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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 686

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 686 (NJ DDR 1970, S. 686); resendprämien im Jahre 1968 anzuwenden waren, nicht berührt worden. Die Richtlinie regelt folglich in Verwirklichung der PrämienVO 1967 Einzelheiten der Voraussetzungen für die Gewährüng der Jahresendprämie, einschließlich ihrer Differenzierung im Bereich der Deutschen Post. Sie mußte daher bei der Entscheidung des Streitfalls durch das Kreis- und das Bezirksgericht als Grundlage einer allseitigen rechtlichen Würdigung mit herangezogen werden. Diese für eine richtige Entscheidung unabdingbare Forderung ist allerdings nicht erfüllt worden. Die Argumentation des Bezirksgerichts in seiner Entscheidung widerspricht den konkretisierten Grundsätzen für die Gewährung von Jahresendprämien im Bereich der Deutschen Post. Die Jahresendprämie als Hauptform der Prämiierung soll die Werktätigen an hohen individuellen Arbeitsleistungen und durch kollektive Zusammenarbeit an hohen Ergebnissen des Betriebes interessieren (§ 53 Abs. 2 GBA). Diesem Grundsatz entspricht die Bestimmung, daß die Gewährung von Jahresendprämien an die Erfüllung der vorgegebenen Kennziffern durch den Betrieb und den einzelnen Werktätigen gebunden ist. Die Festlegung der Kennziffern für die Kollektive und einzelnen Werktätigen muß demnach im Betrieb auf der Grundlage seiner Aufgabenstellung und unter Berücksichtigung der Spezifik seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgen. Die Grundsätze und Bedingungen für die Gewährung der Jahresendprämie werden im Betriebskollektivvertrag beschlossen. Hierzu gehört die Bestimmung der Art und Weise der Vorgabe der Kennziffern und Leistungskriterien für die einzelnen Werktätigen durch den Betrieb. Im Hinblick auf die mobilisierende Wirkung exakter Vorgaben für den sozialistischen Wettbewerb und die Notwendigkeit einer umfassenden Information der Werktätigen über die für sie spürbaren materiellen Auswirkungen der Erfüllung oder Nichterfüllung der dem Betrieb gestellten Planaufgaben kann auf abrechenbare Leistungskriterien und Kennziffern nicht verzichtet werden. Jedoch kommt es auf die betriebsindividuelle Art ihrer Bestimmung nicht entscheidend an. Vielmehr haben die Gerichte von betrieblichen Regelungen auszugehen, wenn über den Anspruch auf Jahresendprämie zu entscheiden ist. Hierauf hat das Oberste Gericht wiederholt hingewiesen. In der Regel werden die Kennziffern für das gesamte Planjahr vorgegeben. Das entspricht der engen Verbindung der Jahresendprämie mit der Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben des Betriebes. Die Festlegung der Kriterien für kürzere Zeiträume, wie das bei der Klägerin geschehen ist, ist jedoch nicht unzulässig. Nach der Richtlinie des Ministeriums für Post- und Femmeldewesen vom Dezember 1967 erfolgt die Vorgabe der Kennziffern und Leistungskriterien in der Regel für das Planjahr; jedoch können operative Kennziffern vorgegeben werden. Als Voraussetzung für die Gewährung der Jahresendprämie ist allerdings auch in diesen Fällen die Erfüllung der Kennziffern bezogen auf das Planjahr maßgebend. Bei zutreffender rechtlicher Würdigung des von den Instanzgerichten festgestellten Sachverhalts ist folglich davon auszugehen daß im Betrieb der Klägerin die Kriterien für jeden einzelnen Werktätigen als Voraussetzung für den Anspruch auf Jahresendprämie verbindlich festgelegt worden sind. Hiernach besteht ein Anspruch auf Jahresendprämie nur, sofern der Werktätige keine Gütenote schlechter als 2 erreicht. Diese Regelung, die bei der Gewährung der Jahresendprämie im Bereich der Klägerin angewandt wurde, ist bei der Entscheidung des Streitfalls zu beachten. Auch wenn der Betrieb, wie das hier geschehen ist, quartalsweise die Kriterien festlegt und die Ergebnisse ihrer Erfüllung einschätzt, sind die Leistungen der Werktätigen dennoch auf das Planjahr bezogen zu ermitteln. Das ergibt sich aus dem auch vom Obersten Gericht ausgesprochenen Grundsatz, daß für den Anspruch auf Jahresendprämie die Erfüllung der Kennziffern während des gesamten Planjahres maßgebend ist (vgl. OG, Urteil vom 17. April. 1970 Ua 1/70 NJ 1970 S. 434). Hat der Werktätige im Verlaufe des Planjahres unterschiedliche, teilweise auch nicht befriedigende Leistungen erzielt, so steht ihm ein Rechtsanspruch auf die Jahresendprämie trotzdem zu, wenn er im Jahresdurchschnitt die vorgegebenen Kennziffern erreicht. Er bleibt so ständig an einer Verbesserung“ seiner Leistungen materiell interessiert. Die Verklagte hat im I. Quartal des Jahres 1968 nur die Gütenote 4 erhalten. In den weiteren Quartalen erzielte sie zwar bessere Ergebnisse, jedoch im Durch-, schnitt nur die Note 2,6. Damit hat sie die vorgegebene Note 2 nicht erreicht. Ihr stand daher keine Jahresendprämie zu. Die Darlegung des Bezirksgerichts, daß die auch vom Betrieb anerkannte Steigerung der Leistungen der Verklagten die Zahlung der Jahresendprämie rechtfertige, zumal das Kollektiv die gestellten Aufgaben erfüllt habe, widerspricht der für die Entscheidung des Streitfalls maßgeblichen Regelung (vgl. Richtlinie, Ziff. 2). Die Erfüllung der Kennziffern durch den Betrieb und das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehört, ist zwar Voraussetzung für die Gewährung der Jahresendprämie an den einzelnen Werktätigen, begründet aber einen Rechtsanspruch für ihn nur, sofern auch er die für ihn festgelegten Kennziffern erfüllt hat. Die gegenteilige Ansicht des Bezirksgerichts verkennt die Zielsetzung der Jahresendprämie, den Werktätigen materiell daran zu interessieren, durch hohe individuelle Arbeitsleistungen während des gesamten Planjahres zu hohen Ergebnissen des Kollektivs beizutragen. Hat der Werktätige die ihm vorgegebenen Kennziffern nicht erfüllt, so ist sein Anteil an dem guten Gesamtergebnis des Kollektivs nicht in dem Maße gegeben, wie es als Voraussetzung für die Gewährung einer Jahresendprämie zu fordern ist. Mit dem Hinweis auf die Erfüllung der Kriterien durch das Kollektiv war daher ein Anspruch der Verklagten nicht zu recht-fertigen. Das Bezirksgericht hat sich bei seiner Entscheidung zusätzlich von der Erwägung leiten lassen, die Verklagte habe sich intensiv bemüht, die ihr vorgegebenen Kriterien zu erfüllen. Die Gerechtigkeit erfordere, den Anspruch auf Jahresendprämie nicht gänzlich auszuschließen. Tatsächlich wird in der Richtlinie (Ziff. 2) auch ein Ausnahmefall geregelt, der die Gewährung einer Mindestjahresendprämie ermöglicht. Voraussetzung ist das Vorliegen objektiver Umstände, die auf die Nichterfüllung der Kennziffern eingewirkt haben. Nach dem Wortlaut dieser Regelung besteht jedoch nicht von vornherein ein Rechtsanspruch auf die Jahresendprämie. Vielmehr kann der Betriebsleiter im Einzelfall eine Ermessensentscheidung treffen, die vom Gericht weder zu ersetzen noch zu korrigieren ist. Somit hätte das Bezirksgericht, sofern entsprechende Umstände für die Nichterfüllung der Kennziffern bei der Aufklärung des Sachverhalts festgestellt wurden, allenfalls dem Leiter der Klägerin die, Anregung geben können, von der Aüsnahmeregelung Gebrauch zu machen. Eine eigene Entscheidung hierzu durfte es nicht treffen. 686;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 686 (NJ DDR 1970, S. 686) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 686 (NJ DDR 1970, S. 686)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

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