dabei mehrere Aspekte in Betracht. Will ein Ehegatte nicht geschieden werden, dann dient allein die Regelung, nach der nur durch ein gerichtliches Verfahren die Ehe beendet werden kann, seinem Schutz, der dann durch das Verfahren selbst weiter ausgebaut werden muß. Das Scheidungsverfahren bewirkt unter bestimmten Voraussetzungen eine spezielle Form des Schutzes von 70;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 70 (NJ DDR 1970, S. 70) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 70 (NJ DDR 1970, S. 70)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung in ahrnehnung ihrer Verantwortung als politisch-operative Diensteinheiten Staatssicherheit und staatliche Untersuchungsorgane ergebenden Aufgaben zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher können nur dann voll wirksam werden, wenn die Ursachen und Bedingungen, die der Handlung zugrunde lagen, wenn ihr konkreter Wirkungsroechanismus, die Art und Weise des Auftretens der Mitarbeiter der Untersuchungsorgane muß dem Bürger bewußt werden, das alle Maßnahmen auf gesetzlicher Grundlage erfolgen und zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und Ordnung zu läsen. Eine wesentliche operative Voraussetzung für die Durchsetzung und Sicherung desUntersuchungshaftvollzuges kommt der jeierzeit zuverlässigen Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte stets zeit- und lagebedingt herauszuarbeiten. Die jeweilige Lage der Untersuchungshaftanstalten im Territorium ist unbedingt zu beachten. Die Sicherungskonzeption für die Untersuchungshaftanstalten ist unter Berücksichtigung der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaf kann nur gewährleistet werden, wenn die Verbundenheit, das Vertrauensverhältnis zwischen Partei und Volk sowie Staat und Volk auch weiterhin enger gestaltet werden.

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