Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 684

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 684 (NJ DDR 1970, S. 684); werden. Er kann aber nicht dahin umgekehrt werden, daß jede innerhalb-der Arbeitszeit ausgetührte Handlung eines Werktätigen eine Erfüllung von Arbeitsaufgaben darstelle. . Sachlich hingen die Diebstahlshandlungen der Verklagten also nicht mit der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben zusammen, wie dies etwa der Fall gewesen wäre, wenn sie sich Sachen angeeignet hätten, zu deren Transport sie angewiesen waren. Sie haben vielmehr lediglich in einer Reihe von Fällen Gelegenheiten, die sich ihnen anläßlich der Transporte boten, zum Stehlen benutzt. Hierbei kommt es übrigens auch nicht darauf an, ob die bestohlenen Betriebe in Geschäftsverbindung zu dem VEB D. standen, was übrigens in einer Reihe von Fällen nicht zutraf. In der Kassationsverhändlung hat der Vertreter des VEB W. vorgebracht, sein Betrieb habe mit dem VEB D. und dem VEB K. einen Vertrag, wonach der VEB D. aus dem Lager des VEB K. ihm Kohle zufahre. Der Verklagte B. habe als Fahrer des VEB D. bei einem solchen Transport 1,75 t Kohle nicht zum VEB W., sondern zu seiner Verlobten gebracht; B. habe also in diesem Falle seine strafbare Handlung im Rahmen der Erfüllung seiner Arbeitspflichten begangen. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zuzustimmen. Zwar ist im allgemeinen das Zivilgericht nicht an die Feststellungen des Strafurteils gebunden (§ 14 Abs. 2 Ziff. 1 EGZPO). Im sog. Anschlußverfahren besteht aber eine solche Bindung, wie das Oberste Gericht mehrfach erkannt hat (vgl Urteil vom 23. Juni 1967 Za 4/67 NJ 1967 S. 580, sowie die Urteile vom 26. Oktober 1965 2 Uz 7/64 und vom 15. Januar 1957 2 Zz 7/56 ). Das Kreisgericht hat in seinem Urteil festgestellt: Im Frühjahr 1967 entwendete der Angeklagte B. aus den Beständen des VEB W. 35 Ztr. Briketts und fuhr diese in die Wohnung seiner Verlobten. Diese Feststellungen decken sich nicht mit den jetzigen Erklärungen des Vertreters des geschädigten VEB. Daran ändern auch die Ausführungen im Urteil des Kreisgerichts nichts: „Diese von den Angeklagten begangenen strafbaren Handlungen wurden sämtlich im Rahmen ihres Dienstes begangen.“ Das ist keine konkrete Tatsachenfeststellung, sondern allgemeine rechtliche Würdigung. Daher sind die Feststellungen des Kreisgerichts, daß B. die Kohle aus den Beständen des VEB W. entwendet, also nicht im Rahmen einer Transportweisung in seine Verfügungsgewalt bekommen und sich erst dann zugeeignet habe, bindend und Grundlage der zivil-rechtlichen Beurteilung. § 823 BGB; § 12 FGB. Da nach § 12 FGB jeder Familienangehörige zum Aufwand der Familie beizutragen hat, gehört zum unmittelbaren Schaden i. S. des § 823 BGB auch der durch eine unerlaubte Handlung objektiv bedingte Verdienstausfall eines Familienmitglieds des unmittelbar Geschädigten. Das ist z. B. der Fall, wenn der Erziehungsberechtigte eines durch die unerlaubte Handlung an der Gesundheit geschädigten Kindes auf ärztliche Anordnung zur Pflege des Kindes von der Arbeit freigestellt werden mußte. BG Schwerin, Urt. vom 26. Mai 1970 BCB 6/70. Am 3. August 1969 hat die Verklagte mit ihrem Moped schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht, durch den der 7jährige Kläger Volker A. am Rücken und am lin- ken Fuß verletzt wurde. Auf Grund dieses Unfalls wurde durch den Arzt für die Zeit vom 4. August bis zum 20. August 1969 für das Kind strenge Bettruhe angeordnet. Gleichzeitig wurde die Klägerin Hannelore A. als Mutter des Kindes auf ärztliches Anraten zu dessen Pflege für diese Zeit von der Arbeit freigestellt. Die Kläger, die Eltern des Kindes Volker A. und das Kind selbst, haben Klage erhoben und vorgetragen: Durch den von der Verklagten herbeigeführten Unfall sei ihnen Schaden entstanden, weil die Klägerin Hannelore A. 17 Tage lang nicht habe arbeiten können; dadurch habe sie einen Verdienstausfall von insgesamt 275,62 M gehabt. Hiervon habe die Verklagte lediglich 78 M anerkannt und die Auffassung vertreten, daß die Klägerin Hannelore A. Drittgeschädigte sei. Das treffe aber nicht zu, weil die Familie nach dem FGB eine Einheit bilde. Die Kläger haben beantragt, die'Verklagte zu verurteilen, an sie 197,62 M zu zahlen. Die Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erwidert: Den Verdienstausfall der Klägerin Hannelore A. könne sie nicht ersetzen, weil nach den §§ 823 ff. BGB nur dem unmittelbar Geschädigten ein solches Recht zustehe. Das Kind als unmittelbar Geschädigter könne jedoch eine Pflegekraft verlangen, deren Kosten sie ersetzen müsse. Diese würden unter Berücksichtigung des Alters des Kindes und der Art der Verletzung für die Zeit vom 4. bis zum 20. August 1969 78 M betragen. Diese Summe habe sie den Klägern gezahlt. Das Kreisgericht hat die Verklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat die Berufung gegen dieses Urteil ausdrücklich zugelassen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Verklagte schuldhaft einen Verkehrsunfall herbeigeführt hat, der zur Folge hatte, daß der geschädigte Kläger Volker A. vom 4. August bis 20. August 1969 bettlägerig war und die Klägerin Hannelore A. auf ärztliches Anraten zur Pflege des Sohnes von der Arbeit freigestellt wurde, wodurch ihr ein Verdienstausfall von 275,62 M entstanden ist. Es trifft zu, daß nach den §§ 823 ff. BGB bei schuldhafter Schadensverursachung nur der unmittelbar Geschädigte einen Schadenersatzanspruch hat, soweit gesetzliche Ausnahmen, die hier nicht gegeben sind, nicht vorliegen. Der Begriff „unmittelbarer Schaden“ hat aber durch das Inkrafttreten des FGB eine Wandlung erfahren. Wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, ist die Familie als eine Einheit zu betrachten. Der Verdienstausfall eines Familienmitglieds stellt eine Beeinträchtigung des Aufwandes für die gesamte Familie dar. Diese Auffassung findet ihre Bestätigung in § 12 FGB, wonach die Aufwendungen zur Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Ehegatten, der minderjährigen und der im Haushalt lebenden volljährigen Kinder von den Ehegatten und den Kindern entsprechend ihren Kräften, ihrem Einkommen und ihren sonstigen Mitteln durch Geld-, Sach- und Arbeitsleistungen gemeinsam erbracht werden. Im vorliegenden Falle werden die Aufwendungen für die Familie der Kläger also auch für den Kläger Volker A. durch däs mit der Berufstätigkeit des Klägers Hans-Joachim A. und der Klägerin Hannelore A. erzielte Einkommen erbracht. Ein Verdienstausfall eines der Beteiligten wirkt sich daher für die gesamte Familie auch für den noch nicht wirtschaftlich selbständigen Sohn Volker A. nachteilig aus. Einen derartigen sich auf die Aufwendungen der Familie nachträglich auswirkenden Verdienstausfall 684;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere. Gewährleistung der Sicherheit und Terroraöwehr zur Vorhindenung von Flugzeugentführungen und Gewaltakten gegen andere Verkehrsmittel, Verkehrswege und Einrichtungen mit dem Ziel der gewaltsamen Ausschleusung von Personen in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten der Geheimdienste sowie anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte eingesetzt werden sowie der Möglichkeiten, die dazu mißbraucht benutzt werden; Methoden und Bedingungen zur Verschleierung der Feindtätigkeit. Auf der Grundlage dieser generellen Einsatzrichtungen ist unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten; durch planmäßige und kontinuierliche Maßnahmen Sicherheit und Ordnung im Innern geleistet. Eingeordnet in die Lösung der Ges amt aufgaben Staatssicherheit wurde in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten sowie im kameradschaftlichen Zusammenwirken mit den anderen bewaffneten sowie den Rechtspflegeorganen ist es für die Angehörigen der Abteilung verpflichtende Aufgabe, auch in Zukunft jeden von der Parteiund Staatsführung übertragenen Auftrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit im Verantwortungsbereich insgesamt beitragen. Auf die Wechselbeziehungen zwischen operativen Diensteinheiten und der Linie wird an späterer Stelle detaillierter eingegangen.

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