Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 685

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 685 (NJ DDR 1970, S. 685); wird in der Regel die ganze Familie hinnehmen müssen. Ist die Verringerung dieser Einnahmen für den Familienaufwand infolge Verdienstausfalls bei einem Familienmitglied auf das schuldhafte Verhalten Dritter zurückzuführen, so hat damit die hiervon betroffene Familie auch einen entsprechenden Anspruch gegen den Dritten, soweit die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz gemäß den §§ 823 ff. BGB vorliegen. Dabei ist jedoch Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadenersatzes, daß der Verdienstausfall eines Familienmitglieds objektiv bedingt war. Hat z. B. ein Kind durch schuldhaftes Verhalten i. S. des § 823 BGB nur eine leichte Körperverletzung erlitten, die seine dauernde Pflege durch einen Elternteil nicht erfordert, so kann man einen damit zusammenhängenden Verdienstausfall eines Elternteils nicht als auf das schuldhafte Handeln zurückzuführenden Schaden betrachten. Anders ist es jedoch, wenn ärztlicherseits die Pflege durch ein Familienmitglied angeraten und damit im Zusammenhang Freistellung von der Arbeit gewährt worden , ist, wie das im vorliegenden Fall geschehen ist. Hier ist die Pflege des erkrankten Kindes durch einen Eltemteil objektiv erforderlich und der Verdienstausfall des betreffenden Elternteils somit als auf den Schadensfall zurückzuführender Schaden anzusehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei dem verletzten Kinde, wie von der Verklagten behauptet wird, evtl, nur eine Pflege von täglich 4 Stünden erforderlich war; maßgeblich ist allein, daß die Pflege gemäß ärztlicher Anweisung durch einen Elternteil erfolgt, der auf Grund dessen gezwungen ist, vorübergehend aus dem Arbeitsprozeß auszuscheiden, und damit für diese Zeit kein Einkommen erzielt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil die Verklagte schuldhaft die Gesundheit des Klägers Volker A. verletzt und dadurch verursacht hat, daß Volker von seiner Mutter gepflegt werden mußte. Dieser ist dadurch ein Verdienstausfall entstanden, der sich auf das Niveau des Familienaufwands also auch für das Kind Volker nachteilig ausgewirkt hat. Die Verklagte hat daher den der Klägerin Hannelore A. entstandenen gesamten Verdienstausfall zu ersetzen. Arbeitsrecht §53 Abs. 2 GBA; VO über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und den WB (Zentrale) für das Jahr 1968 vom 2. Februar 1967 PrämienVO 1967 - (GBl. n S. 103). 1. In Streitfällen über Ansprüche auf Jahresendprämie haben die Gerichte zur allseitigen rechtlichen Würdigung auch Richtlinien und Anweisungen zentraler Organe mit heranzuziehen, die in Verwirklichung der PrämienVO Einzelheiten der Voraussetzungen für die Gewährung von Jahresendprämien im jeweiligen Bereich regeln. 2. Bei der Entscheidung über den Anspruch auf Jahresendprämie ist von den betrieblichen Regelungen zur Festlegung von Leistungskriterien und Kennziffern auszugehen. Dabei kommt es. auf die betriebsindivi-duelle Art der Vorgabe der Kennziffern nicht entscheidend an. 3. Hat der Betrieb Leistungskriterien nicht, wie das in der Regel zu geschehen hat, für das gesamte Planjahr, sondern quartalsweise festgelegt und die Ergebnisse ihrer Erfüllung eingeschätzt, so sind zur Entscheidung über den Anspruch auf Jahresendprämie dennoch die Leistungen des Werktätigen bezogen auf das Planjahr zu ermitteln. Hat der Werktätige im Verlaufe des Planjahres unterschiedliche, teilweise auch nicht befriedigende Leistungen erzielt, so steht ihm ein Rechtsanspruch auf die Jahresendprämie trotzdem zu, wenn er im Jahresdurchschnitt die vorgegebenen Kennziffern erreicht. 4. Die Erfüllung der Kennziffern durch den Betrieb und das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehört, ist zwar Voraussetzung für die Gewährung der Jahresendprämie an den einzelnen Werktätigen, begründet aber einen Rechtsanspruch für ihn nur, sofern auch er die für ihn festgelegten Kennziffern erfüllt hat. OG, Urt. vom 25. September 1970 - Za 11/70. Die Klägerin (Deutsche Post) hat für das Jahr 1968 an die Werktätigen ihres Bereichs Jahresendprämien gezahlt. Der Verklagten, die als Fernsprecherih bei der Klägerin beschäftigt ist, wurde eine Jahresendprämie nicht gewährt. Der Betrieb ging bei' dieser Entscheidung davon aus, daß die Verklagte im Jahresdurchschnitt die Note 2,6 erreichte und damit die für die Gewährung der Jahresendprämie vorgegebenen Kriterien nicht erfüllt habe. Für die Erfüllung der Aufgaben nach Menge und Qualität gelten nach den betrieblichen Festlegungen Kriterien, die nach Noten von 1 bis 5 bewertet werden. Bei Leistungen mit einer schlechteren Note als 2 besteht kein Anspruch auf Jahresendprämie. Auf Antrag der Verklagten verpflichtete die Konfliktkommission die Klägerin, an die Verklagte die Mindestjahresendprämie in Höhe eines Drittels des Monatsdurchschnittsverdienstes zu zahlen. Klage (Einspruch) und Einspruch (Berufung) der Klägerin haben die Instanzgerichte als unbegründet zurückgewiesen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat die Rechtsgrundlagen für die Entscheidung dieses Arbeitsstreitfalls nicht genau fest-gestellt. Die Deutsche Post wird von dem in § 1 Buchst, a) und b) der VO über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und den WB (Zentrale) für das Jahr 1968 vom 2. Februar 1967 PrämienVO 1967 (GBl. II S. 103) festgelegten Geltungsbereich nicht unmittelbar erfaßt. Vielmehr war durch den zuständigen Minister in Übereinstimmung mit dem Zentralvorstand der Industriegewerkschaft zu regeln, wie die Verordnung unter Berücksichtigung der Bedingungen dieses Bereichs anzuwenden ist (§ 1 Satz 2 PrämienVO). Diese Festlegungen sind durch Anweisung vom 19. Dezember 1967 über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds im Bereich der Deutschen Post im J'ahre 1968 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Post- und Femmeldewesen 1968, Nr. 1, S. 3) getroffen worden. Weiterhin ist für die Gewährung der Jahresendprämien die Richtlinie des Ministeriums für Post-und Femmeldewesen vom Dezember 1967 für die experimentelle Anwendung der Jahresendprämie bei der Deutschen Post im Jahre 1968 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Post- und Femmeldewesen 1967, Nr. 50, S. 289) ergangen. Die Geltung dieser Richtlinie für das Jahr 1968 ist durch die zeitlich später erlassene Anweisung und durch die VO über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds für 1969 und 1970 vom 26. Juni 1968 (GBl. II S.490), deren Regelungen teilweise schon für die Gewährung der Jah- 685 i;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 685 (NJ DDR 1970, S. 685) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 685 (NJ DDR 1970, S. 685)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Effektivität der Transporte; Die auf dem Parteitag der formulierten Aufgabenstellung für Staatssicherheit Überraschungen durch den Gegner auszusohließen und seine subversiven Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten Verhafteter, die Sicherstellung von normgerechtem Verhalten, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen. Zu einigen Besonderheiten des Untersuchungs-haftvollzuges an Ausländern, Jugendlichen und Strafgefangenen. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren.

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