Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 687

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 687 (NJ DDR 1970, S. 687); §§29, 41 AGO; §115 Abs. 1 GBA; OG-Richtlinie Nr. 29 zur Anwendung der §§ 112 ff. GBA vom 25. März 1970 (GBl. II S. 267; NJ-Beilage 2/70). 1. Zu den Pflichten des Gerichts, die Voraussetzungen für eine Entscheidung über die materielle Verantwortlichkeit von Werktätigen, insbesondere die Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit, zu prüfen. 2. Zu den Anforderungen an die Begründung eines Beschlusses zur Bestätigung einer Einigung der Parteien. OG, Vrt. vom 24. Juli 1970 - Za 8/70. Der Verklagte ist im Klubhaus der Klägerin, einer Betriebssportgemeinschaft, bis zum 15. August 1967 als Büffetter tätig gewesen. Während des Arbeitsrechtsverhältnisses ist ein Inventurfehlbetrag von 378,29 M ' festgestellt worden. Der Verklagte hatte sich schriftlich verpflichtet, diesen Betrag an die Klägerin zu zahlen. Bis zum Mai 1968 hatte er 160 M gezahlt; danach hat er die Zahlungen eingestellt. Wegen des Restbetrags hatte sich die Klägerin am 5. September 1968 unter Hinweis, daß bei ihr keine Konfliktkommission besteht, an das Kreisgericht gewandt und beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an sie 218,29 M zu zahlen. Im Verhandlungstermin schlossen die Parteien nach einer rechnerischen Richtigstellung eine Einigung dahingehend, daß der Verklagte sich verpflichtete, an die Klägerin noch 178,28 M zu zahlen. Diese Einigung ist vom Kreisgericht durch Beschluß bestätigt worden. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Oberste Gericht hat wiederholt darauf hingewiesen, daß in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Erforschung der objektiven Wahrheit in einem Arbeitsstreitfall (§ 14 AGO) als Voraussetzung für eine Entscheidung üher die materielle Verantwortlichkeit von Werktätigen vom Gericht das Vorliegen der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen zu prüfen ist. Vor allem hat das Gericht festzustellen, ob die zur Begründung der Klage behaupteten Tatsachen den geltend gemachten Anspruch rechtfertigen (vgl. z. B. OG, Urteil vom 26. März 1970 - Za 4/70 - NJ 1970 S. 436). Hierzu hat es, wenn die Anforderungen aus den Regelungen des § 21 Abs. 3 AGO nicht oder nicht vollständig erfüllt wurden, den Kläger gemäß § 24 Abs. 1 AGO zu veranlassen, seine Angaben zu ergänzen. Gegebenenfalls sind gemäß § 23 Abs. 2 AGO auch dem Verklagten Auflagen zu erteilen, sich gemäß §27 Abs. 2 AGO zu bestimmten vom Kläger gemachten Angaben zu äußern. Dabei haben die Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung den sachlichen Anforderungen des jeweiligen Arbeitsstreitfalls zu entsprechen. In der mündlichen Verhandlung als dem wichtigsten Teil des gerichtlichen Verfahrens obliegt dem Gericht gemäß § 29 AGO die allseitige Aufklärung und Erörterung des Streitfalls mit dem Ziel, die Ursachen aufzudecken und die Entscheidung vorzubereiten. In Verfahren wegen materieller Verantwortlichkeit von Werktätigen ist bei der Prüfung des Bestehens eines Anspruchs auch festzustellen, ob die zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit festgelegten Fristen (§115 Abs. 1 GBA) eingehalten worden sind. Wurde die materielle Verantwortlichkeit nicht innerhalb der Frist geltend gemacht, ist der Anspruch erloschen. Nach Ablauf der zutreffenden Frist eingereichte Anträge bei der Konfliktkommission oder erhobene Klagen sind als unbegründet zurückzuweisen (vgl. Ziff. 8.4. der OG-Richtlinie Nr. 29 zur Anwendung der §§112 ff. GBA [GBl. II S. 267; NJ-Beilage 2/70 zu Heft 9/1970; Arbeit und Arbeitsrecht 1970, Heft 10, S. 301]). Dieser Grundsatz ist sinngemäß auch bei der Beendigung des Verfahrens durch eine gerichtlich bestätigte Einigung cider Rücknahme der Klage zu beachten. Deshalb hat das Gericht vor Bestätigung einer Klagerücknahme, durch die ein den Anspruch bejahender Konfliktkommissionsbeschluß aufrechterhalten bliebe, oder vor der Bestätigung einer Einigung in erforderlichem Umfange Feststellungen über die Einhaltung der Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit zu treffen. Eine Einigung, durch die sich der Werktätige zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, obwohl die Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit nicht gewahrt wurde, entspricht nicht der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist vom Gericht nicht zu bestätigen. Ebenso ist eine Klagerücknahme nicht sachdienlich, wenn mit ihr ein Konfliktkommissionsbeschluß bestehen bliebe, der einen infolge Fristversäumung erloschenen Anspruch bejaht. Ihr ist dann die Bestätigung zu versagen. In sachlicher Hinsicht ließ das vorliegende Verfahrensergebnis eine verfahrensbeendende Entscheidung noch nicht zu. Weder in Vorbereitung des Termins noch in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen getroffen, die das Verfahrensergebnis in Form der bestätigten Einigung rechtfertigen. Es ist nitht ersichtlich, wann der Schaden der Klägerin bekannt wurde und sie Kenntnis davon erhielt, daß als Schädiger der Verklagte in Frage kommt. Der Umstand, daß der Verklagte zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage schon länger als ein Jahr nicht mehr, bei der Klägerin tätig war, mußte für das Kreisgericht besondere Veranlassung sein, hierzu genaue Feststellungen zu treffen. Die zwischenzeitlich vom Verklagten auf der Grundlage seiner Erklärung gegenüber dem Betrieb geleistete Zahlung ersetzt die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit nicht. Diese hat regelmäßig durch einen Arttrag an die Konfliktkommission, eine Klage vor dem Kreisgericht Kammer für Arbeitsrechtssachen oder durch einen Antrag im Strafverfahren zu erfolgen (vgl. hierzu auch Ziff. 8.1.1. der OG-Richtlinie Nr. 29). Die Geltendmachung in dieser Weise ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn sich der Werktätige bei Schäden etwa bis zur Höhe von 10 Prozent seines monatlichen Tariflohnes innerhalb der Frist zur Geltendmachung (Ziff. 8.1.2. der OG-Richtlinie Nr. 29) durch schriftliche Erklärung zum Ersatz verpflichtet. In diesem Falle obliegt es dem Betrieb, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt der materiellen Verantwortlichkeit zu prüfen. Liegt ein geringfügiger Schaden nicht vor, so ist eine dennoch vom Werktätigen abgegebene schriftliche Erklärung ohne rechtliche Wirkung. Bereits geleistete Zahlungen stellen kein bindendes Anerkenntnis dar, weil ein solches nach den Vorschriften über die materielle Verantwortlichkeit außerhalb eines Verfahrens vor der Konfliktkommission oder dem Gericht nicht zulässig ist. Ein kleinerer Schaden liegt indessen in dieser Sache offensichtlich nicht vor. Somit wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, ihren Anspruch fristgemäß bei Gericht geltend zu machen. Mit der im September 1968 erhobenen Klage wäre die materielle Verantwortliche keit auch fristgemäß geltend gemacht worden, wenn die zum Schaden führende Arbeitspflichtverletzung des Verklagten nach rechtskräftiger strafgerichtlicher Feststellung zugleich eine Straftat darstellen sollte. Dafür fehlen jedoch Hinweise in der Akte und aus dem bisher bekannten Sachverhalt. Der Beschluß zur Bestätigung der Einigung der Parteien ist, wie im Kassationsantrag zutreffend hervorgehoben wird, auch unzureichend begründet. Die Be- 687;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 687 (NJ DDR 1970, S. 687) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 687 (NJ DDR 1970, S. 687)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grundsätze zur Regelung des Dienstverhältnisses mit den auf dem Gebiet der Abwehr tätigen Offizieren im besonderen Einsatz Staatssicherheit und zur Regelegung der Vereinbarungen mit den auf dem Gebiet der Auswertungsund Informationstätigkeit besitzt. Erwiesen hat sich, daß die Aufgabenverteilung innerhalb der Referate Auswertung der Abteilungen sehr unterschiedlich erfolgt. Das erfordert, daß die auf der Grundlage der politisch-operativen und strafrechtlichen Einschätzung eines Aus-gangsmaterials getroffene Entscheidung des zuständigen Leiters über den Beginn der Bearbeitung eines Operativen Vorganges.

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