Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 690

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 690 (NJ DDR 1970, S. 690); mäßig Front zu machen, besitzt folglidi große Aktualität. Dabei handelt es sich primär nicht um die spezielle Auseinandersetzung mit dem einen oder anderen Vertreter der bundesdeutschen Rechtstheorie, sondern um die .Erklärung der gesamten westdeutschen Rechtsordnung als einer imperialistischen. Der konkret-historische Klasseninhalt von Recht und Moral Wenn uns heute'von einigen westdeutschen Politikern empfohlen wird, „die Vergangenheit ruhen zu lassen“, so muß man ihnen entgegenhalten, daß sie das imperialistische Klassenrecht der Bundesrepublik leider nicht zur „Ruhe“ bringen, sondern daß dieses Recht kontinuierlich weiterwirkt und daß gerade die klassenindifferenten Formeln und Begriffe, die bürgerlichabstrakten Konstruktionen, in die- es gekleidet ist, seine reaktionäre Wirksamkeit auch weiterhin ermöglichen. In der Bundesrepublik gelten nach wie vor zahlreiche Gesetze, Urteile und andere Rechtsakte, deren imperialistischer Klassencharakter, deren: feindliche Wirksamkeit im Klassenkampf gerade dadurch gesichert wird, daß in ihnen von den realen Sachverhalten des Klassenkampfes scheinbar abstrahiert ist, d. h., daß sie sich auf idealistische Gedankenkonstruktionen und unkonkrete Leitbilder gründen und mit gleichermaßen idealistischen und unkonkreten rechtstheoretischen oder ethischen Begriffen operieren. Diese (nicht' für jedermann gleich sichtbaren) Waffen des ideologischen Klassenkampfes setzt die westdeutsche Monopolbourgeoisie gegen die Arbeiterklasse und die anderen demokratischen Kräfte nicht nur im Bereich ihrer eigenen Staatsmacht ein, sondern benutzt sie auch zur ideologischen und juristischen Aggression gegen die DDR. Damit erweisen sich solche Gesetze, Urteile und anderen Rechtsakte als gefährliche Hypothekenlast für jedwede Entspannungspolitik in Mitteleuropa. Eines der bekanntesten Beispiele hierfür bietet das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 gegen die KPD. In diesem Urteil wird die scheinwissenschaftliche Abstraktion von den tatsächlichen Verhältnissen des gesellschaftlichen Lebens und von der Verfassungswirklichkeit in der BRD und in der DDR ausdrücklich zum methodischen Grundsatz imperialistischer Rechtsfindung erhoben. In den Urteilsgründen vergleicht das Bundesverfassungsgericht nicht etwa die gegensätzlichen Gesellschafts- und Staatsordnungen in ihrer Wirklichkeit, sondern erklärt, diese sei „ohne Bedeutung“ gegenüber dem ihm „vorschwebenden“ imperialistischen Dogma. In den Urteilsgründen heißt es: „Bei einem Vergleich der beiden Staatsordnungen genügt es, das aus der' marxistisch-leninistischen Theorie gewonnene ,idealtypische‘ Bild der Diktatur des Proletariats zugrunde zu legen; es bedarf nicht der Heranziehung konkreter Beispiele aus Staaten, in denen die Diktatur des Proletariats verwirklicht ist. Auf der anderen Seite kann der Maßstab nur die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes sein, d. h. das Bild der freiheitlichen Demokratie, das dem Grundgesetzgeber als Leitbild vorgeschwebt und das er im Normenkomplex des Grundgesetzes zu realisieren versucht hat. Das ist die für das Bundesverfassungsgericht maßgebliche Rechtsgrundlage. Ob die Verfassungswirklichkeit in der Bundesrepublik sich mit diesem Bild allenthalben deckt, ist also hier ohne Bedeutung Es besteht das Ideal der sozialen Demokratie in den Formen des Rechtsstaates1.“4 Indem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts die gesellschaftliche Wirklichkeit der Staats- und Gesell- 4 KPD-Prozeß, Dokumentarwerk, Karlsruhe 1956, Bd. 3, S. 642 f. Schaftsordnungen in der BRD und in der DDR als Ausgangspunkt seiner Betrachtung ablehnt und statt dessen von Wertvorstellungen, Leitbildern und Idealen imperialistischer Ethiker und Rechtstheoretiker ausgeht, erlangt es seine reaktionäre politische Wirksamkeit im Dienste der imperialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung Westdeutschlands. Die marxistisch-leninistische Rechtstheorie deckt diesen Zusammenhang auf. Sie zeigt, daß die Wirklichkeitsabgewandtheit und scheinbare Klassenindifferenz der Bundesjustiz in Wahrheit der Wirklichkeit und dem Klassenkampf zu; gewendet ist aber eben im Interesse einer bestimmten Klasse: der Monopolbourgeoisie. Im System der imperialistischen Manipulierung des Bewußtseins der Werktätigen spielt die scheinbare theoretische Abstraktion vom praktischen Klassenkampf eine bedeutende Rolle. Durch solche Behauptungen wie „Die Bundesrepublik Deutschland ist der .klassenlosen Gesellschaft' näher als die ,DDR“‘5 werden Begriffe ihres konkreten Klasseninhalts beraubt und so zur ideologischen Irreführung der Werktätigen verwendet. Im System der geistigen Manipulierung besitzen auch die zeitgenössischen bürgerlichen Rechtstheorien ihren Platz. Die bürgerlichen Rechtstheorien ignorieren die historisch-konkreten Gegensätze, die sich in den Verhaltensforderungen einander bekämpfender Klassen zeigen handele es sich nun um rechtliche oder um moralische Forderungen. Auf diese Weise werden, der Wirklichkeit zuwider, das bürgerliche Recht in den Rang „des“ Rechts, die bürgerliche Moral in den Rang „der“ Moral, die bürgerlichen Wertvbr-stellungen in den Rang „des“ Ideals erhoben. Das aber ist nicht die Methode der wissenschaftlichen Analyse, sondern die „Methode der Sophistik, d. h. einer Verwirrung der Begriffe und einer absichtlich unkonkreten Ausdrucksweise“6. Die marxistisch-leninistische Rechtstheorie fragt zunächst nach dem Klasseninhalt eines konkreten Rechts und einer konkreten Moral. Nur so werden die realen gesellschaftlichen Kräfte für jedermann sichtbar. Nur so kann auch deutlich werden, daß sich z. B. der Verfasser des oben erwähnten Aufsatzes in der „Juristenzeitung“ auf eine Moral beruft, die am Vormachtanspruch der westdeutschen Großbourgeoisie orientiert ist, und daß er sich auf ein Recht bezieht, dessen Grundgesetz nie zur Abstimmung durch das eigene Staatsvolk stand Schranken und Triebkräfte im Wechselverhältnis von Recht und Moral Aus der scheinbaren Klassenindifferenz der bürgerlichen Rechtstheorie leitet sich auch die klassenmäßig undifferenzierte Verwendung der Alternative von Recht und Moral ab, Wie das z. B. in der oben zitierten Passage des Aufsatzes sichtbar wird, wenn von der „Gefahr der Verwischung der Grenzen von Recht und Moral“ die Rede ist. Das Klassenwesen von Recht und Moral zeigt sich nämlich nicht zuletzt auch in ihrem wechselseitigen Verhältnis, in ihrer Dialektik. Das bestimmende Moment der Dialektik von Recht und Moral ist ein anderes, je nachdem, ob sozialistische oder imperialistische Verhältnisse betrachtet werden, je nachdem, ob z. B. die DDR oder die 3RD betrachtet wird. In der DDR ist das bestimmende Moment der Dialektik von Recht und Moral durch die organische Einheit von Staat und Volk gegeben, durch die Gemeinsamkeit der objektiven Grundinteressen der unter Führung 5 Barzel, Gesichtspunkte eines Deutschen, Düsseldorf Wien 1968, S. 74. 6 Hager, Marxistisch-leninistische Philosophie und ideologi-. scher Kampf, Berlin 1970, S. 19. 690;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 690 (NJ DDR 1970, S. 690) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 690 (NJ DDR 1970, S. 690)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten das Zusammenwirken mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, die Nutzung zuverlässiger, überprüfter offizieller Kräfte, die auf der Grundlage gesetzlich festgelegter Rechte und Befugnisse unter strikter Wahrung der Geheimhaltung und Konspiration zu organisieren. Im politisch-operativen sind die Potenzen der anderen Organe, über die diese zur Lösung ihrer Aufgaben verfügen, für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und die Tatsache, daß sie über spezifische Kenntnisse zu den Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher und die zu deren vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität und sonstigen politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen, für die objektive Informierung zentraler und örtlicher Parteiund Staatsorgane und für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten Verhafteter, die Sicherstellung von normgerechtem Verhalten, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen. Zu einigen Besonderheiten des Untersuchungs-haftvollzuges an Ausländern, Jugendlichen und Strafgefangenen. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren.

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